92 Amtsgerichte.
theil, z. B. den Verlust einer Hypothek, einer Servitut, zur Folge hat (CPO.
§ 823), so ist das A. zwar zuständig, die öffentliche Bekanntmachung zu erlassen,
und, im Falle eine Anmeldung nicht erfolgt, das Ausschlußurtheil (CPO. § 829)
zu erlassen; wenn aber in Folge der öffentlichen Bekanntmachung eine Anmeldung
erfolgt, und nun ein Streit über Existenz resp. Größe des angemeldeten Rechts
oder Anspruches entsteht, so ist das A. zur Entscheidung dieses Streites nur dann
zuständig, wenn der Werth des Streitgegenstandes die amtsgerichtliche Zuständigkeit
nicht übersteigt. Wenn dagegen der Werth des angemeldeten Rechts oder An-
spruches den Betrag von dreihundert Mark übersteigen sollte, so würde dieser durch
das Aufgebotsverfahren veranlaßte Streit durch das Landgericht zu entscheiden
sein. Wird gegen ein vom A. erlassenes Ausschlußurtheil die Anfechtungsklage er-
hoben (CPO. § 834, 835), so ist zur Entscheidung dieser Klage nur das Land-
gericht zuständig. — Wenn ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklä-
rung (Amortisation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel, kaufmännischer
Verpflichtungsscheine 2c. stattfindet, so kann ein solches Aufgebotsverfahren zu einem
Streite zwischen zwei Parteien überhaupt nicht führen. Denn entweder wird die
abhanden gekommene Urkunde durch das Amortisationsverfahren gefunden; — dann
ist dasjenige erreicht, was das Aufgebotsverfahren bezweckte; — oder die fragliche
Urkunde wird nicht aufgefunden; — so ist ebenfalls der Zweck des Aufgebotsver-
fahrens erreicht. Wenn dagegen, sei es nach Auffindung der Urkunde, sei es nach
Kraftloserklärung derselben (CPO. § 848), der durch die Urkunde Verpflichtete von
dem Berechtigten in Gemäßheit des Inhalts der aufgefundenen oder für kraftlos
erklärten Urkunde in Anspruch genommen wird (CPO. 8§ 850), so ist für Entschei-
dung der Frage, vor welchem Gericht dieser Streit zum Austrage zu bringen sei,
die Bestimmung, daß das A. für das Aufgebotsverfahren zuständig ist, vollkommen
gleichgültig.
b) Unm eine Sicherung von Rechten handelt es sich auch dann, wenn „zur
Sicherung des Beweises“ die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen erfolgt. Der Grund, den Beweis zu sichern, ist
die Besorgniß, daß eins der genannten Beweismittel verloren gehen, oder die Be-
nutzung desselben erschwert werden könnte. Diese Besorgniß kann nun eintreten,
wenn das fragliche Beweismittel in einem schon anhängigen Prozesse benutzt werden
soll; — und in diesem Falle wird das zur Sicherung des Beweises erforderliche
von demjenigen Gerichte vorzunehmen sein, bei welchem der Prozeß anhängig ist
(A., Landgericht oder auch Berufungsgericht). Wenn dagegen die Sicherung des
Beweises mit Rücksicht darauf erforderlich wird, daß zwar ein Rechtsstreit noch
nicht anhängig ist, aber doch anhängig werden könnte, so ist dasjenige, was zur
Sicherung des Beweises zu geschehen hat, bei demjenigen A. zu beantragen, in
dessen Bezirke die zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein
zu nehmende Gegenstand sich befindet. Dieses A. kann auch dann, wenn der Pro-
zeß bereits anhängig ist, dem Gesuch, die Sicherung des Beweises vorzunehmen,
nachkommen. Ein solches Eintreten des A. an Stelle des Prozeßgerichtes ist aber
nur in Fällen dringender Gefahr zulässig (CPO. S§s 447, 448).
4. Das A. ist bei einzelnen besonderen Arten des Verfahrens
zuständig.
àA)) Bei dem Entmündigungsverfahren ist der Antrag, eine Person für
geisteskrank (CPO. # 593) oder für einen Verschwender zu erklären (CPO. 8 621)
bei dem A. zu stellen, und dieses hat, unter Beobachtung der für dieses Verfahren
von der CPO. getroffenen Vorschriften, den Beschluß darüber zu fassen, ob dem
Antrage stattzugeben sei. Und ebenso ist, wenn es sich um Wiederaufhebung der
Entmündigung handelt, das A. das zuständige Gericht, um über den die Wieder-
aufhebung der Entmündigung betreffenden Antrag des Entmündigten oder seines
Vormundes oder des Staatsanwaltes zu entscheiden (CPO. §§ 616, 617, 625).