Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Familienfideikommiß. 795 
halten und die nothwendigen Verbesserungen und Reparature örigen Zei 
vorzunehmen. Regelmäßige Wirthschaftsauslagen hat 5 aus wlrurhn der * 
zufallenden Früchte zu bestreiten. Wegen außerordentlicher Erfordernisse kann er 
die antunsn Des Fideitommisse mit dem gemachten Aufwande als einer Fieei- 
elasten, bzw. kö seine ·· « Fidei « 
folgerdeswegen B Mennen seine Allodialerben von dem Fideikommißnach-- 
Wegen Schulden, welche der Fideikommißeigenthümer -ahi 
Substanz des Fideikommißgutes von den bichen “ s —“ 
Für solche Schulden haften nur die Früchte des Gutes aus der Eigenthumsperiode 
des Schuldners, soweit sie nicht durch die Pflicht der Erhaltung des Gutes und 
durch eigentliche Fideikommißschulden in Anspruch genommen werden. Als solche 
haben aber zu gelten: Schulden des Stifters, Schulden, welche der Besitzer kon- 
trahirt hat, um solche des Stifters abzutragen, Auslagen zur Ablösung dinglicher 
zusten ndes E “3 und Shulden zur Deckung eines außerordenklichen 
s, welcher nothwendig wurde, um die wirthschaftlic ·- 
GutesDzu eSrhalten oder wiedergerzustellem lthschamlcheErtragsmhlgkeltch 
Die Succession in das F. erfolgt in der durch den Stif sti 
Weise. In der Regel wird durch die Sttung eine aurchd Venreiner chekimmeen 
Erbfolgeordnung vorgeschrieben, indem das Fideikommiß als ein Majorat, Seniorat 
(ausgeschlossen durch das Preuß. LR.), Minorat, als Primogenitur, Sekundo= oder 
Tertiogenitur errichtet wird. Doch ist die Festsetzung einer besonderen Erbfolge 
nicht wesentlich. Fehlt eine solche, so tritt die gewöhnliche Intestaterbfolge ein mit 
der Modifikation, daß dem Zweck des Fideikommisses entsprechend der Mannsstamm 
als Träger des Familiennamens die weiblichen Stämme ausschließt. Mit dem 
Aussterben des Mannsstammes ist das F. erloschen. Doch ist für diesen Fall mit- 
unter die nächste weibliche Verwandte des ultimus familiae und die durch dieselbe 
angeheirathete kognatische Linie stiftungsmäßig substituirt. Auch kann ein F. 
schlechtweg als ein kognatisches ohne Vorzugsrecht des Mannsstammes begründet 
werden. Nach Manchen sollen bürgerliche F. im Zweifel als kognatische F. präsumirt 
werden. Wenn nicht in der Stiftung oder partikularrechtlich die Individual- 
succefsion angeordnet ist, so treten mehrere gleichberechtigte Anwärter zugleich in den 
gemeinschaftlichen Besitz des Fideikommisses ein. Eine Auftheilung wäre im Zweifel 
als ein Widerspruch gegen die Stiftungstendenz zu betrachten. Ausgeschlossen sind 
von der Nachfolge in das Fideikommiß Adoptirte, uneheliche Kinder und per rescrip- 
tum principis Legitimirte. Die Ebenbürtigkeit steht nur in Frage, wenn und soweit 
sie durch das Fideikommißstatut als Bedingung des Erbfolgerechts gesetzt worden 
ist. Der Anfall des Fideikommisses erweist sich als Realisirung des bereits mit der 
Geburt erworbenen Wartrechts. Die Nachfolge ist als Singularsuccession ex pacto 
et providentia majorum ausmzufassen. Der Anwärter kann die Allodialerbfolge aus- 
schlagen und braucht auch als Descendent des letzten Besitzers dessen stiftungswidrige 
Handlungen nicht anzuerkennen. · 
Der Besitzer, mit welchem das successionsberechtigte Geschlecht ausstirbt, hat 
freies Eigenthum an dem Gute, welches durch das Entfallen des Stiftungszweckes 
die Qualität eines Fideikommißgutes verloren hat. 
Die Aufhebung des Fideikommisses kann gemeinrechtlich nach der strengeren 
Meinung nur durch den Eintritt der letztgedachten Eventualität und durch den 
Untergang der Sache erfolgen. Eine laxere Ansicht gestattet freiwillige Auflösung 
des F. durch Familienschluß, d. h. durch übereinstimmende Willenserklärung sämmt- 
licher Anwärter. Auedrücklich lassen die meisten Partikularrechte eine derartige Auf- 
hebung unter jenen Kautelen zu, wie sie für Veränderungen im Fideikommißobjekte 
vorgeschrieben sind. 
Lit. u. Gsgb.: Knipschildt, tractatus de fideicommissis, 1654. — Zimmerle, 
Stammgutssystem, 1857. — Wippermann, Kleine Schriften. I. Ganerbschaften, III. Lehn-
	        
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