924 Fulda — Fungible Sachen.
nehmen, als sie in ihrer Schlafstelle und Kiste bergen können“. Das Franz. R.
verbietet dem Kapitän und der Schiffsmannschaft, abgesehen von dem Fall ausdrück-
licher Gestattung durch den Heuervertrag, irgend welche Waaren für eigene Rechnung
ohne Erlaubniß der Rheder und Zahlung der Fracht im Schiffe zu verladen (Code
de comm. art. 251, womit art. 66 des neuen Belg. Code de comm. L. II vom
21. Aug. 1879 übereinstimmt, welcher jedoch im Absatz 2 eine Strafbestimmung
für den Fall der Uebertretung enthält). Trotzdem gestand die Franz. Praxis den
Schiffsleuten ein gleiches Recht, wie das Preuß. LR. zu. Dagegen verbietet das
Deutsche HGB. (Art. 514) dem Kapitän ohne Erlaubniß des Rheders, die Deutsche
Seemannsordnung (§ 75), wie dies schon das H#G#B. (Art. 534) gethan, dem
Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers, Güter zu verladen. Thun dieselben es
dennoch, so müssen sie „die höchsten am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche
Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten“, auch den etwaigen höheren Schaden
ersetzen, wenn solcher zu erweisen ist. Die vom Schiffsmann an Bord gebrachten
Güter darf der Schiffer auch über Bord werfen, „wenn dieselben Schiff oder Ladung
gefährden“.
Lit.: Pöhls, Seerecht, I. S. 274 ff. — Kaltenborn, Seerecht, I. S. 205 ff. —
Lewis, Das D. Seerecht, I. S. 121, 167 ff. — Pardessus, cours de droit commercial,
III. no. 671. Lewis.
Fulda, Friedr. Karl, 6 27. XII. 1774 zu Mühlhausen (Württemberg),
nach 40jähriger Wirksamkeit als Prof. der Kameralwissenschaften (1798—1837)
15. I. 1847.
Seine Schriften sind verzeichnet in d. Ztschr. f. d. ges. Staatsw., IV. (1847). — Neuer
Nekrolog, 1847 II. 877 Nr. 359. — Roscher, Gesch. d. Nationalökon., 498. — Inama
in d. Allg. Deutsch. Biogr. VIII. 192. Teichmann.
Fungible Sachen werden solche Sachen genannt, bei denen es im gewöhn-
lichen Verkehre nicht auf die Individualität der einzelnen ankommt, die vielmehr
nur als Quantitäten Gegenstand des Verkehrs zu sein und einen gewissen Werth
zu haben pflegen. Es sind dies die im Röm. R. als res, quae numero, pondere,
mensura consistunt, constant, continentur, valent etc. bezeichneten Gegenstände, die
man auch als Gattungssachen erwähnt im Anschlusse an den Satz der Ouellen res,
quae in genere suc functionem recipiunt per solutionem magis, qduam specie (1.
2 § 1 D. 12, 1). Es gehören hierher Getreide, Geld, Wein, Nägel, Ziegel, Bau-
steine c. Während der Ausdruck res fungibiles nach 1. 2 § 1 D. 12, 1 von Ulrich
Zasius (Säsi) zu § 39 J. de actt. Not. 17, 18, dagegen der Ausdruck „vertretbare
Sachen“ von K. S. Zachariä’ zuerst gebraucht worden zu sein scheint, nannte Sa-
vigny dieselben: Quantitäten, während man jetzt sie meistens vertretbare, auch
Gattungssachen oder Quantitätssachen nennt. Der Gegensatz ist species oder corpus.
Da der Charakter der Vertretbarkeit ein zwar mit den natürlichen Eigenschaften der
Sachen zusammenhängender, aber doch erst in sie hineingetragener, nicht in ihnen
selbst liegender ist, so gilt derfelbe nur soweit, als bei einem Rechtsverhältnisse
nicht etwas Entgegengesetztes festgesetzt wird. So können Sachen, die gewöhnlich
als vertretbar gelten, als species behandelt werden, wenn z. B. bestimmte Geld-
stücke, die später zurückgegeben werden sollen, Jemandem zur Aufbewahrung gegeben
werden. Andererseits können gewöhnlich nicht vertretbare Sachen, wie z. B. eine
Anzahl Schafe aus einer Heerde als vertretbar angesehen werden, in welchem Falle
man wol von einer Gattungssache im engeren Sinne und rücksichtlich der Obligation
von einer generischen Obligation spricht (legatum generis). Für solche Sachen
kommt in den Quellen auch der Ausdruck res incertae vor. Es kann endlich der
Vertretbarkeit eine gewisse Grenze gesetzt werden, wenn z. B. Jemand ein Schaf
von denen, die er im Stall hat oder vom Hafer, den er auf dem Boden hat, so
und soviel Scheffel verspricht. Von Bedentung ist der Begriff der Vertretbarkeit