Full text : Die Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen in der Fassung vom 31. Mai 1898.

II.
Revidirte  Gesindrordnung

für  das
Königreich  Sachsen.
(Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  1898  S.  107.)

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.  Subsidiäre  Geltung  dieses  Gesetzes.

Die  Festsetzung  des  Verhältnisses  zwischen  Dienstherrschaft
und  Dienstboten  (Gesinde)  ist,  vorbehältlich  der  durch  die  Gesetze
begründeten  Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Vereinbarung.
Insoweit  jedoch  nicht  etwas  Anderes  zwischen  beiden  Theilen
vereinbart  ist,  kommen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  und,  wo
solche  nicht  ausreichen,  die  des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechts
zur  Anwendung.

§  2.  Begriff  des  Gesindevertrags.
Der  Gesindevertrag  ist  ein  Dienstvertrag,  durch  welchen
der  eine  Theil  zu  Leistung  häuslicher  und  wirthschaftlicher  Dienste,
jedoch  nicht  tageweise,  sondern  auf  einen  bestimmten  längeren
Zeitraum  unausgesetzt,  der  andere  aber  zu  einer  dafür  zu  gebenden,
  bestimmten,  wenn  auch  nach  Höhe  eines  Tage=  oder  Wochenlohnes
  berechneten,  Vergütung  sich  verbindlich  macht.

§  3.  Unverbindlichkeit  zu  früh  abgeschlossener  Verträge.

Gesindeverträge,  welche  länger  als  vier  Monate  vor  dem
beabsichtigten  Dienstantritte  abgeschlossen  werden,  sind  für  keinen
Theil  verbindlich.