Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

924 Fulda — Fungible Sachen. 
nehmen, als sie in ihrer Schlafstelle und Kiste bergen können“. Das Franz. R. 
verbietet dem Kapitän und der Schiffsmannschaft, abgesehen von dem Fall ausdrück- 
licher Gestattung durch den Heuervertrag, irgend welche Waaren für eigene Rechnung 
ohne Erlaubniß der Rheder und Zahlung der Fracht im Schiffe zu verladen (Code 
de comm. art. 251, womit art. 66 des neuen Belg. Code de comm. L. II vom 
21. Aug. 1879 übereinstimmt, welcher jedoch im Absatz 2 eine Strafbestimmung 
für den Fall der Uebertretung enthält). Trotzdem gestand die Franz. Praxis den 
Schiffsleuten ein gleiches Recht, wie das Preuß. LR. zu. Dagegen verbietet das 
Deutsche HGB. (Art. 514) dem Kapitän ohne Erlaubniß des Rheders, die Deutsche 
Seemannsordnung (§ 75), wie dies schon das H#G#B. (Art. 534) gethan, dem 
Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers, Güter zu verladen. Thun dieselben es 
dennoch, so müssen sie „die höchsten am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche 
Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten“, auch den etwaigen höheren Schaden 
ersetzen, wenn solcher zu erweisen ist. Die vom Schiffsmann an Bord gebrachten 
Güter darf der Schiffer auch über Bord werfen, „wenn dieselben Schiff oder Ladung 
gefährden“. 
Lit.: Pöhls, Seerecht, I. S. 274 ff. — Kaltenborn, Seerecht, I. S. 205 ff. — 
Lewis, Das D. Seerecht, I. S. 121, 167 ff. — Pardessus, cours de droit commercial, 
III. no. 671. Lewis. 
Fulda, Friedr. Karl, 6 27. XII. 1774 zu Mühlhausen (Württemberg), 
nach 40jähriger Wirksamkeit als Prof. der Kameralwissenschaften (1798—1837) 
15. I. 1847. 
Seine Schriften sind verzeichnet in d. Ztschr. f. d. ges. Staatsw., IV. (1847). — Neuer 
Nekrolog, 1847 II. 877 Nr. 359. — Roscher, Gesch. d. Nationalökon., 498. — Inama 
in d. Allg. Deutsch. Biogr. VIII. 192. Teichmann. 
Fungible Sachen werden solche Sachen genannt, bei denen es im gewöhn- 
lichen Verkehre nicht auf die Individualität der einzelnen ankommt, die vielmehr 
nur als Quantitäten Gegenstand des Verkehrs zu sein und einen gewissen Werth 
zu haben pflegen. Es sind dies die im Röm. R. als res, quae numero, pondere, 
mensura consistunt, constant, continentur, valent etc. bezeichneten Gegenstände, die 
man auch als Gattungssachen erwähnt im Anschlusse an den Satz der Ouellen res, 
quae in genere suc functionem recipiunt per solutionem magis, qduam specie (1. 
2 § 1 D. 12, 1). Es gehören hierher Getreide, Geld, Wein, Nägel, Ziegel, Bau- 
steine c. Während der Ausdruck res fungibiles nach 1. 2 § 1 D. 12, 1 von Ulrich 
Zasius (Säsi) zu § 39 J. de actt. Not. 17, 18, dagegen der Ausdruck „vertretbare 
Sachen“ von K. S. Zachariä’ zuerst gebraucht worden zu sein scheint, nannte Sa- 
vigny dieselben: Quantitäten, während man jetzt sie meistens vertretbare, auch 
Gattungssachen oder Quantitätssachen nennt. Der Gegensatz ist species oder corpus. 
Da der Charakter der Vertretbarkeit ein zwar mit den natürlichen Eigenschaften der 
Sachen zusammenhängender, aber doch erst in sie hineingetragener, nicht in ihnen 
selbst liegender ist, so gilt derfelbe nur soweit, als bei einem Rechtsverhältnisse 
nicht etwas Entgegengesetztes festgesetzt wird. So können Sachen, die gewöhnlich 
als vertretbar gelten, als species behandelt werden, wenn z. B. bestimmte Geld- 
stücke, die später zurückgegeben werden sollen, Jemandem zur Aufbewahrung gegeben 
werden. Andererseits können gewöhnlich nicht vertretbare Sachen, wie z. B. eine 
Anzahl Schafe aus einer Heerde als vertretbar angesehen werden, in welchem Falle 
man wol von einer Gattungssache im engeren Sinne und rücksichtlich der Obligation 
von einer generischen Obligation spricht (legatum generis). Für solche Sachen 
kommt in den Quellen auch der Ausdruck res incertae vor. Es kann endlich der 
Vertretbarkeit eine gewisse Grenze gesetzt werden, wenn z. B. Jemand ein Schaf 
von denen, die er im Stall hat oder vom Hafer, den er auf dem Boden hat, so 
und soviel Scheffel verspricht. Von Bedentung ist der Begriff der Vertretbarkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.