Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1450  Zurechnung.

zum  Glied  eines  mehr  oder  weniger  mächtigen  Vorstellungskreises  gemacht  hat.  Wo
der  Grundsatz  nicht  in  das  Innere  des  psychischen  Gewebes  ausgenommen,  sondern
nur  von  außen  her  ausgenommen  ohne  innere  Aneignung  nachgebetet  ist,  bewährt
er  seine  Kraftlosigkeit  bei  jeder  Probe  derselben.  Wo  er  getragen  wird  von  der
psychischen  Eigenthümlichkeit  des  Individuums,  von  dessen  natürlichen  Anlagen  und
dessen  erworbenen  Anschauungen,  führt  er  zur  Herrschaft  des  Ichs,  mit  welchem  er
verschmolzen  ist,  über  die  einzelnen  Begehrungen,  welche  der  Lebensstrom  mit  sich
führt.  Freilich  eine  vollkommen  gesicherte,  sich  immer  gleichbleibende  absolute  Herrschaft
  ist  dies  nie.  Sie  hat  stets  ihre  Schranken  an  der  begrenzten  psychischen  Kraft,
welche  den  Menschen  gegönnt  ist.  Die  Selbstbeherrschungsfähigkeit  (pfychische  Freiheit)
  ist  etwas  durchaus  relatives.  „Die  Freiheit  Verschiedener  ist  eine  verschiedene,
ist  verschieden  bei  Demselben  zu  verschiedener  Zeit  und  ist  bei  Keinem  und  zu  keiner
Zeit  gesichert  jedem  Wollen  gegenüber"“  (Volkmann).  Zunächst  muß  man  an
jeden  Menschen  einen  individuellen  Maßstab  anlegen;  hier  ist  in  der  That  der
Mensch  sein  eigenes  Maß.  Nur  das  kann  Jedem  zugemuthet  werden,  was  er  eben
in  Folge  seiner  psychischen  Organisation  zu  leisten  im  Stande  ist.  Aber  es  ist  auch
derselbe  Mensch  zu  verschiedenen  Zeiten  nicht  im  gleichen  Maß  befähigt  zur  Selbstbeherrschung;
  es  giebt  Fluth  und  Ebbe  in  der  Sphäre  der  psychischen  Freiheit,  auch
abgesehen  von  außerordentlichen  Stürmen.  Entscheidend  wird  endlich  die  Stärke,
mit  welcher  das  einzelne  Wollen  auftritt.  Wo  dies,  begünstigt  insbesondere  von
anderen  mächtigen  Vorstellungs=  und  Gefühlskomplexen,  mit  außerordentlicher  Gewalt
auftritt,  wirft  es  die  Grundsätze  über  den  Haufen,  welche  der  gewöhnlichen  Willenskraft
  gegenüber  ihre  Herrschaft  hätten  bewähren  können.  Namentlich  wird  dies  der
Fall  sein,  wenn  eine  außerordentliche  Gemüthsbewegung  (ein  Affekt)  zum  raschen
Handeln  hinreißt,  ehe  die  Entwickelung  der  vom  Handeln  abhaltenden  Vorstellungen,
welche  einer  gewissen  Zeit  bedarf,  vor  sich  gehen  konnte.  Dann  geht  das  Wollen
nicht  vom  Ich  des  Wollenden  aus,  dieser  ist  vielmehr,  wie  es  die'Sprache  bezeichnend
ausdrückt,  gar  nicht  bei  sich,  sondern  außer  sich.  Es  war  daher,  mit  Rücksicht  auf
das  eben  Ausgeführte,  theoretisch  genommen  ganz  richtig,  wenn  der  zweite  Norddeutsche
  Entwurf,  entsprechend  dem  Gutachten  der  Leipziger  medizinischen  Fakultät,
im  §  49  (setzt  51)  die  Z.  durch  einen  Zustand  ausgeschlossen  haben  wollte,  durch
welche  die  freie  Willensbestimmung  „in  Beziehung  auf  die  Handlung“  ausgeschlossen
war,  wozu  die  Motive  bemerkten,  es  solle  dadurch  ausgesprochen  werden:  „daß  der
Beweis  des  Ausschlusses  der  freien  Willensbestimmung  nur  in  Beziehung  auf  die
dem  Thäter  zur  Last  gelegte  That  zu  erbringen,  nicht  aber  der  Beweis  dafür  zu
sordern  sei,  daß  die  freie  Willensbestimmung  nach  allen  Richtungen  hin  ausgeschlossen
sei.“  Nur  war  damit  andererseits  die  Befürchtung  nahegetreten,  daß  man  auch  bei
Geisteskrankheit  Z.fähigkeit  annehmen  würde,  falls  —  wie  es  bei  vielen  Geisteskranken
  vorkommt  —  die  Freiheit  der  Willensbestimmung  bezugs  der  fraglichen
einzelnen  Handlung  vorhanden  war.  Mit  Rücksicht  hierauf  ließ  man  jene  Beziehung
auf  die  einzelne  That  fallen,  während  es  auch  nach  der  jetzigen  Fassung  des  §  51
genügt,  wenn  die  freie  Willensbestimmung  nur  in  Bezug  auf  die  dem  Strafrichter
zur  Beurtheilung  vorliegende  That  ausgeschlossen  war.  Es  kann  eben  überhaupt
nicht  bezweifelt  werden,  daß  ein  an  sich  zurechnungsfähiger  Mensch,  d.  h.  ein
solcher,  welcher  im  Allgemeinen  im  Stande  ist,  sein  Wollen  zu  beherrschen,  dennoch
betreffs  eines  einzelnen  Wollens  nicht  im  Stande  ist,  sein  Ich  zur  Geltung  zu
bringen,  so  daß  er  in  der  Beziehung  zu  diesem  nicht  zurechnungsfähig,  oder  mit
anderen  Worten,  daß  ihm  dieses  Wollen  und  die  aus  demselben  hervorgehende
Thätigkeit  nicht  zurechenbar  ist.  (Bei  diesem  Anlaß  sei  bemerkt,  daß  es  ungenau
ausgedrückt  ist,  wenn  man  von  zurechnungsfähigen  Handlungen  statt  von  zurechenbaren
  spricht.  Die  Fähigkeit,  um  welche  es  sich  fragt,  ist  nur  auf  den  Wollenden
  zu  beziehen;  das,  was  er  thut,  ist  ihm  zurechenbar  oder  nicht  zurechenbar.)