Einkommensteuer. 631
Inaktivitätsgehalt oder ihre Pension veranlagten Steuerbetrags zusteht, und daß
endlich hinsichtlich derienigen E. beträge, die im Widerspruch mit diesen Bestim-
mungen in den Jahren 1870 und 1871 von den bezeichneten Personen gezahlt
worden sind, der Finanzminister zur Rückgewähr ermächtigt wird. Im Jahre
1879/80 waren auf diese Weise 169 925 Personen einkommensteuerpflichtig, von
denen 28 603 Einzelnsteuernde und 141 208 Haushaltungsvorstände mit 450 453
Angehörigen. Der Gesammtbetrag der E. belief sich auf 32 538 816 Mark.
" 2) Die Veranlagung erfolgt im Allgemeinen nach Maßgabe des Gesammt-
einkommens, welches dem Steuerpflichtigen aus Grundeigenthum, aus Kapital-
vermögen, aus Recht auf periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher
Art, aus dem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer Art gewinnbringender
Beschäftigung zufließt. Die Berücksichtigung aller sonstigen Verhältnisse des Steuer-
pflichtigen ist in der Regel ausgeschlossen, und Steuerpflichtige von gleichem Ein-
kommen, aber ungleichen sonstigen Verhältnissen sind unbedingt in dieselbe Steuer-
stufe einzuschätzen. Nur bei Veranlagung der E. pflichtigen zu der ersten und
zweiten Stufe ist es nach dem neuen Gesetze gestattet, ganz wie bei der Veranlagung
zur Klassensteuer, besondere, die Leistungsfähigkeit bedingende wirthschaftliche Ver-
hältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Ermäßigung um eine Stufe statt-
finden kann, so daß also der zur ersten Stufe Einzuschätzende demgemäß auf den
Satz, welcher von den Steuerpflichtigen in der zwölften Stufe der Klassensteuer
entrichtet wird, ermäßigt werden kann. Uebrigens sind bei der Veranlagung hin-
sichtlich der verschiedenen Arten des Einkommens folgende Grundsätze zu beachten.
Die auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten und Steuern, ingleichen die Zinsen für
hypothekarisch eingetragene oder andere Schulden werden in Abzug gebracht; bei
Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der im Durch-
schnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag
zu Grunde zu legen. Hinsichtlich des Einkommens aus dem Kapitalvermögen
bilden die zugesicherten Jahreszinsen oder Renten das zu bestimmende Einkommen;
gehen diese Zinsen nicht regelmäßig unverkürzt ein, oder unterliegen sie, wie bei
Dividenden, jährlichen Schwankungen, so ist der für das vorhergegangene Jahr
gezahlte Betrag in Anschlag zu bringen; die auf diesem Einkommen etwa ruhenden
Schulden resp. deren Zinsen werden abgezogen. Was endlich das aus Handel,
Gewerbe oder irgend einer sonstigen Art gewinnbringender Beschäftigung herrüh-
rende Einkommen betrifft, so sind feststehende derartige Einnahmen, wie Gehalte
von Staats= und Gemeindebeamten, mit dem vollen Betrage, unter Hinzurechnung
des Werths der Dienstwohnung und Dienstländereien, unter Abzug der auf Grund
gesetzlicher Verpflichtungen zu leistenden Pensions= und Wittwenkassenbeträge und
der Entschädigung für den Dienstaufwand, zur Berechnung zu ziehen, wogegen
schwankende Einnahmen dieser Art nach dem Durchschnitt der drei letzten Jahre
zu veranschlagen sind, wobei als Ausgaben außer der üblichen Absetzung für jähr-
liche Abnutzung von Gebäuden und Utensilien nur solche in Abzug gebracht werden
dürfen, welche behufs der Fortführung des Handels oder Gewerbebetriebs 2c. in
dem bisherigen Umfange gemacht worden sind, mithin nicht solche Ausgaben, welche
sich auf die Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und des Unterhalts
seiner Angehörigen beziehen, oder welche in einer Kapitalanlage zur Erweiterung
des. Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art bestehen.
3) Der Jahresbetrag der E. beträgt im Allgemeinen drei Prozent. Jedoch
erfolgt die Einschätzung auch hier nach Steuerstufen, die um so weiter auseinander
rücken, je höher das zu besteuernde Einkommen steigt und je schwieriger daher
dasselbe ganz genau zu bemessen ist; in der Weise, daß nur der Maximalsatz jeder
Stufe dem vollen Steuersatze von drei Prozent wirklich entspricht. Die Zahl der
Steuerstufen belief sich nach dem früheren Gesetze auf dreißig, indem die letzte
Stufe ein Einkommen von 720 000 Mark mit einem Steuersatze von 21 600 Mark