Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

314  Reduktion  der  Geschworenenliste.

Deutschen  Reiche  gehörenden  Staaten  übertragen  worden  ist.  Es  bezieht  sich  diese
Vorschrift  auf  die  Mitglieder  der  Vertretung  des  Staats,  nicht  aber  auf  die  Mitglieder
  von  Provinzial-,  Gemeinde-,  Kreisverwaltungen;  auch  bezieht  sich  diese  Vorschrift
  nur  darauf,  daß  die  betreffenden  Personen  nicht  a  uß  erhalb  der  Versammlung,
welcher  sie  angehören,  zu  Verantwortung  —  strafrechtlich  oder  disziplinarisch  —  gezogen
  werden  dürfen.  Die  partikulären  Verschiedenheiten  der  Disziplin,  welche  in
den  parlamentarischen  Versammlungen  gegen  deren  Mitglieder  geltend  zu  machen  ist,
sind  selbstverständlich  bestehen  geblieben.
Lit.:  E.  Herrmann,  Die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  der  Ständeversammlung
  (Archiv  des  Krim.  Rechts,  1853,  S.  341  ff.).  —  v.  Bar,  Die  Rechte  der  Mitlieder
  gesetzgebender  Versammlungen  mit  bejonderer  Beziehung  auf  Preußen,  Leipz.  1868.  —
*  A.  Fachar,  Ueber  Art.  84  der  Preuß.  Verf.Urk.  (Leipz.  1866).  —  Beschluß  des  kol.
Trib.  vom  29.  Januar  1866,  betr.  den  Art.  84  der  Preuß.  Verf.Urk.  vom  31.  Jan.  1850,
mit  einem  krit.  Kommentar  versehen  in  John,  Kritiken  strafrechtlicher  Entscheidungen  des
Orib.  (Berl.  1866).  —  Buyn,  La  liberté  de  la  garge  (Amsterdam  1867)  und  hierzu
v.  Holtzendorff  in  seiner  Stoafrechtszto.  1868.  24.  —  v.  Rönne,  Staatsrecht  der
Preuß.  Monarchie,  Ib  S.  428,  794.  —  Hermann  Schulze,  Das  Preuß.  Staatsrecht,  II.
S  165.  —  v.  Schwarze,  Kommentar  zum  Strafe#B.  *  das  Deutsche  Reich  (4.  Aufl.  ),
177  ff.  —  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I.  S.  570  ff.  John.

Reduktion  der  Geschworenenliste  —  im  Gegensatze  zu  der  durch  Wahl  und
Ausloofung  bewerkstelligten  Bildung  der  Jahres=  und  der  Dienstliste  (Spruchliste)  —
ist  jener  Vorgang,  vermöge  dessen  ein  Beamter,  kraft  des  ihm  durch  das.  Gesetz  eingeräumten
  Rechtes,  aus  der  ihm  vorgelegten  Liste  eine  Anzahl  von  Namen  streicht.
So  ward  nach  der  Preuß.  Verordnung  von  1849  (§8  67,  68)  dem  Schwurgerichtspräsidenten
  vom  Regierungspräsidenten  ein  Verzeichniß  von  60  aus  der  Jahresliste
herausgezogenen  Personen  übersendet,  das  er  auf  36  Namen  reduzirte.  Desgleichen
übersendete  ihm  nach  der  StrasP  O.  für  die  annektirten  Preußischen  Provinzen  (§  287)
der  erste  Präsident  des  Appellationsgerichts  ein  Verzeichniß  von  48  Namen,  das
er  auf  30  reduzirte.  Eine  andere  Form  der  R.  trat  in  Baden  ein,  wo  der  Präsident
  des  Kreisgerichtes  die  Jahresliste  auf  100  Namen  für  jede  Session  herabsetzte,
worauf  dann  erst  durch  Ausloosung  die  Dienstliste  (30  Namen)  gebildet  ward.  —
Eine  ähnliche  R.  um  ½  nahm  in  Württemberg  der  Vorsitzende  des  Kreisgerichts
im  Verein  mit  den  zwei  ältesten  Räthen  vor,  worauf  erst  die  Ausloosung  der  30
Geschworenen  für  die  Session  erfolgte.  —  Nach  dem  königl.  Sächs.  Gesetz  vom  14.
September  1868  setzte  der  Präsident  der  letzten  Schwurgerichtssitzung  die  Jahresliste
  auf  die  Hälfte  herab.  Auch  das  Deutsche  GV.  schreibt  einen  Vorgang  vor,
den  man  als  einer  Reduktion  der  Jahresliste  gleichkommend  ansehen  kann.  Die  Jahresliste
  entsteht  nämlich  dadurch,  daß  ein  bei  dem  Amtsgerichte  unter  Vorsitz  des  Amtsrichters
  zusammentretender  Ausschuß  von  Vertrauensmännern  (§  40)  diejenigen  Personen
  aus  der  Urliste  auswählt,  welche  er  zu  Geschworenen  für  das  nächste  Geschäftsjahr
  vorschlägt.  Diese  Vorschläge  sind  nach  dem  dreifachen  Betrage  der
auf  den  Amtsgerichtsbezirk  vertheilten  Zahl  der  Geschworenen  zu  bemessen  (5  87).
Diese  Vorschlagsliste  gelangt  an  den  Präsidenten  des  Landgerichtes  und  wird  in  einer
Sitzung  desselben,  an  welcher  fünf  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Präsidenten  und
der  Direktoren  theilnehmen,  dadurch  auf  ein  Drittel  reduzirt,  daß  aus  der  (wie
gesagt  die  dreifache  Zahl  umfassenden)  Liste  die  für  das  Schwurgericht  bestimmte  Zahl
von  Hauptgeschworenen  und  Hülfsgeschworenen  „gewählt“  wird  (§  89).  So  entsteht
die  Jahresliste,  aus  welcher  die  Dienstliste  lediglich  durch  Verloosung  gewonnen  wird.
(Die  Bildung  der  Jahresliste  in  Oesterreich  beruht  zwar  auf  einer  ähnlichen  Operation,
  einer  beim  Kreisgerichte  zusammengesetzten,  aus  Richtern  und  Vertrauensmännern
der  Bevölkerung  bestehenden  Kommission  [§§  11—65  des  Ges.  vom  23.  Mai  1873  —
NR.  G.  Bl.  Nr.  121];  allein  da  hier  freie  Auswahl  aus  der  vollen  Urliste  stattfindet,
fällt  der  Vorgang  nicht  unter  den  Gesichtspunkt  der  R.)

Glaser.