720 Erfindungspatente.
(Zurücknahme, Aenderungen der Person des Inhabers) enthält. Die Einsicht in
dieselbe sowie die Kenntnißnahme der Beschreibungen, Modelle 2c. steht Jedem frei.
Weitergehende Bedürfnisse werden noch dadurch befriedigt, daß in einem eigenen
„Patentblatte“ nicht blos die im Reichsanzeiger bereits enthaltenen Patentbekannt-=
machungen, sondern auch die sonstigen amtlichen Bekanntmachungen des Patent-
amts, die Beschlüsse und Entscheidungen desselben von allgemeinerem Interesse, die
Entscheidungen der Gerichte in Patentangelegenheiten, die wichtigen Vorgänge auf
dem Gebiete des Patentwesens im In= und Auslande, insbesondere die ausländi-
schen Patentgesetze, Nachrichten über literarische Erscheinungen, statistische Nach-
weisungen mitgetheilt werden. Dabei werden die Bekanntmachungen über An-
meldung, Ertheilung, Versagung, Erlöschen, Zurücknahme, Nichtigkeitserklärung von
Patenten 2c. in einer besonderen „Patentliste“ zusammengefaßt. Einen besonderen
Theil des Patentblattes bilden die „Patentschriften“, deren für jedes Patent eine
erscheint, die dazu gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen enthaltend.
6) In gewissen Fällen können Patente für nichtig erklärt, in gewissen anderen
Fällen nach drei Jahren zurückgenommen werden. Die Nichtigkeitserklärung setzt
voraus, daß entweder die Erfindung nicht patentfähig war oder daß der Anmelder
in Folge der Patentirung das Recht eines Anderen, insbesondere des Erfinders,
verletzt hat; sie erfolgt jedoch nur auf Antrag, bei der ersten Alternative auf den
Antrag eines Jeden, auch einer Behörde, bei der zweiten nur auf Antrag des Ver-
letzten; an eine Frist ist ein solcher Antrag nicht gebunden; auf die bona üides
des Anmelders kommt Nichts an, die Nichtigkeitserklärung hat insofern rückwirkende
Kraft, als die Verhältnisse in den Zustand versetzt werden, in welchem sie sich be-
finden würden, wenn ein Patent nicht ertheilt wäre. Die Rücknahme von Patenten
nach drei Jahren tritt gleichfalls in zwei Fällen ein, wenn entweder der Patentirte
unterlassen hat, die Erfindung in angemessenem Umfange im Inlande zur Aus-
führung zu bringen (es könnten sonst ganze Deutsche Industriezweige dadurch ruinirt
werden, daß etwa ein Ausländer sich in Deutschland ein Patent ertheilen läßt, die
Erfindung aber nur im Auslande ausbeutet) oder wenn der Patentirte sich wei-
gert, die Erlaubniß zur Benutzung der Erfindung an Andere gegen angemessene
Vergütung und genügende Sicherheit zu ertheilen. Diese sog. Lizenzertheilung ist
aber nicht sowol im Privatinteresse der Konkurrenten als vielmehr im böffent-
lichen Interesse eingeführt worden, so daß also insoweit, aber auch nur insoweit
als die Gefahr einer dem Gemeinwohl nachtheiligen Monopolisirung obwalten
würde, ein sog. Lizenzzwang besteht. Die Zurücknahme der Patente hat nur die-
selbe Wirkung, wie das Erlöschen derselben, so daß derselben keine rückwirkende
Kraft beiwohnt und die bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme stattgefundenen Patent-
verletzungen auch noch nach der Rücknahme verfolgt werden können.
Die Entscheidung über die Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme von Pa-
tenten erfolgt durch die siebente, sog. gerichtliche Abtheilung des Patentamts, welche
die eigentliche Entscheidung unter Mitwirkung von fünf Mitgliedern fällt, von
denen zwei die Richter= oder Verwaltungsbefähigung besitzen, die übrigen Techniker
sein müssen. Da es hier sich um die Aufhebung von Vermögensrechten handelt, so ist
auch das Verfahren strenger geregelt, als bei der Ertheilung der Patente, gestaltet
sich aber wieder verschieden, je nachdem der Patentirte dem Antrage widerspricht
oder nicht; wenn derselbe nicht widerspricht, so liegt es in dem Ermessen des Patent-
amts, ob dasselbe sofort ohne mündliche Verhandlung dem Antrage gemäß erkennen
will, oder ob dasselbe seine Entscheidung von vorheriger Ladung und Anhörung der
Betheiligten, insbesondere von einer Beweiserhebung, abhängig machen will; wenn
dagegen der Patentirte widerspricht, so muß die kontradiktorische Verhandlung unter
allen Umständen stattfinden, und zwar eine mündliche Verhandlung, bei der jedoch
die Oeffentlichkeit stets ausgeschlossen ist.