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geeignete Exekutivmaßregeln, namentlich die Beschlagnahme der Temporalien er-
zwungen. Die Deutschen Kaiser haben sich auch sh go 15. Janlbordeer " am
den. kaiserlichen Prezisten den Vorrang vor päpstlich Providirten und die Exe-
kution ihrer Bittschreiben durch kirchliche Cenfuren zu sichern, päpstliche Indulte
für das Recht ertheilen zu lassen. Heute kommt ein solches Recht, welches in
Deutschland bis Anfang dieses Jahrhunderts bestanden hat, nicht mehr vor.
Wi. g Hins Gius Kirchenrecht, Bd. 2 S. 639, wo auch die mmaene eltere Lit.
Ersuchen (um Rechtshülfe) im Sprachgebrauch der CPO. (früher Requistti
ist das Angehen eines anderen Gerichts um Vornahme eier goier en Liion
handlung. (z. B. einer Zeugenvernehmung, einer Augenscheinseinnahme) in seinem
Bezirk, in den Fällen, wo das Prozeßgericht diese nicht selbst vornehmen kann,
weil es nur innerhalb seines Distrikts die Gerichtsbarkeit ausüben darf. Das E.
ist an das betreffende Amtsgericht zu richten, welches in dieser seiner Stellung in
der neuen Justizgesetzgebung als „ersuchter Richter“ bezeichnet wird. Das E.
eines im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichtes darf nicht abgelehnt werden, das eines
anderen Deutschen Gerichtes ist aber zurückzuweisen, falls dem ersuchten Gericht die
örtliche Zuständigkeit mangelt oder die Handlung, um deren Vornahme ersucht
worden, nach dem Rechte des ersuchten Gerichtes unzulässig ist. Wenn das E. ab-
gelehnt oder ihm in den beiden zuletztgedachten Fällen stattgegeben wird, so können
die Betheiligten, bei Ablehnung auch das ersuchende Gericht die Entscheidung des
Oberlandesgerichtes, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört, anrufen. Dasselbe
erläßt seine Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Eine Anfech-
tung derselben durch Beschwerde beim Reichsgericht ist nur unter den beiden Voraus-
setzungen statthaft, daß die Gewährung der Rechtshülfe für unzulässig erklärt worden
und außerdem das ersuchende und ersuchte Gericht verschiedenen Oberlandesgerichts-
bezirken angehören. Die erwähnten Rechtssfätze beziehen sich nur auf die Gewährung
der Rechtshülfe durch die ordentlichen Gerichte in den reichsgesetzlich vor sie ge-
hörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, nicht aber auf die Rechts-
hülfe, welche von den zugelassenen Sondergerichten oder in nicht reichsgesetzlich vor
die ordentlichen Gerichte gewiesenen Rechtssachen gefordert wird. Für die E. der
letzteren Art sind, soweit die Gerichte desselben Staates in Frage stehen, die Vor-
schriften des Part. R., soweit es sich dagegen um Gerichte verschiedener Deutscher
Staaten handelt, die des Gesetzes vom 21. Juni 1869, betreffend die Rechtshülfe,
maßgebend.
Der ersuchte Richter übt bei der Vornahme von Prozeßhandlungen nicht die
ihm übertragene Gerichtsbarkeit des ersuchenden Gerichtes, sondern seine eigene aus.
Das E. ist nicht Delegation oder Mandirung der Gerichtsbarkeit des ersuchenden
auf den ersuchten Richter, vielmehr ergeht dasselbe deshalb, weil der ersuchende
Richter keine Gerichtsbarkeit in dem fremden Sprengel besitzt und gerade dem
ersuchten Richter eine solche für diesen zukommt, kraft deren er allein die verlangte
Handlung vornehmen kann.
Der ersuchte Richter hat in allen Civilprozeßsachen und bei Untersuchungs-
handlungen einen Gerichtsschreiber zuzuziehen. Bei dem Verfahren vor ihm in
Sachen der ersteren Art findet kein Anwaltszwang statt. Die Anwendung von
Zwangsmaßregeln und Verfügung von Strafen gegen ausbleibende Zeugen steht
dem ersuchten Richter zu, über das Recht zur Zeugnißverweigerung befindet der-
selbe aber nur beim Vorverfahren im Strafprozeß, im Civilprozeß hat er die Sache
zur Entscheidung an das Prozeßgericht abzugeben. Vgl. auch den Art. Rechts-
hülfe. 10515, GV. §§ 158, 160. — CPO. 8# 60, 121, 171, 207, 268, 294, 320, 327,
337, 354, 365, 371, 399, 441, 539, 579, 598, 62S. — StrafP. 8 50, 69, 166, 184, 186,
222, 232, 348. P. Hinschinus.