Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

720 Erfindungspatente. 
(Zurücknahme, Aenderungen der Person des Inhabers) enthält. Die Einsicht in 
dieselbe sowie die Kenntnißnahme der Beschreibungen, Modelle 2c. steht Jedem frei. 
Weitergehende Bedürfnisse werden noch dadurch befriedigt, daß in einem eigenen 
„Patentblatte“ nicht blos die im Reichsanzeiger bereits enthaltenen Patentbekannt-= 
machungen, sondern auch die sonstigen amtlichen Bekanntmachungen des Patent- 
amts, die Beschlüsse und Entscheidungen desselben von allgemeinerem Interesse, die 
Entscheidungen der Gerichte in Patentangelegenheiten, die wichtigen Vorgänge auf 
dem Gebiete des Patentwesens im In= und Auslande, insbesondere die ausländi- 
schen Patentgesetze, Nachrichten über literarische Erscheinungen, statistische Nach- 
weisungen mitgetheilt werden. Dabei werden die Bekanntmachungen über An- 
meldung, Ertheilung, Versagung, Erlöschen, Zurücknahme, Nichtigkeitserklärung von 
Patenten 2c. in einer besonderen „Patentliste“ zusammengefaßt. Einen besonderen 
Theil des Patentblattes bilden die „Patentschriften“, deren für jedes Patent eine 
erscheint, die dazu gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen enthaltend. 
6) In gewissen Fällen können Patente für nichtig erklärt, in gewissen anderen 
Fällen nach drei Jahren zurückgenommen werden. Die Nichtigkeitserklärung setzt 
voraus, daß entweder die Erfindung nicht patentfähig war oder daß der Anmelder 
in Folge der Patentirung das Recht eines Anderen, insbesondere des Erfinders, 
verletzt hat; sie erfolgt jedoch nur auf Antrag, bei der ersten Alternative auf den 
Antrag eines Jeden, auch einer Behörde, bei der zweiten nur auf Antrag des Ver- 
letzten; an eine Frist ist ein solcher Antrag nicht gebunden; auf die bona üides 
des Anmelders kommt Nichts an, die Nichtigkeitserklärung hat insofern rückwirkende 
Kraft, als die Verhältnisse in den Zustand versetzt werden, in welchem sie sich be- 
finden würden, wenn ein Patent nicht ertheilt wäre. Die Rücknahme von Patenten 
nach drei Jahren tritt gleichfalls in zwei Fällen ein, wenn entweder der Patentirte 
unterlassen hat, die Erfindung in angemessenem Umfange im Inlande zur Aus- 
führung zu bringen (es könnten sonst ganze Deutsche Industriezweige dadurch ruinirt 
werden, daß etwa ein Ausländer sich in Deutschland ein Patent ertheilen läßt, die 
Erfindung aber nur im Auslande ausbeutet) oder wenn der Patentirte sich wei- 
gert, die Erlaubniß zur Benutzung der Erfindung an Andere gegen angemessene 
Vergütung und genügende Sicherheit zu ertheilen. Diese sog. Lizenzertheilung ist 
aber nicht sowol im Privatinteresse der Konkurrenten als vielmehr im böffent- 
lichen Interesse eingeführt worden, so daß also insoweit, aber auch nur insoweit 
als die Gefahr einer dem Gemeinwohl nachtheiligen Monopolisirung obwalten 
würde, ein sog. Lizenzzwang besteht. Die Zurücknahme der Patente hat nur die- 
selbe Wirkung, wie das Erlöschen derselben, so daß derselben keine rückwirkende 
Kraft beiwohnt und die bis zum Zeitpunkt der Zurücknahme stattgefundenen Patent- 
verletzungen auch noch nach der Rücknahme verfolgt werden können. 
Die Entscheidung über die Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme von Pa- 
tenten erfolgt durch die siebente, sog. gerichtliche Abtheilung des Patentamts, welche 
die eigentliche Entscheidung unter Mitwirkung von fünf Mitgliedern fällt, von 
denen zwei die Richter= oder Verwaltungsbefähigung besitzen, die übrigen Techniker 
sein müssen. Da es hier sich um die Aufhebung von Vermögensrechten handelt, so ist 
auch das Verfahren strenger geregelt, als bei der Ertheilung der Patente, gestaltet 
sich aber wieder verschieden, je nachdem der Patentirte dem Antrage widerspricht 
oder nicht; wenn derselbe nicht widerspricht, so liegt es in dem Ermessen des Patent- 
amts, ob dasselbe sofort ohne mündliche Verhandlung dem Antrage gemäß erkennen 
will, oder ob dasselbe seine Entscheidung von vorheriger Ladung und Anhörung der 
Betheiligten, insbesondere von einer Beweiserhebung, abhängig machen will; wenn 
dagegen der Patentirte widerspricht, so muß die kontradiktorische Verhandlung unter 
allen Umständen stattfinden, und zwar eine mündliche Verhandlung, bei der jedoch 
die Oeffentlichkeit stets ausgeschlossen ist.
	        
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