Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Akten. 59 
Psychologie hielt (Cours de psychologie, Par. 1836, 1838, auch holl.). 1834 an 
die freie Univ. Brüssel berufen, wirkte er nunmehr unermüdlich als Krause's Schüler. 
Nachdem er 1848 im Parlament als Mitglied des Verfassungsausschusses thätig 
gewesen, folgte er 1850 einem Rufe nach Graz, 1860 einem andern nach Leipzig, 
wurde 1863 zum Vertreter der Universität in die 1. sächs. Kammer gewählt und 
richtete 1873 im Auftrage der Regierung ein philos. Seminar ein, + 2. VIII. 1874 
zu Salzgitter. Er war Mitarbeiter an Bluntschli's Staats Wört. B. und v. Holtzen= 
dorff's Encyklopädie (Th. I. S. 3—71). 
Schriften: Cours de droit naturel, Par. 1839, in 20 Ausg. verbreitet, zuletzt als 
Naturrecht oder Philos. d. Rechts, 6. Aufl., Wien 1870, französisch 7. étd. 1875. — Organische 
Staatslehre, Wien 1850. — Jurist. Encyklopädie, Wien 1855—357 (spanisch v. F. Giner, Madeid 
1878, auch italienisch, russisch u. polnisch; Chauffar d, Introduction à PEncpcl. jurid. 
FAhrens, Toulouse 1866, 67). — Fichte's politische Lehre, Leipzig 1862. — Die Abwege 
d. neueren deutschen Geistesentwicklung u. die nothwendige Reform des Unterrichtswesens 
(Leonhardi's Neue Zeit), Prag 1873. 
Lit.: Illustrirte Zeitung 1874, N. 1628. — Dahn in krit. schr. XII. S. 321—395. 
— v. Holtzendorff in der Reme de Gand VII, 125. — Mohl I. 86. 15 248. 254. 264. 
eichmann. 
Akten bezeichnet die Sammlung aller zu einer und derselben Rechts- 
angelegenheit gehörigen Schriftstücke und Urkunden. Im Gemeinen R. war eine 
der hauptsächlichsten Formen für die Gültigkeit der Willenserklärungen die Beur- 
kundung durch das Gericht, für welche die Quellen den Ausdruck haben: actis, gestis 
insinuare, wobei die Worte acta, gesta das Gerichtsprotokoll bedeuten. Vgl. Wind- 
scheid § 72, N. 4, Aufl. IV, Bd. I. S. 133. Aus diesem Ausdrucke ist das 
Wort „A.“ hervorgegangen, durch welches also in seiner eigentlichen Bedeutung 
Gerichtsprotokolle bezeichnet werden. Später wurde der Begriff verallgemeinert 
und auf die Protokolle auch anderer Behörden ausgedehnt und schließlich unter ihn 
Alles fubsumirt, was zu der Verhandlung einer und derfelben Angelegenheit gehörte. 
Die Wichtigkeit und Bedeutung insbesondere der gerichtlichen A. zeigt sich 
nach zwei Richtungen hin, nämlich einmal als Sammlungs= und Aufbewahrungs- 
ort für Urkunden, welche für den Beweis von Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit 
sind, und sodann als Grundlage für den Betrieb der Rechtsangelegenheit. In 
ersterer Beziehung vermitteln sie in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Be- 
weis für die von einem Rechtssubjekte abgegebenen Willenserklärungen, z. B. von 
Erbschaftserklärungen, Kaufgeschäften u. dergl. und in Sachen der streitigen Ge- 
richtsbarkeit den Nachweis von Parteierklärungen, Zugeständnissen und insbesondere 
der exceptio rei judicatae. Sie haben dabei das Privilegium, daß bis zum Be- 
weise des Gegentheils die in ihnen enthaltenen Urkunden die Präsumtion der Echt- 
heit für sich haben. In letzterer Beziehung erlangen sie volle Bedeutung nur da, 
wo durch sie eine Beurkundung der Willenserklärungen der Interessenten erfolgt. 
Hiernach regelt sich die Verschiedenheit des ihnen innewohnenden Gewichts. 
1. Im Civilprozeß waren sie von wesentlicher Bedeutung, so lange er auf 
dem Prinzip des rein schriftlichen Verfahrens ruhte, wie im Gemeinen und im Alt- 
preußischen R. Der Satz: quod non est in actis, non est in mundo, galt im 
vollen Umfange. Auf Grund der A. und der in ihnen enthaltenen Erklärungen 
der Parteien erging die Entscheidung, vorbereitet durch eine schriftliche, den Inhalt 
der A. rekapitulirende Arbeit, den status causae et controversiae. Das Eindringen 
des Prinzips der Mündlichkeit in die Prozeßordnungen beeinträchtigte ihr Gewicht. 
In Preußen haben jedoch die Verordnungen vom 1. Juni 1833 und 21. Juli 
1846 keinen erheblichen Einfluß nach dieser Richtung hin geübt. Der Prozeß 
wurde durch die Schriftsätze begrenzt, die Anführung neuer Thatsachen neben den 
in diesen enthaltenen blieb unstatthaft und das auf Grund der A. angefertigte 
Referat war thatsächliche Grundlage des Erkenntnisses. Einen Schritt weiter ist 
die Deutsche CPO. gegangen. Wenn sie auch die A. nicht ganz beseitigt, hat sie
	        
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