Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Familieneinheit. 791 
ständige Stellung. Mit ihnen werden F.handlungen in Bezug auf öffentliche Zeug- 
nisse, Stempelpapier oder Stempelmarken, die Grenzfälschung u. A. zusammengestellt. 
Fast überall wird ferner die F. fremder Fabrik= und Waarenzeichen im Sinne einer 
Verletzung der publica fides unter besondere Strafbestimmungen gezogen. 
Auch ein drittes System, wonach hier eine Kumulation nach den Grundsätzen 
über Verbrechenskonkurrenz eintreten soll, ist aufgestellt worden (Württemberg 219, 3; 
Oesterr. Entw. von 1867 171; Frankreich 405 i. k.). Dabei ist übersehen, daß 
streng genommen hier die Voraussetzungen weder der idealen, noch der realen Kon- 
kurrenz gegeben sind, da der Thatbestand der F. jene beiden Richtungen der That 
als wesentliche Bestandtheile einschließt. Es wäre kaum weniger logisch, beim Raube 
neben den Strafbestimmungen über den Raub zugleich die für den Diebstahl nach 
den Grundsätzen über Konkurrenz zur Anwendung zu bringen. 
Sch Finscchtlich der Lit. s. die zu den Art. Betrug und Urkundenfälschung angeführten 
r 
iften. 
Gs 65.ar RtrafG#B. 8§ 146—63, 267—80, 287, 348. — Oesterreich 199 a. c. d. e., 201 a., 
204, 118—121. — Frankreich 145—65, 361—66. — Belgien 193—226. Merkel. 
Familieneinheit (in armenrechtlicher Beziehung). Der dem Preuß. Armen- 
rechte eigene Grundsatz der F. ist auch für das Reichsgesetz über den Unterstützungs- 
wohnsitz vom 6. Juni 1870 (R.G.Bl. S. 360 — in diesem Art. als UW. be- 
zeichnet) maßgebend gewesen. Die Familie bildet in deutsch-armenrechtlicher Be- 
ziehung ein Ganzes; die Familienglieder nehmen an den Unterstützungsverhältnissen 
des Familienhauptes Theil, sie theilen sowol den Unterstützungswohnsitz der- 
selben (s. diesen Art.) als auch dessen Landarmeneigenschaft. Familienhaupt ist 
der Ehemann bzw. Vater (5§ 15, 18 des UW .), die Wittwe (3 19), die ge- 
schiedene Ehefrau (§ 20), die selbständige Ehefrau (§§ 17, 19, Abs. 2), die un- 
eheliche Mutter (§ 21). Bezüglich der Familienglieder gilt nach der Judikatur 
des Bundesheimathamtes Folgendes: 1) Familienglieder sind die Ehefrau während 
der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (§ 15) — die von derselben in die Ehe 
gebrachten ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden (§ 19, Abs. 1), 
sowie die außerehelichen (§ 21) Vorkinder — die ehelichen und den ehelichen ge- 
setzlich gleichstehenden Kinder bis zum zurückgelegten 24. Lebensjahre (5§ 18, 19, 
Abs. 1, 20 des UWG.). 2) Nur in einigen Beziehungen — vgl. unten — ge- 
hören zur armenrechtlichen Familie die in Bezug auf Erwerb und Verlust des 
Unterstützungswohnsitzes selbständige Ehefrau (§ 14), sowie diejenigen Kinder, 
welche den Unterstützungswohnsitz der selbständigen Mutter theilen (§ 19, Abfs. 2). 
3) Nicht zur Familie gehören die rechtskräftig geschiedene Ehefrau und die von 
ihr bezüglich des Unterstützungswohnsitzes abhängigen Personen, sowie eheliche und 
den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre 
(Wohlers, Entscheidungen, X. S. 35). 
Ist diejenige Person, welche nach Vorstehendem Familienhaupt sein würde, 
ihrerseits von einem Familienhaupte abhängig, so ist während der Dauer dieses 
Abhängigkeitsverhältnisses ihr Familienhaupt auch das Familienhaupt der zu ihr 
im Verhältniß von Familiengliedern stehenden Personen. Heirathet also ein 
23jähriger, in Familienabhängigkeit stehender Sohn, so tritt seine Ehefrau mit den 
von ihr etwa abhängigen Kindern u. s. w. in ein Abhängigkeitsverhältniß zu seinem 
Familienhaupte. · ··· 
Die Familiengemeinschaft entsteht: mit der Eheschließung für die Chefrau und 
die bis dahin ihre Unterstützungsverhältnisse theilenden Personen und zwar selbst 
dann, wenn Armenpflege — mittelbar oder unmittelbar — bereits eingetreten war; 
mit der Geburt, Adoption, Legitimation für die Kinder. 6 7#k- 
Der Grundsatz, daß Familienhaupt und Familienglieder eine Personeneinheit 
bilden, hat zur Folge, daß die Unterstützung, welche einem Familiengliede gewährt
	        
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