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ausgesetzt find D. 2c. im Sinne des RStraf GB. (anderer Meinung: v. Schwarze,
Olbshausen u. A). 4) Daß die beiden Vorbestrafungen innerhalb der jetzt zum
Deutschen Reiche gehörigen Länder erfolgt seien. 5) Daß der erste Rückfall im Mo-
mente der Begehung des neuen D. noch nicht (durch den Ablauf einer Frist von
10 Jahren seit dem Abschluß der letzten Vorbestrafung) verjährt sei.
Einer besonderen Behandlung unterliegt die Entwendung von Nahrungs= und
Genußmitteln von unbedeutendem Werthe zum alsbaldigen Verbrauche, welche den
Uebertretungen eingereiht ist (§ 370, 5). Ferner der Holz-, Forst= und Feldfrevel.
Diese finden sich in Spezialgesetzen normirt, welche durch das RötrafG#B. ihre
Geltung nicht verloren haben. Vgl. § 2 des E. sowie ferner hinsichtlich solcher
Sachen, welche dem Beuterechte unterworfen sind, § 128 des Mil. Straf G.
Endlich finden sich im Rtraf G. selbst besondere Bestimmungen hinsichtlich des
Familien-D. 8 247 nämlich schließt die Bestrafung der gegen den Ehegatten
des Schuldigen sowie gegen Verwandte absteigender Linie begangenen D. aus. Die
irrthümliche Annahme des Vorliegens eines solchen zum Strafausschließungsgrund
erhobenen Verhältnisses hat die nämliche Wirkung wie dies Vorliegen selbst
(anderer Meinung: Hälschner, Binding). § 247 macht ferner die Be-
strafung vom Antrage des Verletzten abhängig, wenn die That gegen Angehörige
52 des Gesetzes), Vormünder oder Erzieher gerichtet ist. Desgleichen unter ge-
wissen Voraussetzungen bei D. der Lehrlinge und des Gesindes, welche gegen die
Lehrherrn bzw. die Dienstherrschaft begangen werden, dann nämlich, wenn Sachen
von unbedentendem Werthe gestohlen werden, und, was die D. des Gesindes be-
trifft, wenn das letztere sich in häuslicher Gemeinschaft mit dem Bestohlenen be-
findet. Bis zur Novelle von 1876 waren statt der letzterwähnten Fälle allgemein
diejenigen D. als Antragsdelikte behandelt worden, welche gegen Personen gerichtet
sind, in deren Lohn und Kost sich der Schuldige befindet. — „Begangen“ ist ein
D. gegen den Eigenthümer der gestohlenen Sache.
Gsgb.: D. RStraf G. §§ 242—245, 247, 248. — Oesterreich §§ 171—189, 460, 463—
466. — Ungarn §§8 333—343. — Belgien, art. 461—488. — Frankreich, art. 379—401.
Lit.: Hälschner, System, II. — Köstlin, Abhandlungen. — v. Holtzendorff,
Handbuch, III. 621—689, IV. 405—441 (Merkel). — v. Schwarze, Das Verbrechen d. aus-
gezeichneten D. nach den neueren deutsch. Ges., Erl. 1863. — R. Temme, Ueber den Betrag
des D., Erl. 1867. — Ullmann, Ueber den Dolus beim D., Mannh. 1870. — Carrara,
Programma del corso di diritto criminale VI. — v. Wächter, Arch. des Krim.R., 1840
(Versuch). — Carrara, Prolusione sul momento consumativo nel furto, Lucca 1840. —
Ortloff, Deutsche Strafrechtsztg. XI. (nächtl. D.). — Die Kommentare u. Lehrbücher. —
Pezold, Deutsche Strafrechtspraxis, I. 255—272; II. (Zimmerle) 236—259, 278—280. —
Binding, Die Normen und ihre Uebertretung, II. 550 ff. — v. Kries, lUeber den Begriff
der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs, Goltd. Arch. XXV. — Olshausen, Der Einfluß
der Vorbestrafungen auf später zur Aburtheilung kommende Strafthaten. — Meves, Die
Strafgesetz-Novelle, 214 ff. — Herzog, Ueber den Umfang der Antragsberechtigung in
Fällen von Miteigenthum 2c. (Gerichtssaal XXV.I.). Merkel.
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Dieck, Karl Friedr., 5 27. VI. 1798 zu Calbe, 1826 a.. Prof. in Halle,
1832 ord. Prof., 25. II. 1847.
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Lit.: Schneider's Jahrbb. XI. (1847), S. 381, 1120—1123. — Neuer Nekrolog XXV.
142. — Steffenhagen in d. Allg. Deutsch. Biogr. V. 117. Teichmann.
Dienstmiethe ist dasjenige Miethsverhältniß, dessen Gegenstand die Leistung
von Arbeiten bildet. Diese Arbeiten können entweder als solche, einzeln, nach Art
und Dauer, oder im Ganzen, nach Ziel und Ergebniß, als eine Gesammtleistung
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