Pensionsberechtigung. 31
Behörden entscheidend, also bei Justizbeamten nicht die Instanzengliederung. Bei
Justizsubalternbeamten vertritt in Preußen nicht die Anstellungsbehörde die Stelle
der Dienstvorgesetzten, da sie nicht, wie diese, in der Lage ist, die Amtsthätigkeit
des Beamten aus eigener Anschauung zu würdigen. Ganz anders liegt die Sache
in Bayern. Dort tritt die P. bereits nach Ablauf von drei Dienstjahren ein,
und bedarf derjenige Beamte, welcher 40 Jahre im Dienst gewesen, des Nachweises
eingetretener Dienstunfähigkeit nicht.
Gegenstand der P., d. h. die als Pension zu zahlende Versorgung, ist nicht
ein fest bestimmter, sondern ein Quotentheil des Diensteinkommens, der sich eines-
theils nach der Höhe des Diensteinkommens zur Zeit der Pensionirung, anderntheils
nach der Reihe der absolvirten Dienstjahre richtet. Er wächst mit der Vermehrung
jenes und steigt mit dieser. Das auf dieser doppelten Grundlage ruhende Pen-
sionssystem ist nicht überall gleich. Sowol die Berechnung des Diensteinkommens
und der Dienstjahre, wie der Ouotentheil sind vielfach verschieden. Bei den Militär-
pensionen bestimmt der § 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, welche Emolumente
neben dem chargenmäßigen Gehalt und Servis dem pensionsfähigen Diensteinkommen
hinzugerechnet werden sollen. Zu ihnen tritt nach § 8 des Gesetzes vom 30. Juni
1873 — R. G. Bl. S. 166 — ein bestimmter Durchschnittssatz des Wohnungsgeld-
zuschusses. Ebenso bestimmt das erstere Gesetz, welche Zeit zu den Dienstjahren zu
rechnen, und welche davon doppelt anzurechnen ist. Unter Zugrundelegung dieser
Vorschriften baut sich das System dahin auf, daß nach zurückgelegtem 10. und vor
vollendetem 11. Dienstjahre die Pension 2⅝R0 des Diensteinkommens beträgt, für
jedes weitere Dienstjahr um ½0 steigt und im Höchstbetrage 6/0 erreicht. Ein
weiteres Anwachsen findet nicht statt. Dagegen kann noch eine Pensionserhöhung
eintreten, sobald die Invalidität die Folge einer in einem Kriege erlittenen Ver-
wundung oder Gesundheitsbeschädigung ist. Sie ist bald eine relative, die sich nach
dem Betrage der reglementsmäßigen Pension richtet, bald eine absolute in der Höhe
von 600 Mark, welche durch die Schwere der erlittenen Verwundung oder Beschä-
digung bedingt wird.
Bei Unteroffizieren ist der Pensionssatz ein bestimmter, dessen Höhe nur nach
dem Dienstalter variirt.
Bei den Reichscivilbeamten setzt sich das pensionsfähige Diensteinkommen zu-
sammen aus dem Gehalt, den feststehenden Dienstemolumenten, zu welchen bei Mili-
tärbeamten der mittlere Stellen= bz. Chargenservis gehört und nach § 8 des Ges.
v. 30. Juni 1873, aus dem Durchschnittssatze des Wohnungsgeldzuschusses. Zufällige
Einnahmen werden nicht mitgerechnet. Bei der Bestimmung des Dienstalters wird
die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet und für jeden Feldzug, den der
Beamte mitgemacht hat, ein Jahr noch besonders hinzugesetzt. Auf diesen Grund-
sätzen ruht ein Pensionssystem, das mit dem für die Militärpensionen übereinstimmt,
jedoch Pensionserhöhungen nicht kennt.
Die Verwaltung von Nebenämtern begründet nur dann eine P., wenn eine
etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist. — Von den Landesrechten
stimmt das in Preußen geltende System sowol in der Berechnung des Dienstein-
kommens und der Dienstjahre, wie in der Festsetzung der Pensionshöhe mit dem
reichsrechtlichen überein. Am weitesten weicht von ihm das Bayerische System ab.
Nach ihm wird in den ersten 10 Jahren die Pension auf 7/10, in dem zweiten De-
zennium auf 3/10, im dritten und späteren aus 9/10 des Gesammtgehaltes berechnet
und nach erreichtem 70. Lebensjahre des Beamten dem Gesammtgehalt gleich gestellt.
Daß dieses System für den Beamten das günstigste ist, fällt in die Augen. Da-
gegen führt es als Schattenseite eine Ueberlastung der Staatskasse mit sich, die so
erheblich ist, daß eine Aenderung derselben zu einem dringenden Bedürfniß werden
dürfte. —