88 Amerbach — Amortisation.
dem Beginn der zweiten Berathung dürfen Abänderungsvorschläge eingebracht
werden, welche keiner Unterstützung bedürfen. Nach Schluß der zweiten und
während des Laufes der dritten Berathung — deren Grundlage die Zusammen-
stellung der Beschlüsse der zweiten Berathung bildet — dürfen Abänderungsvor-
schläge zu einzelnen Artikeln eingebracht werden. Diese bedürfen der Unterstützung
von 30 Mitgliedern. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen
nur einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungsvorschläge hierfür
bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Die Diskussion bei der zweiten und
dritten Berathung umfaßt den einzelnen Artikel des Gesetzentwurfes mit sämmt-
lichen zu demselben eingebrachten Abänderungsanträgen. Aufs Beschluß des Hauses
kann aber auch die Diskussion auf einen einzelnen Abänderungsantrag beschränkt
werden. Abänderungsanträge können zurückgezogen, die zurückgezogenen von einem
anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden, ohne daß es dabei einer erneuerten
Unterstützung bedarf. · .
Quellen: Geschäftsordnung für den Reichstag des Deutschen Reiches, 88 16, 17, 18, 21,
22. — Geschäftsordnung für das (preuß.) Haus der Abgeordneten, 88 47, 48, 49. — Geschäfts-
ordnung für das (preuß.) Herrenhaus, §§ 48—51. John.
Amerbach, Bonifacius, 6 3. IV. 1495 zu Basel, Schüler des Ulr.
Zafius in Freiburg, des Alciat in Avignon, wo er auch promovirte, Prof. zu
Basel seit 1525, 7 1562.
Lit.: Beitr. z. vaterl. Gesch. II. 167—229 (Basel 1843). — Woltmann, Holbein (2),
137—147. — Vischer, Gesch. d. Univ. Basel, 246—247. — Stintzing in d. Allg. Deutsch.
Biographie I. 397. — Stintzing, G. Tanner's Briefe an Bonif. u. Bas. Amerbach, Bonn
1 — Epistolae Amerbachiorum et Varnbueleri, Basileae 1877. — Revue de législ. 1852,
III. 136. Teichmann.
Amortisation bedeutet 1. im Latein des Mittelalters jede Erwerbung der
Kirche (zur todten Hand), insofern damit das Gut dem Himmel zugewendet wird
und der Welt abstirbt (s. du Cange, Glossarium s. v. admortisatio). Darum
nennt man auch noch jetzt die zur Beschränkung solchen Erwerbes erlassenen Vor-
schriften (z. B. das Preuß. Gesetz v. 15. Mai 1833) A. gesetze. A. heißt 2. die
gerichtliche Kraftloserklärung von Urkunden, welche nach fruchtlosem Aufgebot der-
selben stattfindet. Gemeinrechtlich zuerst für Wechsel durch Art. 73 der W#.
festgesetzt, wurde sie durch das HGB. Art. 305 Abs. 2 auch auf die in Art. 301
bezeichneten kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheine ausgedehnt,
ihre Anwendung auf gewisse andere Handelspapiere aber, wie Konnossemente, Lade-
scheine, Auslieferungsscheine, Bodmereibriefe und Seeassekuranzpolizen (H#.
Art. 302) den Landesgesetzen überlassen. Während hiernach die letzteren noch die
Hauptquelle des A.rechts bildeten, haben inzwischen die 5§ 837—850 der Deutschen
CPO. neue und vollständige Vorschriften über das A. verfahren aufgestellt und
zwar für Wechsel und die im H#GB. Art. 301 und 302 erwähnten Papiere mit
absoluter Geltung, für andere gesetzlich amortifirbare Urkunden mit Vorbehalt
landesgesetzlicher Abweichungen (5 837 Abs. 2). Die Grundzüge dieses Verfahrens
find die folgenden: Legitimirt zum Antrag auf das Aufgebot ist bei Papieren auf
den Inhaber oder mit Blanko--Indossament der letzte Inhaber, bei anderen Urkunden
der aus ihnen Berechtigte (§ 838). Er muß den Inhalt der Urkunde angeben,
ihren Verlust und seine Berechtigung glaubhaft machen und sich zum Eide darüber
erbieten (§ 840). Zuständig ist im Allgemeinen das Gericht des Erfüllungsorts,
bei Grundbuchurkunden das der belegenen Sache (5 839). Dies fordert den Inhaber
der Urkunde durch öffentliches Aufgebot auf, in einem mindestens um sechs Monate
hinausgerückten Termin, bei Vermeidung der Kraftloserklärung der Urkunde, seine
Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen (§§ 841—847). Meldet sich ein
Dritter, welcher das vom Antragsteller behauptete Recht bestreitet, so ist der Streit
auf den Prozeßweg zu verweisen (§ 830). Erfolgt keine Meldung, so wird ein