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Ausschlußurtheil erlassen und bekannt gemacht, welches die Urkunde für kraftlos
erklärt und dem Antragsteller die Rechte aus derselben gegen den Verpflichteten
zurückgewährt (§8 848, 850). Die so bestimmten Fristen und Formen bilden zu-
gleich das Minimum dessen, was bei anderen auf den Inhaber lautenden oder in
blanco indossirten Papieren, als den oben und in § 837 Abs. 1 bezeichneten, sofern
iene gesetzlich amortisirbar find, beobachtet werden muß. Nur Urkunden über An-
sprüche, die im Grundbuch eingetragen sind, unterliegen diesen Vorschriften nicht
(§ 849). In Preußen sind durch das Ausführungsgesetz zur CPO. v. 24. März
1879 8§ 20 u. 21 die Vorschriften der letzteren ganz allgemein auch auf das Aufgebot
anderer, als der in § 837 bezeichneten Urkunden ausgedehnt, jedoch für Urkunden
über Ansprüche, die im Grundbuch eingetragen sind, einige Abänderungen hinzuge-
fügt worden. Ueber die A. der letzterwähnten Urkunden bestimmt die Grundbuch-
ordnung v. 5. Mai 1872, daß sie entweder behufs Löschung der eingetragenen
Post (§ 110) oder behufs Ausfertigung einer neuen Urkunde (§§8 111, 112) er-
folgen kann. — Was endlich Privatschuldscheine betrifft, so genügt zu deren A.
(Mortifikation) nach §§ 125—131 A. LR. I. 16 auch eine einfache schriftliche
Erklärung des Gläubigers. — A. bedeutet 3. auch die allmähliche Zurückzahlung
einer vom Staat oder einer anderen Korporation (Stadt, Aktiengesellschaft) ge-
machten und verbrieften Anleihe. Eine solche, nach bestimmtem Plan (z. B. durch
Ausloosung von Obligationen) erfolgende A. pflegt von der Regierung bei Erthei-
lung des Konsenses zu städtischen Anleihen vorgeschrieben zu werden. Für die
Mehrzahl der Preußischen Staatsanleihen ist sie durch Umwandlung derselben in eine
konsolidirte Anleihe nach dem Gesetz v. 19. Dezbr. 1869 (GS. S. 1197) beseitigt
worden. Wie eine A. von Schuldverschreibungen, kommt auch eine solche von
Aktien vor. Darin liegt eine partielle Rückzahlung des Aktienkapitals und damit
eine allmähliche Auflösung der Gesellschaft. Eben deshalb ist sie nach Art. 215
des H##B. nur auf Grund des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages oder eines vor
Ausgabe der Aktien gefaßten Beschlusses gestattet. Eck.
Amtseid. Der A., welcher von Beamten in der Regel vor dem Dienst-
antritte zu leisten ist, hat nicht die Bedeutung, daß durch ihn erst der Anstellungs-
vertrag perfekt wird, sondern dient nur zur Bekräftigung der übernommenen
Pflichten. Die Beamten müssen schon vor Leistung des A. diese Pflichten erfüllen
und werden für deren Nichterfüllung nach den Vorschriften über Amts= und Dis-
ziplinarvergehen bestraft (Straf GB. § 359). Richterliche Geschäfte sollen jedoch
von Beamten nicht wahrgenommen werden, so lange diese den A. noch nicht ge-
leistet haben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift bewirkte nach Gem. N. Nich-
tigkeit des Verfahrens (Renaud, Civilprozeß, §§ 13, 14; Mittermaier, Deutsch.
Strafverfahren, Bd. I. § 39). Dasselbe galt nach den neuesten Partikularrechten.
— Form und Inhalt des A. richten sich nach der besonderen Natur des betreffen-
den Amtes; gewöhnlich wird der A. auch auf die Beobachtung der Verfassung
ausgedehnt. — Nach Art. 18 der NVerf. und §§ 1 und 3 des N esetzes
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873
haben alle Reichsbeamten einen A. zu leisten, der für die unmittelbaren
Reichsbeamten durch Verordnung vom 29. Juni 1871 normirt ist. In dem-
selben versprechen die betreffenden Reichsbeamten dem Deutschen Kaiser treu und
gehorsam zu sein, die Reichsverfassung und Gesetze des Reichs zu beobachten und
die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Spezielle Vorschriften sind für den A.
der Konsuln und des Vorsitzenden und der Mitglieder der Verwaltung des Reichs-
Invalidenfonds erlassen. In Betreff der mittelbaren Reichsbeamten ist durch
Art. 50 Abs. 3 der RVerf. vorgeschrieben, daß in den A. der Post= und Tele-
graphenbeamten die Verpflichtung, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten,
aufzunehmen ist. Durch einen Bundesraths-Beschluß ist dies auch auf die anderen.