Amtsgerichte. 93
Wenn jedoch der Beschluß des A., durch welchen die Entmündigung ausgesprochen
wurde, mit der Anfechtungsklage angegriffen wird (CPO. 88 605, 624), so ist für
diese Klage das Landgericht, in dessen Bezirk das A. seinen Sitz hat, ausschließlich
zuständig (CPO. 88 606, 624 Abs. 4) und das Gleiche gilt, wenn das A. einen
Antrag auf Wiederaufhebung der Entmündigung ablehnt, und in Folge dessen die-
selbe im Wege der Klage beantragt wird (CPO. 88 620, 624).
b) Nach CPO. 8 628 findet das Mahnverfahren statt, wegen eines An-
spruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer
bestimmten Ouantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen-
stande hat. Welchen Werth ein solcher Anspruch hat, ist gleichgültig. Das Mahn-
verfahren besteht je nun im Wesentlichen darin, daß auf Gesuch des Gläubigers
der Befehl an den Schuldner erlassen wird, binnen einer vom Tage der Zustellung
laufenden Frist von zwei Wochen bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung
den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden
Kosten des Verfahrens und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder bei dem Ge-
richte Widerspruch zu erheben (bedingter Zahlungsbefehl, CPO. SS 628, 632.).
Diese Zahlungsbefehle werden von dem A. erlassen. Wenn aber
gegen den Zahlungsbefehl innerhalb der festgesetzten Frist Widerspruch erhoben wird,
und nun über Existenz und Größe des Anspruchs ein Rechtsstreit zwischen Gläubiger
und Schuldner geführt wird, so entscheidet sich die Frage, ob für diesen Rechtsstreit
das A. oder das Landgericht zuständig wird, danach, ob der vom Kläger geltend
gemachte Anspruch die Summe von dreihundert Mark übersteigt, oder ob dies nicht
der Fall ist.
5. Das A. wird thätig, um durch Vergleichsabschlüsse Prozesse zu verhindern.
Nach CPO. § 471 kann Jeder, der eine Klage zu erheben beabsichtigt, und
zwar ohne Rücksicht auf die Art und den Betrag des Anspruchs — jedoch mit
Ausschluß derjenigen Ansprüche, über welche das A. auch in Folge stattgehabter
Vereinbarung der Parteien nicht entscheiden darf — seinen Gegner unter Angabe
des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühneversuches vor das A.
laden, vor welchem dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Erscheinen dann
beide Parteien und wird ein Vergleich geschlossen, so ist durch diesen zu Protokoll
festzustellenden Vergleich der Prozeß ebenso wie durch ein rechtskräftiges Urtheil
zur Erledigung gebracht. Kommt der Vergleich nicht zu Stande, sei es, weil der
Gegner überhaupt nicht erschienen ist, oder aus anderen Gründen, so entscheidet die
Art resp. die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, ob derselbe vor dem A. oder
vor dem Landgerichte durchzuführen ist. Der Vergleich kann auch darin bestehen,
daß die Parteien in einer an sich zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden
Sache dahin übereinkommen, dieselbe von dem A. entscheiden zu lassen. Es ist
dies eine Konsequenz des von der CPO. überhaupt anerkannten, durch Verein-
barung zu begründenden Gerichtsstandes. (Vgl. d. Art. Gerichtsverfassung.)
6. Das A. ist sodann zuständig als Vollstreckungsgericht. Die CPO.
§ 684 bestimmt hierüber: „Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Voll-
streckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der A.
als Vollstreckungsgerichte. Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein
anderes A. bezeichnet, dasjenige A. anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungs-
verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.“ Als ein Beispiel für solche Mit-
wirkung des A. bei Zwangsvollstreckungen mag die Vorschrift der CPO.#681,
angeführt werden. Nach derselben sollen Zwangsvollstreckungen zur Nachtzeit sowie
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nur mit Erlaubniß des Amtsrichters,
in dessen Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll, erfolgen.
Nun findet aber nach der CPO. § 796 zur Sicherung der Zwangsvollstreckung
in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder
wegen eines Anspruchs, welcher in eine Geldforderung übergehen kann, der Arrest