530 Diebstahl.
Dunkelheit und endigt mit der Morgendämmerung. Der Begriff der Nachtzeit ist
nicht identisch mit dem der „Nachtruhe“ oder dem der „Schlafenszeit“. Daher
kommen hier die Gewohnheiten des Orts und der Gegend nicht in Betracht (anderer
Meinung: vorm. Preuß. Ob.-Trib., v. Schwarze u. A.); c) ein der That
vorausgehendes, mit Rücksicht auf dieselbe erfolgendes Einschleichen in das Gebäude
oder Schiff, oder ein Sichverbergen innerhalb desselben. Von ersterem ist nur dort zu
reden, wo für den Eingehenden die Gefahr des Betroffenwerdens vorlag und der-
selbe bestrebt sein mußte und bestrebt war, eine Begegnung mit den Hausbewohnern
zu vermeiden. — Das Motiv der Auszeichnung des nächtlichen D. liegt einerseits
in der geringeren Sicherheit des Eigenthums und des Eigenthümers und der größeren
Sicherheit des Diebes nach Eintritt der Dunkelheit und insbesondere nach Eintritt
der Nachtruhe und der damit verbundenen Isolirung, andererseits in der Geflissen-
heit 2c. des Diebes, der den nächtlichen Abschluß der Wohnung und der dazu ge-
hörigen Räumlichkeiten in der in Rede stehenden Weise vereitelt. — Den Betrag
des D. berücksichtigt das RöStraf GB. bei der Abgrenzung des schweren D. (wie
überhaupt in ausdrücklicher Weise) nicht. Es schließt sich darin dem Franz.
Straf GB. an, während es zu dem Gem. R. und den meisten früheren Deutschen
Partikulargesetzgebungen sowie zu dem Oesterr. Straf GB. in Gegensatz tritt.
Die Strafe des einfachen D. ist Gefängniß, mit welchem der Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte verbunden werden kann. Die blos fakultative Androhung
des letzteren rechtfertigt sich insbesondere mit Rücksicht darauf, daß das RStraf G.
weder eine Bereicherungsabsicht, noch ein eigennütziges Motiv als Erforderniß auf-
stellt. Bei der Ausmessung der Gefängnißstrafe ist vor Allem auf den Betrag des
D. (d. i. den gemeinen Werth der gestohlenen Sache), insoweit derselbe für das
Bewußtsein des Thäters existirte, Rücksicht zu nehmen. Ferner darauf, ob die
Sache zu jener Klasse von Gegenständen gehöre, welche des strafrechtlichen Schutzes
überhaupt oder gewissen Personen gegenüber besonders bedürftig sind, weil sie sich
in ausreichendem Maße durch den Inhaber nicht behüten lassen (Ackergeräthschaften
auf dem Felde, geschlagenes Holz im Walde, der Hausrath dem Gesinde gegenüber,
während einer Feuers= oder Wassersnoth gefährdete oder geflüchtete Sachen 2c. 2c.).
In der bisherigen Deutschen Strafgesetzgebung hatten dieselben beständig eine be-
sondere Berücksichtigung gefunden. Vgl. auch Oesterreich, § 174 a, e, f, g. 175
II. 176 II. b, c. Frankreich, 386, 88. Endlich ist der etwa freiwillig gebotene
Ersatz als ein gewichtiger mildernder Umstand zu betrachten. Oesterreich behandelt
denselben beim D. als allgemeinen Strafausschließungsgrund. — Die Strafe für
den schweren D. ist, von dem Vorliegen mildernder Umstände abgesehen, Zuchthaus,
neben welchem auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann. Bei der
Strafbemessung kommen die oben beim einfachen D. erwähnten Momente auch hier
in Betracht. Daneben ist darauf zu achten, in welchen Formen und in welchen
Maßverhältnissen der Oualifikationsgrund, welcher einen betreffenden Fall zum
schweren D. stempelt, zur Existenz gekommen ist. — Besondere, und zwar höhere
Strafsätze stellt das RStraf GB. (§ 244) für den wiederholten Rückfall auf, weil
beim D. wie bei den ihm verwandten Verbrechensarten „erfahrungsgerzäß die
Wiederholung auf einer eingewurzelten Neigung zu Eingriffen in fremdes Eisenthum
beruht“ (Motive). Vorausgesetzt wird dabei: 1) ein D., welcher sich unter die
§5§ 242 oder 243 subsumiren läßt. Ausgeschlossen ist daher u. A. der im § 370,
5 behandelte Mundraub. Auch ein Versuch sowie die Beihülfe zu einem D. ge-
nügt. 2) Eine frühere Bestrafung wegen D., Raubs, räuberischer Erpressung oder
Hehlerei. Der Verbüßung steht der Erlaß der Strafe gleich. Die Verbüßung
braucht nur theilweise erfolgt zu sein. Es muß ihr aber ein rechtskräftiges Urtheil
zu Grunde liegen (anderer Meinung: Olshausen, vorm. Preuß. Ob.-Trib.).
3) Eine fernere Bestrafung wegen eines der genannten Delikte und zwar eines
solchen, welches zu dem früher bestraften im Verhältniß des Rückfalls steht. Vor-