Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

790 Fälschung. 
Fällen handelt es sich dabei um Vermögensrechte. Doch können Rechte jeder Art 
durch F. bedroht werden. — Das letzterwähnte Erforderniß begründet sich in dem 
Umstande, daß die publica fides eines strafrechtlichen Schutzes überall nur theilhaft 
ist um ihres Zusammenhanges mit der Integrität bestimmter materieller oder idealer 
Güter willen. Dieser Schutz hat sich hiernach nicht weiter zu erstrecken, als der 
angegebene Zusammenhang vorliegt, d. i. als eine betreffende F.handlung zugleich 
einen Angriff gegen Vermögen, Freiheit, Ehre oder andere Güter Dritter, oder eine 
Gefährdung von solchen enthält. So z. B. hat die F. von Maß und Gewicht nur 
insofern eine strafrechtliche Bedeutung, als die betreffenden Instrumente im Verkehre 
zur Beeinträchtigung der Vermögensrechte Anderer zur Anwendung gelangen. Die 
strafbare Handlung zeigt daher hier eine zwiefache Oualifikation, indem sie einerseits 
als eine Verletzung der publica fides, andererseits als eine den Begriff des Betrugs 
(bzw. Betrugsversuchs) erfüllende Beeinträchtigung fremder Vermögensrechte erscheint. 
Eine ähnliche Doppelseitigkeit aber findet sich bei allen F.arten. 
In subjektiver Hinsicht ist rechtswidriger Vorsatz gefordert, sowol in Betreff 
der F.handlungen im engeren Sinne als in Betreff des Gebrauchs betreffender 
Instrumente und des darin liegenden Angriffs gegen die Rechte Dritter. Eine Aus- 
nahme macht hier indeß der fahrlässige Meineid. Hinsichtlich einiger anderen hierher 
zu ziehenden Verbrechensarten sehen die Gesetze von dem Erforderniß des rechts- 
widrigen Vorsatzes zwar nicht überhaupt aber nach seiner Beziehung zu dem rechts- 
widrigen Gebrauche ab (vgl. RStraf GB. § 271; Oesterreich § 320 ff.). 
In der eben bezeichneten Natur der F.verbrechen begründet sich die Möglich- 
keit einer zwiefachen Behandlungsweise der dahin gehörigen Delikte, je nachdem 
man das eine oder das andere der unterschiedenen Elemente ihres Thatbestandes 
(Verletzung der publica fides und Verletzung der Vermögens= oder sonstigen Rechte 
Dritter) als in erster Linie maßgebend für die Normirung derselben betrachtet. Je 
bedeutsamer der Kredit eines betreffenden Zeichens für die Sicherheit des Verkehres 
ist, um so mehr tritt neben der Verletzung desselben der im einzelnen Falle damit 
verbundene Angriff gegen die Rechte eines bestimmten Dritten seiner selbständigen 
Bedeutung nach in den Hintergrund, um so entschiedener ist es daher gefordert, be- 
treffende Delikte einer selbständigen und primär auf die erstere Verletzung bezogenen 
Behandlung zu unterziehen. Außerdem können technische Gründe für die Betretung 
dieses Weges sprechen, wie es hinsichtlich der F. von Fabrik= und Waarenzeichen 
(soweit dabei die Voraussetzungen der F. verbrechen überhaupt vorliegen) der Fall ist. 
Nach diesem Systeme kommt der Umstand, daß im einzelnen Falle die Handlung in 
der Richtung gegen die Vermögensrechte 2c. eines bestimmten Dritten nur bis zum 
Versuche, bzw. daß sie hier bis zur Vollendung vorgeschritten ist, nur als Straf- 
abstufungsgrund in Betracht. — Erscheint es dagegen als angezeigt, den Schwer- 
punkt in die letzterwähnte Richtung der Handlung zu legen, so ist die in ihr zu- 
gleich hervortretende Verletzung der publica fides den Auszeichnungsgründen beim 
Betruge oder sonst in Frage stehenden Verbrechensgenuß einzureihen. 
Diese beiden Systeme finden sich in den meisten Strafgesetzbüchern neben einander. 
Dabei ist aber die Grenze zwischen dem Geltungsbereiche des einen und des andern 
in sehr verschiedener Weise gezogen. In Bezug auf die F. von Geld, öffentlichen 
Kreditpapieren und öffentlichen Urkunden, sowie in Betreff des Meineids befolgen 
sie meist das erste System (anders in Betreff der öffentlichen Urkunden: Oesterreich 
und ehedem Sachsen, in Betreff des Meineids: Oesterreich). Im Uebrigen läßt sich 
keine Regel aufstellen. Sachsen behandelte die F. privater wie böffentlicher Ur- 
kunden als Betrugsgualifikation, hatte jedoch eine subsidiäre selbständige Bestimmung 
in Betreff derselben. Oesterreich (wie ehemals Bayern) kennt die F. privater 
(ersteres auch öffentlicher) Urkunden nur als Betrugsqualifikation. Das Rötraf GB. 
giebt, gleich Frankreich und Belgien (und ehedem Preußen, Baden, Hessen, Württem- 
berg, Braunschweig), beiden Arten der Urkundenfälschung die ihnen zukommende selbst-
	        
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