Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

88 Amerbach — Amortisation. 
dem Beginn der zweiten Berathung dürfen Abänderungsvorschläge eingebracht 
werden, welche keiner Unterstützung bedürfen. Nach Schluß der zweiten und 
während des Laufes der dritten Berathung — deren Grundlage die Zusammen- 
stellung der Beschlüsse der zweiten Berathung bildet — dürfen Abänderungsvor- 
schläge zu einzelnen Artikeln eingebracht werden. Diese bedürfen der Unterstützung 
von 30 Mitgliedern. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen 
nur einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungsvorschläge hierfür 
bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Die Diskussion bei der zweiten und 
dritten Berathung umfaßt den einzelnen Artikel des Gesetzentwurfes mit sämmt- 
lichen zu demselben eingebrachten Abänderungsanträgen. Aufs Beschluß des Hauses 
kann aber auch die Diskussion auf einen einzelnen Abänderungsantrag beschränkt 
werden. Abänderungsanträge können zurückgezogen, die zurückgezogenen von einem 
anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden, ohne daß es dabei einer erneuerten 
Unterstützung bedarf. · . 
Quellen: Geschäftsordnung für den Reichstag des Deutschen Reiches, 88 16, 17, 18, 21, 
22. — Geschäftsordnung für das (preuß.) Haus der Abgeordneten, 88 47, 48, 49. — Geschäfts- 
ordnung für das (preuß.) Herrenhaus, §§ 48—51. John. 
Amerbach, Bonifacius, 6 3. IV. 1495 zu Basel, Schüler des Ulr. 
Zafius in Freiburg, des Alciat in Avignon, wo er auch promovirte, Prof. zu 
Basel seit 1525, 7 1562. 
Lit.: Beitr. z. vaterl. Gesch. II. 167—229 (Basel 1843). — Woltmann, Holbein (2), 
137—147. — Vischer, Gesch. d. Univ. Basel, 246—247. — Stintzing in d. Allg. Deutsch. 
Biographie I. 397. — Stintzing, G. Tanner's Briefe an Bonif. u. Bas. Amerbach, Bonn 
1 — Epistolae Amerbachiorum et Varnbueleri, Basileae 1877. — Revue de législ. 1852, 
III. 136. Teichmann. 
Amortisation bedeutet 1. im Latein des Mittelalters jede Erwerbung der 
Kirche (zur todten Hand), insofern damit das Gut dem Himmel zugewendet wird 
und der Welt abstirbt (s. du Cange, Glossarium s. v. admortisatio). Darum 
nennt man auch noch jetzt die zur Beschränkung solchen Erwerbes erlassenen Vor- 
schriften (z. B. das Preuß. Gesetz v. 15. Mai 1833) A. gesetze. A. heißt 2. die 
gerichtliche Kraftloserklärung von Urkunden, welche nach fruchtlosem Aufgebot der- 
selben stattfindet. Gemeinrechtlich zuerst für Wechsel durch Art. 73 der W#. 
festgesetzt, wurde sie durch das HGB. Art. 305 Abs. 2 auch auf die in Art. 301 
bezeichneten kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheine ausgedehnt, 
ihre Anwendung auf gewisse andere Handelspapiere aber, wie Konnossemente, Lade- 
scheine, Auslieferungsscheine, Bodmereibriefe und Seeassekuranzpolizen (H#. 
Art. 302) den Landesgesetzen überlassen. Während hiernach die letzteren noch die 
Hauptquelle des A.rechts bildeten, haben inzwischen die 5§ 837—850 der Deutschen 
CPO. neue und vollständige Vorschriften über das A. verfahren aufgestellt und 
zwar für Wechsel und die im H#GB. Art. 301 und 302 erwähnten Papiere mit 
absoluter Geltung, für andere gesetzlich amortifirbare Urkunden mit Vorbehalt 
landesgesetzlicher Abweichungen (5 837 Abs. 2). Die Grundzüge dieses Verfahrens 
find die folgenden: Legitimirt zum Antrag auf das Aufgebot ist bei Papieren auf 
den Inhaber oder mit Blanko--Indossament der letzte Inhaber, bei anderen Urkunden 
der aus ihnen Berechtigte (§ 838). Er muß den Inhalt der Urkunde angeben, 
ihren Verlust und seine Berechtigung glaubhaft machen und sich zum Eide darüber 
erbieten (§ 840). Zuständig ist im Allgemeinen das Gericht des Erfüllungsorts, 
bei Grundbuchurkunden das der belegenen Sache (5 839). Dies fordert den Inhaber 
der Urkunde durch öffentliches Aufgebot auf, in einem mindestens um sechs Monate 
hinausgerückten Termin, bei Vermeidung der Kraftloserklärung der Urkunde, seine 
Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen (§§ 841—847). Meldet sich ein 
Dritter, welcher das vom Antragsteller behauptete Recht bestreitet, so ist der Streit 
auf den Prozeßweg zu verweisen (§ 830). Erfolgt keine Meldung, so wird ein
	        
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