Familienfideikommiß. 795
halten und die nothwendigen Verbesserungen und Reparature örigen Zei
vorzunehmen. Regelmäßige Wirthschaftsauslagen hat 5 aus wlrurhn der *
zufallenden Früchte zu bestreiten. Wegen außerordentlicher Erfordernisse kann er
die antunsn Des Fideitommisse mit dem gemachten Aufwande als einer Fieei-
elasten, bzw. kö seine ·· « Fidei «
folgerdeswegen B Mennen seine Allodialerben von dem Fideikommißnach--
Wegen Schulden, welche der Fideikommißeigenthümer -ahi
Substanz des Fideikommißgutes von den bichen “ s —“
Für solche Schulden haften nur die Früchte des Gutes aus der Eigenthumsperiode
des Schuldners, soweit sie nicht durch die Pflicht der Erhaltung des Gutes und
durch eigentliche Fideikommißschulden in Anspruch genommen werden. Als solche
haben aber zu gelten: Schulden des Stifters, Schulden, welche der Besitzer kon-
trahirt hat, um solche des Stifters abzutragen, Auslagen zur Ablösung dinglicher
zusten ndes E “3 und Shulden zur Deckung eines außerordenklichen
s, welcher nothwendig wurde, um die wirthschaftlic ·-
GutesDzu eSrhalten oder wiedergerzustellem lthschamlcheErtragsmhlgkeltch
Die Succession in das F. erfolgt in der durch den Stif sti
Weise. In der Regel wird durch die Sttung eine aurchd Venreiner chekimmeen
Erbfolgeordnung vorgeschrieben, indem das Fideikommiß als ein Majorat, Seniorat
(ausgeschlossen durch das Preuß. LR.), Minorat, als Primogenitur, Sekundo= oder
Tertiogenitur errichtet wird. Doch ist die Festsetzung einer besonderen Erbfolge
nicht wesentlich. Fehlt eine solche, so tritt die gewöhnliche Intestaterbfolge ein mit
der Modifikation, daß dem Zweck des Fideikommisses entsprechend der Mannsstamm
als Träger des Familiennamens die weiblichen Stämme ausschließt. Mit dem
Aussterben des Mannsstammes ist das F. erloschen. Doch ist für diesen Fall mit-
unter die nächste weibliche Verwandte des ultimus familiae und die durch dieselbe
angeheirathete kognatische Linie stiftungsmäßig substituirt. Auch kann ein F.
schlechtweg als ein kognatisches ohne Vorzugsrecht des Mannsstammes begründet
werden. Nach Manchen sollen bürgerliche F. im Zweifel als kognatische F. präsumirt
werden. Wenn nicht in der Stiftung oder partikularrechtlich die Individual-
succefsion angeordnet ist, so treten mehrere gleichberechtigte Anwärter zugleich in den
gemeinschaftlichen Besitz des Fideikommisses ein. Eine Auftheilung wäre im Zweifel
als ein Widerspruch gegen die Stiftungstendenz zu betrachten. Ausgeschlossen sind
von der Nachfolge in das Fideikommiß Adoptirte, uneheliche Kinder und per rescrip-
tum principis Legitimirte. Die Ebenbürtigkeit steht nur in Frage, wenn und soweit
sie durch das Fideikommißstatut als Bedingung des Erbfolgerechts gesetzt worden
ist. Der Anfall des Fideikommisses erweist sich als Realisirung des bereits mit der
Geburt erworbenen Wartrechts. Die Nachfolge ist als Singularsuccession ex pacto
et providentia majorum ausmzufassen. Der Anwärter kann die Allodialerbfolge aus-
schlagen und braucht auch als Descendent des letzten Besitzers dessen stiftungswidrige
Handlungen nicht anzuerkennen. ·
Der Besitzer, mit welchem das successionsberechtigte Geschlecht ausstirbt, hat
freies Eigenthum an dem Gute, welches durch das Entfallen des Stiftungszweckes
die Qualität eines Fideikommißgutes verloren hat.
Die Aufhebung des Fideikommisses kann gemeinrechtlich nach der strengeren
Meinung nur durch den Eintritt der letztgedachten Eventualität und durch den
Untergang der Sache erfolgen. Eine laxere Ansicht gestattet freiwillige Auflösung
des F. durch Familienschluß, d. h. durch übereinstimmende Willenserklärung sämmt-
licher Anwärter. Auedrücklich lassen die meisten Partikularrechte eine derartige Auf-
hebung unter jenen Kautelen zu, wie sie für Veränderungen im Fideikommißobjekte
vorgeschrieben sind.
Lit. u. Gsgb.: Knipschildt, tractatus de fideicommissis, 1654. — Zimmerle,
Stammgutssystem, 1857. — Wippermann, Kleine Schriften. I. Ganerbschaften, III. Lehn-