II.
Revidirte Gesindrordnung
für das
Königreich Sachsen.
(Ges.= u. Verordn.-Bl. 1898 S. 107.)
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Subsidiäre Geltung dieses Gesetzes.
Die Festsetzung des Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft
und Dienstboten (Gesinde) ist, vorbehältlich der durch die Gesetze
begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Vereinbarung.
Insoweit jedoch nicht etwas Anderes zwischen beiden Theilen
vereinbart ist, kommen die Vorschriften dieses Gesetzes, und, wo
solche nicht ausreichen, die des allgemeinen bürgerlichen Rechts
zur Anwendung.
§ 2. Begriff des Gesindevertrags.
Der Gesindevertrag ist ein Dienstvertrag, durch welchen
der eine Theil zu Leistung häuslicher und wirthschaftlicher Dienste,
jedoch nicht tageweise, sondern auf einen bestimmten längeren
Zeitraum unausgesetzt, der andere aber zu einer dafür zu gebenden,
bestimmten, wenn auch nach Höhe eines Tage= oder Wochenlohnes
berechneten, Vergütung sich verbindlich macht.
§ 3. Unverbindlichkeit zu früh abgeschlossener Verträge.
Gesindeverträge, welche länger als vier Monate vor dem
beabsichtigten Dienstantritte abgeschlossen werden, sind für keinen
Theil verbindlich.