Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

530 Diebstahl. 
Dunkelheit und endigt mit der Morgendämmerung. Der Begriff der Nachtzeit ist 
nicht identisch mit dem der „Nachtruhe“ oder dem der „Schlafenszeit“. Daher 
kommen hier die Gewohnheiten des Orts und der Gegend nicht in Betracht (anderer 
Meinung: vorm. Preuß. Ob.-Trib., v. Schwarze u. A.); c) ein der That 
vorausgehendes, mit Rücksicht auf dieselbe erfolgendes Einschleichen in das Gebäude 
oder Schiff, oder ein Sichverbergen innerhalb desselben. Von ersterem ist nur dort zu 
reden, wo für den Eingehenden die Gefahr des Betroffenwerdens vorlag und der- 
selbe bestrebt sein mußte und bestrebt war, eine Begegnung mit den Hausbewohnern 
zu vermeiden. — Das Motiv der Auszeichnung des nächtlichen D. liegt einerseits 
in der geringeren Sicherheit des Eigenthums und des Eigenthümers und der größeren 
Sicherheit des Diebes nach Eintritt der Dunkelheit und insbesondere nach Eintritt 
der Nachtruhe und der damit verbundenen Isolirung, andererseits in der Geflissen- 
heit 2c. des Diebes, der den nächtlichen Abschluß der Wohnung und der dazu ge- 
hörigen Räumlichkeiten in der in Rede stehenden Weise vereitelt. — Den Betrag 
des D. berücksichtigt das RöStraf GB. bei der Abgrenzung des schweren D. (wie 
überhaupt in ausdrücklicher Weise) nicht. Es schließt sich darin dem Franz. 
Straf GB. an, während es zu dem Gem. R. und den meisten früheren Deutschen 
Partikulargesetzgebungen sowie zu dem Oesterr. Straf GB. in Gegensatz tritt. 
Die Strafe des einfachen D. ist Gefängniß, mit welchem der Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte verbunden werden kann. Die blos fakultative Androhung 
des letzteren rechtfertigt sich insbesondere mit Rücksicht darauf, daß das RStraf G. 
weder eine Bereicherungsabsicht, noch ein eigennütziges Motiv als Erforderniß auf- 
stellt. Bei der Ausmessung der Gefängnißstrafe ist vor Allem auf den Betrag des 
D. (d. i. den gemeinen Werth der gestohlenen Sache), insoweit derselbe für das 
Bewußtsein des Thäters existirte, Rücksicht zu nehmen. Ferner darauf, ob die 
Sache zu jener Klasse von Gegenständen gehöre, welche des strafrechtlichen Schutzes 
überhaupt oder gewissen Personen gegenüber besonders bedürftig sind, weil sie sich 
in ausreichendem Maße durch den Inhaber nicht behüten lassen (Ackergeräthschaften 
auf dem Felde, geschlagenes Holz im Walde, der Hausrath dem Gesinde gegenüber, 
während einer Feuers= oder Wassersnoth gefährdete oder geflüchtete Sachen 2c. 2c.). 
In der bisherigen Deutschen Strafgesetzgebung hatten dieselben beständig eine be- 
sondere Berücksichtigung gefunden. Vgl. auch Oesterreich, § 174 a, e, f, g. 175 
II. 176 II. b, c. Frankreich, 386, 88. Endlich ist der etwa freiwillig gebotene 
Ersatz als ein gewichtiger mildernder Umstand zu betrachten. Oesterreich behandelt 
denselben beim D. als allgemeinen Strafausschließungsgrund. — Die Strafe für 
den schweren D. ist, von dem Vorliegen mildernder Umstände abgesehen, Zuchthaus, 
neben welchem auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann. Bei der 
Strafbemessung kommen die oben beim einfachen D. erwähnten Momente auch hier 
in Betracht. Daneben ist darauf zu achten, in welchen Formen und in welchen 
Maßverhältnissen der Oualifikationsgrund, welcher einen betreffenden Fall zum 
schweren D. stempelt, zur Existenz gekommen ist. — Besondere, und zwar höhere 
Strafsätze stellt das RStraf GB. (§ 244) für den wiederholten Rückfall auf, weil 
beim D. wie bei den ihm verwandten Verbrechensarten „erfahrungsgerzäß die 
Wiederholung auf einer eingewurzelten Neigung zu Eingriffen in fremdes Eisenthum 
beruht“ (Motive). Vorausgesetzt wird dabei: 1) ein D., welcher sich unter die 
§5§ 242 oder 243 subsumiren läßt. Ausgeschlossen ist daher u. A. der im § 370, 
5 behandelte Mundraub. Auch ein Versuch sowie die Beihülfe zu einem D. ge- 
nügt. 2) Eine frühere Bestrafung wegen D., Raubs, räuberischer Erpressung oder 
Hehlerei. Der Verbüßung steht der Erlaß der Strafe gleich. Die Verbüßung 
braucht nur theilweise erfolgt zu sein. Es muß ihr aber ein rechtskräftiges Urtheil 
zu Grunde liegen (anderer Meinung: Olshausen, vorm. Preuß. Ob.-Trib.). 
3) Eine fernere Bestrafung wegen eines der genannten Delikte und zwar eines 
solchen, welches zu dem früher bestraften im Verhältniß des Rückfalls steht. Vor-
	        
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