Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Amtseid. 89 
Ausschlußurtheil erlassen und bekannt gemacht, welches die Urkunde für kraftlos 
erklärt und dem Antragsteller die Rechte aus derselben gegen den Verpflichteten 
zurückgewährt (§8 848, 850). Die so bestimmten Fristen und Formen bilden zu- 
gleich das Minimum dessen, was bei anderen auf den Inhaber lautenden oder in 
blanco indossirten Papieren, als den oben und in § 837 Abs. 1 bezeichneten, sofern 
iene gesetzlich amortisirbar find, beobachtet werden muß. Nur Urkunden über An- 
sprüche, die im Grundbuch eingetragen sind, unterliegen diesen Vorschriften nicht 
(§ 849). In Preußen sind durch das Ausführungsgesetz zur CPO. v. 24. März 
1879 8§ 20 u. 21 die Vorschriften der letzteren ganz allgemein auch auf das Aufgebot 
anderer, als der in § 837 bezeichneten Urkunden ausgedehnt, jedoch für Urkunden 
über Ansprüche, die im Grundbuch eingetragen sind, einige Abänderungen hinzuge- 
fügt worden. Ueber die A. der letzterwähnten Urkunden bestimmt die Grundbuch- 
ordnung v. 5. Mai 1872, daß sie entweder behufs Löschung der eingetragenen 
Post (§ 110) oder behufs Ausfertigung einer neuen Urkunde (§§8 111, 112) er- 
folgen kann. — Was endlich Privatschuldscheine betrifft, so genügt zu deren A. 
(Mortifikation) nach §§ 125—131 A. LR. I. 16 auch eine einfache schriftliche 
Erklärung des Gläubigers. — A. bedeutet 3. auch die allmähliche Zurückzahlung 
einer vom Staat oder einer anderen Korporation (Stadt, Aktiengesellschaft) ge- 
machten und verbrieften Anleihe. Eine solche, nach bestimmtem Plan (z. B. durch 
Ausloosung von Obligationen) erfolgende A. pflegt von der Regierung bei Erthei- 
lung des Konsenses zu städtischen Anleihen vorgeschrieben zu werden. Für die 
Mehrzahl der Preußischen Staatsanleihen ist sie durch Umwandlung derselben in eine 
konsolidirte Anleihe nach dem Gesetz v. 19. Dezbr. 1869 (GS. S. 1197) beseitigt 
worden. Wie eine A. von Schuldverschreibungen, kommt auch eine solche von 
Aktien vor. Darin liegt eine partielle Rückzahlung des Aktienkapitals und damit 
eine allmähliche Auflösung der Gesellschaft. Eben deshalb ist sie nach Art. 215 
des H##B. nur auf Grund des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages oder eines vor 
Ausgabe der Aktien gefaßten Beschlusses gestattet. Eck. 
Amtseid. Der A., welcher von Beamten in der Regel vor dem Dienst- 
antritte zu leisten ist, hat nicht die Bedeutung, daß durch ihn erst der Anstellungs- 
vertrag perfekt wird, sondern dient nur zur Bekräftigung der übernommenen 
Pflichten. Die Beamten müssen schon vor Leistung des A. diese Pflichten erfüllen 
und werden für deren Nichterfüllung nach den Vorschriften über Amts= und Dis- 
ziplinarvergehen bestraft (Straf GB. § 359). Richterliche Geschäfte sollen jedoch 
von Beamten nicht wahrgenommen werden, so lange diese den A. noch nicht ge- 
leistet haben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift bewirkte nach Gem. N. Nich- 
tigkeit des Verfahrens (Renaud, Civilprozeß, §§ 13, 14; Mittermaier, Deutsch. 
Strafverfahren, Bd. I. § 39). Dasselbe galt nach den neuesten Partikularrechten. 
— Form und Inhalt des A. richten sich nach der besonderen Natur des betreffen- 
den Amtes; gewöhnlich wird der A. auch auf die Beobachtung der Verfassung 
ausgedehnt. — Nach Art. 18 der NVerf. und §§ 1 und 3 des N esetzes 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 
haben alle Reichsbeamten einen A. zu leisten, der für die unmittelbaren 
Reichsbeamten durch Verordnung vom 29. Juni 1871 normirt ist. In dem- 
selben versprechen die betreffenden Reichsbeamten dem Deutschen Kaiser treu und 
gehorsam zu sein, die Reichsverfassung und Gesetze des Reichs zu beobachten und 
die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Spezielle Vorschriften sind für den A. 
der Konsuln und des Vorsitzenden und der Mitglieder der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds erlassen. In Betreff der mittelbaren Reichsbeamten ist durch 
Art. 50 Abs. 3 der RVerf. vorgeschrieben, daß in den A. der Post= und Tele- 
graphenbeamten die Verpflichtung, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten, 
aufzunehmen ist. Durch einen Bundesraths-Beschluß ist dies auch auf die anderen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.