Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

628 Einkommensteuer. 
eine Steuer von monatlich 2 Mark 50 Pf., jährlich 30 Mark. Die dritte Haupt- 
klasse endlich umfaßte Diejenigen, welche zwar im Vergleich zu den der zweiten 
Hauptklasse Angehörigen auf einer höheren Stufe der Wohlhabenheit sich befanden, 
deren Gesammteinkommen jedoch noch immer hinter demjenigen Betrage zurückblieb, 
der ihre Heranziehung zur klassifizirten E. bedingt haben würde. Diese dritte Haupt- 
klasse zerfiel wieder in vier Stufen (Stufe 9—12), und zwar ergab sich im Allge- 
meinen für ein Jahreseinkommen bis 1950 Mark in Stufe 9 eine Steuer von 
monatlich 3 Mark, jährlich 36 Mark; für ein Jahreseinkommen bis 2400 Mark 
in Stufe 10 eine Steuer von monatlich 4 Mark, jährlich 48 Mark; für ein Jahres- 
einkommen bis 2700 Mark in Stufe 11 eine Steuer von monatlich 5 Mark, jähr- 
lich 60 Mark; für ein Jahreseinkommen bis 3000 Mark in Stufe 12 eine Steuer 
von monatlich 6 Mark, jährlich 72 Mark. Dabei ist jedoch nochmals hervor- 
zuheben, daß das Einkommen bei der Klassensteuer zwar den hauptsächlichen, aber 
nicht den alleinigen Bestimmungsgrund für die Einschätzung bildete, und daß daher 
jene Zahlenangaben, die sich nur in den Instruktionen, nicht im Gesetze selbst 
fanden, mehr als Anhaltspunkte wie als bindender Tarif anzusehen waren, und 
keineswegs hinderten, auf Grund spezieller und vergleichsweiser Würdigung der 
Leistungsfähigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen anderweite Einschätzungen vorzu- 
nehmen. 
Nach dem neuen Gesetze wird nun die Klassensteuer einfach in zwölf Stufen 
erhoben. Die Veranlagung zu diesen Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätzung 
des jährlichen Einkommens. Es ist jedoch gestattet, wie wiederum ausdrücklich 
hervorgehoben wird, besondere die Leistungsfähigkeit bedingende wirthschaftliche 
Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen (eine große Anzahl von Kindern, die 
Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krankheit, ferner, 
insoweit die Leistungsfähigkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, Verschuldung 
und außergewöhnliche Unglücksfälle) zu berücksichtigen. Sofern der Einzuschätzende 
der ersten Stufe angehören würde, kann seine vollständige Freilassung erfolgen. 
Der Steuersatz beträgt bei einem Jahreseinkommen in der ersten Stufe von 
420— 60 Mark: 3 Mark; in der zweiten Stufe von 660—900 Mark: 6 Mark; 
in der dritten Stufe von 900—1050 Mark: 9 Mark; in der vierten Stufe von 
1050—1200 Mark: 12 Markz in der fünften Stufe von 1200—1350 Mark: 15 Mark; 
in der sechsten Stufe von 1350—1500 Mark: 24 Mark; in der siebenten Stufe 
von 1500 —1650 Mark: 30 Mark; in der achten Stufe von 1650—1800 Mark: 
36 Mark; in der neunten Stufe von 1800—2100 Mark: 42 Markz; in der zehnten 
Stufe von 2100—2400 Mark: 48 Mark; in der eilften Stufe von 2400—2700 
Mark: 60 Mark; in der zwölften Stufe von 2700—3000 Mark: 72 Mark. 
3) Die Einschätzung geschieht sowol nach dem älteren wie auch nach dem 
neueren Gesetze von einer Kommission, welche aus dem Gemeindevorstande als Vor- 
sitzendem, und Mitgliedern, die von der Gemeindeversammlung, bzw. Gemeinde- 
vertretung, gewählt sind, besteht. In größeren Städten können mehrere Ein- 
schätzungskommissionen gebildet werden, und kann der Gemeindevorstand den Vorsitz 
in diesen Kommissionen einem der von der Gemeindevertretung gewählten Kom- 
missionsmitglieder übertragen. Das Gesetz vom 16. Juni 1875 ermöglicht außer- 
dem die Bildung kombinirter Einschätzungsbezirke aus Gemeinden und selbständigen 
Gutsbezirken, welche eine örtlich verbundene Lage haben, und aus Gemeinden und 
selbständigen Gutsbezirken von abgesonderter Lage bei weniger als 800 Einwohnern 
mit benachbarten Gemeinden. Die Einschätzungen unterliegen der Vorrevision der 
Landräthe (Kreishauptmänner, bzw. der Bürgermeister der einen eigenen Kreis 
bildenden Städte). Die Feststellung der Steuerbeträge endlich erfolgt durch die 
Bezirksregierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, bzw. die 
Finanzdirektion in Hannover, indem die Einschätzungen unter Berücksichtigung der 
früheren Klassensteuerrollen, der Zu--, Abgangs= und Volkszählungslisten, der Grund-
	        
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