910 Tranung, Trausformular, Trauordnung.
1. c., Württemberg Art. 2), bei „Ehen solcher Personen, welchen wegen lasterhaften
Wandels oder als Verächtern des christlichen Glaubens 2c. der Segen der T. nicht
ertheilt werden kann“ (Preußen, Hannover). Das kirchliche Aufgebot ist zwar
prinzipiell festgehalten, aber die Zahl der Aufgebote meist verringert, und da seine
Bedeutung für die Herausstellung von Ehehindernissen in der Hauptsache geschwunden,
der Dispens sehr erleichtert worden.
2) Rechtsvorschriften bezüglich der Trauhandlung selbst. Ab-
gesehen von der allgemeinen Bestimmung, daß der Trauakt in Betreff der Form
der T. sich an das agendarische Formular zu halten hat, gehören hierher nament-
lich Vorschriften über Kompetenz, Ort und Zeit der T. Kompetent ist nach kathol.
Kirchenrecht und den meisten neueren evangel. Trauordnungen der parochus proprius
nicht nur der Braut, sondern auch des Bräutigams. Ort der T. ist der Regel
nach die Kirche; doch ist nicht nur in Nothfällen, sondern häufig durch lokale
Observanz (die von den neueren Ordnungen respektirt wird) auch Haus T. gestattet.
Die sog. geschlossenen Zeiten, in denen — außer in Nothfällen — keine T. statt-
finden soll, sind in den neueren evangel. Trauordnungen erheblich reduzirt, so z. B.
in Preußen (1880, § 8) auf die Charwoche, die ersten Festtage der drei hohen
Feste, Bußtage und Todtenfest.
3) Kirchendisziplinarische Bestimmungen bezüglich der T. Wo
T. und Eheschließung zusammenfallen, kann von einer besonderen Pflicht zur T.
natürlich nicht die Rede sein. Dagegen statuirt die Kirche eine solche überall, wo
die T. eine von mehreren möglichen Formen der Eheschließung bildet, oder wo die
Eheschließung in anderer Form erfolgen muß. Das Erstere ist übrigens nicht nur
der Fall, wo fakultative Civilehe besteht, sondern auch nach katholischem, insbesondere
Tridentinischem Kirchenrecht., sofern hier zwar die Ehe auch ohne T. kirchlich gültig
geschlossen werden kann, aber doch als Regel Schließung in Form der T. den
Kirchengliedern zur Pflicht gemacht ist. In dem zweiten Falle befinden sich die
Deutschen evangel. Kirchen seit der Einführung der obligatorischen Civilehe. Gleich-
zeitig fordern dieselben — ebenfalls altkirchlichem Herkommen entsprechend, — daß
die Ehegatten auch „nicht vor der T. in die eheliche Lebensgemeinschaft eintreten“
(Preußen 1880 § 2, Hannover 1876 § 6, Württemberg 1875 Art. 9 u. a.). Ist
die letztere Vorschrift verletzt, so ist nach manchen Trauordnungen ein besonderes,
modifizirtes Trauformular zur Anwendung zu bringen, auch der sonst nachgelassene
Gebrauch des Geburtsnamens der Braut, sowie des. Prädikats „Jungfrau“ unzu-
lässig. Wird die Erfüllung der Traupflicht überhaupt hartnäckig verweigert oder ist
umgekehrt die Ehe eine solche, für welche die T. versagt werden muß, so kann
Kirchenzucht, namentlich Entziehung aktiver und passiver Wahlrechte, eintreten
(Hannover, Trauordnung 8§ 8 ff.; Preußen, Kirchengesetz vom 30. Juli 1880 § 1 ff.).
Lit.: Ueber Geschichte und Wesen der Trauung: Friedberg, Recht der Eheschließun
in seiner geschichtlichen Entwickelung, 1865. — Cremer, Die kirchl. Tranung, hist., cchisc
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sten gel, Die Trauung im evang. Deutschland nach Recht und Ritus, 1879. — Volltändig
esammelt find die neuen Trauordnungen u. s. w. im Allgem. Kirchenblatt für das evange
eutschland, Jahrg. 1875 ff. E. Bierling.