Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

630 Einkommensteuer. 
recht, beziehentlich das Stimm= und Wahlrecht in Stadt= und Landgemeinden an 
die Bedingung eines gesetzlichen Klassensteuerbetrags von 9 resp. 12 Mark ge- 
knüpft ist, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts, an 
die Stelle der genannten Sätze der Stufensatz von 6 Mark Klassensteuer tritt (val. 
darüber Cirkularverfügung des Ministers des Innern vom 15. Juli 1873, M. Bl. 
1873, S. 219). 
B. Die klassifizirte E. Dieselbe wird von allen Einwohnern des 
Staats sowie von den im Auslande sich aufhaltenden Staatsangehörigen erhoben, 
welche selbständig, bzw. unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Einkommens 
der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder, ein jährliches Einkommen von 
mehr als 3000 Mark beziehen. Wegen des Einkommens aus ihrem im Auslande 
belegenen Grundeigenthum sind Preußische Staatsangehörige von der klassifizirten 
E. freizulassen, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grundeigen- 
thums im Auslande einer gleichartigen Besteuerung unterliegen. Ausländer sind 
der E. dann unterworfen, wenn sie entweder im Inlande Grundeigenthum resp. 
gewerbliche oder Handelsanlagen besitzen, aus dem sie ein Einkommen von mehr 
als 3000 Mark beziehen, oder wenn sie sich des Erwerbes wegen oder länger als 
ein Jahr im Preußischen Staate aufhalten. Von den Einwohnern mahl= und 
schlachtsteuerpflichtiger Orte geschah übrigens während des Bestehens der Mahl- 
und Schlachtsteuer die Erhebung der E. unter der Beschränkung, daß jedem Steuer- 
pflichtigen jährlich die Summe von 60 Mark für die gleichzeitig zu entrichtende 
Mahl= und Schlachtstener in Anrechnung gebracht und nur der nach diesem Abzug 
übrig bleibende Steuerbetrag zur Erhebung gestellt wurde. 
1) Befreit von der klassifizirten E. waren nach dem früheren Gesetze nur die 
Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollern'schen Fürstenhauses, denen 
später auch die Mitglieder der Familien des Hannover'schen Königshauses, des 
Kurhessischen und Nassauischen Fürstenhauses gleichgestellt sind (vgl. Verordnung 
vom 28. April 1867, betr. die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Be- 
treff der direkten Steuern in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover, 
§ 8, und die analoge Verordnung in Bezug auf Kurhessen und Nassau), keines- 
wegs aber die Mitglieder regierender Fürstenfamilien, die sich in Preußen aushalten. 
Außerdem hat aber eine nicht publizirte, an das Staatsministerium gerichtete Ka- 
binetsordre vom 16. März 1857 verfügt, daß die auf Grund des Art. XIV der 
Bundesakte durch die Verordnung vom 21. Juni 1815 und die Instruktion vom 
30. Mai 1820 den vormals unmittelbaren Deutschen Reichsständen in den Preußi- 
schen Staaten gewährte Befreiung von Personalsteuern, welche durch das Gesetz 
vom 7. Dezbr. 1849 aufgehoben und durch das Gesetz vom 1. Mai 1851 nicht 
wieder eingeführt war, unter Berufung auf das Gesetz vom 10. Juni 1854, sowie 
auf die Verordnung vom 12. Novbr. 1855, vom 1. Juli 1857 ab wieder hergestellt 
werden sollte, wie denn auch die mit den Mediatisirten abgeschlossenen Rezesse die 
Wiederherstellung dieser Befreiung enthalten (v. Rönne, Staatsrecht, 3. Aufl., 
I. 2 S. 240 ff.). Endlich ist in dem neuen Gesetze in dieser Hinsicht noch ange- 
ordnet worden, daß den Offizieren des Heeres und der Marine, Aerzten und Be- 
amten der Militärverwaltung, welche einkommensteuerpflichtig sind, für die Zeit, während 
welcher sie mobil gemacht sind, oder zur immobilen Fußartillerie, zu Ersatzabthei- 
lungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher Festungen 
gehören, der auf ihr Militärdiensteinkommen veranlagte Betrag der E., soweit sie 
aber zur Zeit ihrer Veranlagung ein Militärdiensteinkommen nicht bezogen haben, 
der ganze Betrag der E., welcher drei Prozent ihres Militärdiensteinkommens ent- 
spricht, erlassen werden soll; daß ferner der erstere Anspruch unter gleichen Ver- 
hältnissen auch den mit Inaktivitätsgehalt entlassenen, den zur Disposition ge- 
stellten und den mit Pension verabschiedeten Offizieren des Heeres und der Marine, 
Aerzten und Beamten der Militär= und Marineverwaltung hinsichtlich des auf ihr
	        
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