Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Dieck — Dienstmiethe. 531 
ausgesetzt find D. 2c. im Sinne des RStraf GB. (anderer Meinung: v. Schwarze, 
Olbshausen u. A). 4) Daß die beiden Vorbestrafungen innerhalb der jetzt zum 
Deutschen Reiche gehörigen Länder erfolgt seien. 5) Daß der erste Rückfall im Mo- 
mente der Begehung des neuen D. noch nicht (durch den Ablauf einer Frist von 
10 Jahren seit dem Abschluß der letzten Vorbestrafung) verjährt sei. 
Einer besonderen Behandlung unterliegt die Entwendung von Nahrungs= und 
Genußmitteln von unbedeutendem Werthe zum alsbaldigen Verbrauche, welche den 
Uebertretungen eingereiht ist (§ 370, 5). Ferner der Holz-, Forst= und Feldfrevel. 
Diese finden sich in Spezialgesetzen normirt, welche durch das RötrafG#B. ihre 
Geltung nicht verloren haben. Vgl. § 2 des E. sowie ferner hinsichtlich solcher 
Sachen, welche dem Beuterechte unterworfen sind, § 128 des Mil. Straf G. 
Endlich finden sich im Rtraf G. selbst besondere Bestimmungen hinsichtlich des 
Familien-D. 8 247 nämlich schließt die Bestrafung der gegen den Ehegatten 
des Schuldigen sowie gegen Verwandte absteigender Linie begangenen D. aus. Die 
irrthümliche Annahme des Vorliegens eines solchen zum Strafausschließungsgrund 
erhobenen Verhältnisses hat die nämliche Wirkung wie dies Vorliegen selbst 
(anderer Meinung: Hälschner, Binding). § 247 macht ferner die Be- 
strafung vom Antrage des Verletzten abhängig, wenn die That gegen Angehörige 
52 des Gesetzes), Vormünder oder Erzieher gerichtet ist. Desgleichen unter ge- 
wissen Voraussetzungen bei D. der Lehrlinge und des Gesindes, welche gegen die 
Lehrherrn bzw. die Dienstherrschaft begangen werden, dann nämlich, wenn Sachen 
von unbedentendem Werthe gestohlen werden, und, was die D. des Gesindes be- 
trifft, wenn das letztere sich in häuslicher Gemeinschaft mit dem Bestohlenen be- 
findet. Bis zur Novelle von 1876 waren statt der letzterwähnten Fälle allgemein 
diejenigen D. als Antragsdelikte behandelt worden, welche gegen Personen gerichtet 
sind, in deren Lohn und Kost sich der Schuldige befindet. — „Begangen“ ist ein 
D. gegen den Eigenthümer der gestohlenen Sache. 
Gsgb.: D. RStraf G. §§ 242—245, 247, 248. — Oesterreich §§ 171—189, 460, 463— 
466. — Ungarn §§8 333—343. — Belgien, art. 461—488. — Frankreich, art. 379—401. 
Lit.: Hälschner, System, II. — Köstlin, Abhandlungen. — v. Holtzendorff, 
Handbuch, III. 621—689, IV. 405—441 (Merkel). — v. Schwarze, Das Verbrechen d. aus- 
gezeichneten D. nach den neueren deutsch. Ges., Erl. 1863. — R. Temme, Ueber den Betrag 
des D., Erl. 1867. — Ullmann, Ueber den Dolus beim D., Mannh. 1870. — Carrara, 
Programma del corso di diritto criminale VI. — v. Wächter, Arch. des Krim.R., 1840 
(Versuch). — Carrara, Prolusione sul momento consumativo nel furto, Lucca 1840. — 
Ortloff, Deutsche Strafrechtsztg. XI. (nächtl. D.). — Die Kommentare u. Lehrbücher. — 
Pezold, Deutsche Strafrechtspraxis, I. 255—272; II. (Zimmerle) 236—259, 278—280. — 
Binding, Die Normen und ihre Uebertretung, II. 550 ff. — v. Kries, lUeber den Begriff 
der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs, Goltd. Arch. XXV. — Olshausen, Der Einfluß 
der Vorbestrafungen auf später zur Aburtheilung kommende Strafthaten. — Meves, Die 
Strafgesetz-Novelle, 214 ff. — Herzog, Ueber den Umfang der Antragsberechtigung in 
Fällen von Miteigenthum 2c. (Gerichtssaal XXV.I.). Merkel. 
· 
Dieck, Karl Friedr., 5 27. VI. 1798 zu Calbe, 1826 a.. Prof. in Halle, 
1832 ord. Prof., 25. II. 1847. 
Schriften: De crimine majest. apud Romanos, 1821. — List Vers. über d. Krim.-R. 
d. Römer, 1822. — Grdriß. d. gem. in Deutschland geltenden Lehnrechts, 1823, 2. Aufl. 
1827. — Geschichte, Alterthümer u. Instit. d. deutschen Proz. R., 1826. — Literärgesch. d. langob. 
Lehnrechts, 1828. — Beitr. z. Lehre von d. Legitimation durch nachfolgende Ehe, 1832. — 
Ueber die Gewissensehe, 1838. — De tempore qduo jus feud. Longob. in Germaniam trans- 
latum ibique receptum sit, 1843. !xm— 
Lit.: Schneider's Jahrbb. XI. (1847), S. 381, 1120—1123. — Neuer Nekrolog XXV. 
142. — Steffenhagen in d. Allg. Deutsch. Biogr. V. 117. Teichmann. 
Dienstmiethe ist dasjenige Miethsverhältniß, dessen Gegenstand die Leistung 
von Arbeiten bildet. Diese Arbeiten können entweder als solche, einzeln, nach Art 
und Dauer, oder im Ganzen, nach Ziel und Ergebniß, als eine Gesammtleistung 
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