628 Einkommensteuer.
eine Steuer von monatlich 2 Mark 50 Pf., jährlich 30 Mark. Die dritte Haupt-
klasse endlich umfaßte Diejenigen, welche zwar im Vergleich zu den der zweiten
Hauptklasse Angehörigen auf einer höheren Stufe der Wohlhabenheit sich befanden,
deren Gesammteinkommen jedoch noch immer hinter demjenigen Betrage zurückblieb,
der ihre Heranziehung zur klassifizirten E. bedingt haben würde. Diese dritte Haupt-
klasse zerfiel wieder in vier Stufen (Stufe 9—12), und zwar ergab sich im Allge-
meinen für ein Jahreseinkommen bis 1950 Mark in Stufe 9 eine Steuer von
monatlich 3 Mark, jährlich 36 Mark; für ein Jahreseinkommen bis 2400 Mark
in Stufe 10 eine Steuer von monatlich 4 Mark, jährlich 48 Mark; für ein Jahres-
einkommen bis 2700 Mark in Stufe 11 eine Steuer von monatlich 5 Mark, jähr-
lich 60 Mark; für ein Jahreseinkommen bis 3000 Mark in Stufe 12 eine Steuer
von monatlich 6 Mark, jährlich 72 Mark. Dabei ist jedoch nochmals hervor-
zuheben, daß das Einkommen bei der Klassensteuer zwar den hauptsächlichen, aber
nicht den alleinigen Bestimmungsgrund für die Einschätzung bildete, und daß daher
jene Zahlenangaben, die sich nur in den Instruktionen, nicht im Gesetze selbst
fanden, mehr als Anhaltspunkte wie als bindender Tarif anzusehen waren, und
keineswegs hinderten, auf Grund spezieller und vergleichsweiser Würdigung der
Leistungsfähigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen anderweite Einschätzungen vorzu-
nehmen.
Nach dem neuen Gesetze wird nun die Klassensteuer einfach in zwölf Stufen
erhoben. Die Veranlagung zu diesen Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätzung
des jährlichen Einkommens. Es ist jedoch gestattet, wie wiederum ausdrücklich
hervorgehoben wird, besondere die Leistungsfähigkeit bedingende wirthschaftliche
Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen (eine große Anzahl von Kindern, die
Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krankheit, ferner,
insoweit die Leistungsfähigkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, Verschuldung
und außergewöhnliche Unglücksfälle) zu berücksichtigen. Sofern der Einzuschätzende
der ersten Stufe angehören würde, kann seine vollständige Freilassung erfolgen.
Der Steuersatz beträgt bei einem Jahreseinkommen in der ersten Stufe von
420— 60 Mark: 3 Mark; in der zweiten Stufe von 660—900 Mark: 6 Mark;
in der dritten Stufe von 900—1050 Mark: 9 Mark; in der vierten Stufe von
1050—1200 Mark: 12 Markz in der fünften Stufe von 1200—1350 Mark: 15 Mark;
in der sechsten Stufe von 1350—1500 Mark: 24 Mark; in der siebenten Stufe
von 1500 —1650 Mark: 30 Mark; in der achten Stufe von 1650—1800 Mark:
36 Mark; in der neunten Stufe von 1800—2100 Mark: 42 Markz; in der zehnten
Stufe von 2100—2400 Mark: 48 Mark; in der eilften Stufe von 2400—2700
Mark: 60 Mark; in der zwölften Stufe von 2700—3000 Mark: 72 Mark.
3) Die Einschätzung geschieht sowol nach dem älteren wie auch nach dem
neueren Gesetze von einer Kommission, welche aus dem Gemeindevorstande als Vor-
sitzendem, und Mitgliedern, die von der Gemeindeversammlung, bzw. Gemeinde-
vertretung, gewählt sind, besteht. In größeren Städten können mehrere Ein-
schätzungskommissionen gebildet werden, und kann der Gemeindevorstand den Vorsitz
in diesen Kommissionen einem der von der Gemeindevertretung gewählten Kom-
missionsmitglieder übertragen. Das Gesetz vom 16. Juni 1875 ermöglicht außer-
dem die Bildung kombinirter Einschätzungsbezirke aus Gemeinden und selbständigen
Gutsbezirken, welche eine örtlich verbundene Lage haben, und aus Gemeinden und
selbständigen Gutsbezirken von abgesonderter Lage bei weniger als 800 Einwohnern
mit benachbarten Gemeinden. Die Einschätzungen unterliegen der Vorrevision der
Landräthe (Kreishauptmänner, bzw. der Bürgermeister der einen eigenen Kreis
bildenden Städte). Die Feststellung der Steuerbeträge endlich erfolgt durch die
Bezirksregierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, bzw. die
Finanzdirektion in Hannover, indem die Einschätzungen unter Berücksichtigung der
früheren Klassensteuerrollen, der Zu--, Abgangs= und Volkszählungslisten, der Grund-