Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

632 Einkommensteuer. 
voraussetzte, eine weitere Steigerung des Steuersatzes aber für ein darüber hinaus- 
gehendes Einkommen nicht stattfand. Nach dem neuen Gesetze sind nun einerseits 
die Steuerstufen bis zu jenem früheren Maximalbetrage von dreißig auf vierzig 
vermehrt worden, so daß also die Einkommensgrenzen näher zusammengerückt sind 
und eine sorgfältigere Einschätzung nothwendig geworden ist; und zwar beläuft sich 
in den ersten fünf Stufen (3000—6000 Mark) die Differenz auf 600 Mark, in 
den folgenden fünf Stufen (6000 —12 000 Mark) auf 1200 Mark, in den folgenden 
vier Stufen (12000—21 600 Mark) auf 2400 Mark, in den folgenden vier Stufen 
(21 600—36.000 Mark) auf 3600 Mark, in den folgenden vier Stufen (36000— 
60 000 Mark) auf 6000 Mark, in den folgenden fünf Stufen (60 000 —120 000 
Mark) auf 12000 Mark, in den folgenden vier Stufen (120000—240 000 Mark) 
auf 36000 Mark, in den letzten neun Stufen (240 000—780 000 Mark) auf 
60 000 Mark; andererseits ist aber mit der vierzigsten Stufe (720 000—7800000 
Mark) das Steuermaximum keineswegs erreicht, indem bei jeder weiteren Stei- 
gerung des Jahreseinkommens um 60 000 Mark die Steuer um je 18000 Mark steigt. 
4) Behufs der Einschätzung zur klassifsizirten E. wird alljährlich für jeden 
landräthlichen Kreis sowie für jede zu einem Kreisverbande nicht gehörige Stadt, 
unter dem Vorsitz des Landraths oder eines besonderen von der Bezirksregierung 
zu ernennenden Kommissars eine Kommission gebildet, deren Mitglieder von der 
Kreis= bzw. Gemeindevertretung zu einem Driktheil aus Mitgliedern derselben, zu 
zwei Drittheilen aber aus den einkommensteuerpflichtigen Einwohnern des Kreises oder 
der Stadt gewählt werden; bei der Wahl der letzteren ist darauf zu sehen, daß 
die verschiedenen vorhandenen Arten des Einkommens aus Grundeigenthum, Kapital- 
besitz und Gewerbebetrieb 2c. möglichst gleichmäßig vertreten werden. Der Bezirks- 
regierung steht auch die Befugniß zu, innerhalb desselben landräthlichen Kreises 
für einzelne größere städtische oder ländliche Gemeinden die Bildung besonderer 
Einschätzungskommissionen anzuordnen; in größeren Städten können mehrere Unter- 
kommissionen gebildet werden. Die Kommission soll zwar jedes lästige Eindringen 
in die Vermögens= und Einkommensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen ver- 
meiden, hat jedoch das Recht, von den Verhandlungen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen. Die Beschlüsse werden. 
nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Dem Vorsitzenden steht ein Stimmrecht 
nur im Falle der Stimmengleichheit der übrigen Kommissionsmitglieder zu. 
5) Gegen die Entscheidungen dieser Einschätzungskommission gebührt sowol dem 
Steuerpflichtigen eine Reklamation, als auch dem Vorsitzenden eine Berufung an 
die Bezirkskommission. Diese wird für jeden Regierungsbezirk, resp. für die Pro- 
vinz Hannover und die Stadt Berlin unter dem Vorsitz eines vom Finanzminister 
zu ernennenden Regierungskommissars, regelmäßig des Regierungspräsidenten, durch 
Wahl der Provinzialvertretung gebildet, nach dem früheren Gesetze aus Mitgliedern 
der Provinzialvertretung und aus E. pflichtigen des Bezirks, nach dem neuen Gesetze 
zu zwei Drittheilen aus E. pflichtigen, zu einem Drittheil aus Klassensteuerpflichtigen 
des Bezirks. Behufs Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Rekla- 
mationen hat die Bezirkskommission die der Einschätzungskommission nicht zustehende 
Befugniß eine genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse des 
Reklamanten zu veranlassen, und zu diesem Behuf das Recht, Zeugen, äußersten 
Falls eidlich, durch das betreffende Gericht vernehmen zu lassen, dem Reklamanten 
bestimmte Fragen über seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorzulegen, 
bzw. ihn sub praejudicio aufzufordern, die in seinem Besitz befindlichen Urkunden, 
Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handlungsbücher zur Einsicht vorzulegen, 
endlich den Reklamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines 
Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben aufzufordern. Bei Erörterung der 
von dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission eingelegten Berufungen stehen
	        
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