1246 Das dffenitliche Recht.
8 69. Friedensschluß. Der Krieg kann auf verschiedene Art sein Ende
finden: Entweder durch Einstellung der Feindseligkeiten von beiden Seiten, wenn
die Kriegführenden ihre Kräfte erschöpft fühlen, ohne den hhatsächlich nothwendig
gewordenen Frieden förmlich erklären zu wollen, oder durch vollkommene Vernich-
tung der gegnerischen Staatepersönlichkeit, von welcher man eine Friedenserklärung.
nicht begehrt oder nicht erlangen kann, weil sie den Erfolg des Krieges, nämlich
die inzwischen vollzogene Eroberung, nicht anerkennen will (sog. Debellation).
Oder endlich durch förmlichen und feierlichen Vertrag: Friedeusschluß. Dem
völkerrechtlichen Interesse eutspricht sörmliche Beendigung des Krieges ebenso sehr,
wie förmliche Eröffnung durch Kriegserklärung. Jenr beiden erwähnten Arten
der Beendigung lassen es mindestens für eine gewisse Uebergangszeit zweifelhait,
ob das Aufhören der Feindseligkeiten nur ein vorübergehendes oder dauerhaftes
sein werde.
Nur durch Friedensschluß kann ein neues, sestes und bindendes Rechtsverhält-
niß mit zeitlich bestimmtem Anfangspunkte hergestellt werden. In der Regel geht
demselben, da der förmliche Abschluß Zeit erfordert, ein Waffenstillstandsvertrag
voraus, mit welchem eine nur zeitweilige, ohne Absicht des Friedensschlusses vercin-
barte Einstellung der Feindseligkeiten, sog. Waffenruhe, nicht verwechselt werden darf,
obgleich diese Verschiedenheit der Zwerkbestimmungen auf die juristische Natur der
gegenseitigen Verpflichtungen keinen Einfluß hat. Friedensinstrumente haben neben
einem besonderen, aus der Natur des vorangegangenen Streitsalles heworgehenden
Inhalt nothwendigerweise gewisse wefentliche Wirkungen: sosortige Einstellung der
Feindseligkeiten vom Augenblicke des Abschlusses oder (für entfernte Truppenbesehls=
haber) der erlangten Kunde (was übrigens auch für Waffenstillstandsverträge gilt):
Freigabe der Kriegsgefangenen, welche ohne besondere Abrede als Geiseln nicht
zurückbehalten werden dürfen; definitive, gleichsam rechtskröftige Beseitigung des
Kriegsgrundes durch das neue im Friedensschluß verabredete Vertragsverhältniß, so
daß ein Ipäteres nochmaliges Zurückgehen auf den alten Streitpunkt ausgeschlofsen
bleibt: eine Bestimmung, ohne welche die Friedensschlüsse (was sie in der Praris
der Staaten lange Zeit hindurch gewesen find) nur verschleierte Waffenstillstonds.
verträge sein würden; serner wechselseltige Vergebung für die währd des Krieges
bewirkten Schadenszufügungen, auch wenn dasür kein besonderer Schadensersatz ge-
leistet wurde (sog. Amnestieklaufel). Friedensschlüsse sind stets unbedingt. Miß-
verständlich wurde eine Unterscheidung zwischen einfachen, reinen Friedensschlüssen
(paix pure et simple) und bedingten Friedensschlüssen gemacht. Unter jenen wollte
man solche verstehen, welche sich nur auf Herstellung des Friedenszustandes allein
bezichen, ohne Bestimmungen über Besitzveränderungen oder Stipulationen anderer
Art zu enthalten. Hierbei wird indessen das Nichteintreten einer Bedingung mit
der Nichterfüllung aller im Frieden verabredeten Leistungen verwechselt. Wenn ein
Theil seinen im Friedensschlusse übernommenen Verbindlichkeiten nicht genügt, so
könnte selbstverständlich wegen Vertragsbruches ein neuer Kriegsgrund entstehen.
Neben solchen wesentlichen Inhaltsbestimmungen, die in keinem Friedensschlufse
fehlen können, finden sich gewisse Üübliche Vereinbarungen, die in Ermangelung be-
sonderer Erklärung präsumirt zu werden pflegen, jedensalls aber der freien Veriin-
barung durch die Parteien unterliegen. Welchen Einfluß der Friedensschluß euf
das vor dem Kriege gewesene Vertragsrecht der Staaten auslüt, ist eine nicht hierber
gehörige Frage, deren Beantwortung durchaus mit derjenigen korrespondirt: welchen
Einfluß der Ausbruch der Feindseligkeiten auf das Vertragsrecht der rieniahrenden
Parteien auslibt. An allgemein anerkannten Präsumtionen gebricht es
Sehr streitig ist auch das Verhältniß einer fiegrrichen Macht nach völliger
Niederwerfung und Wehrlosmachung des Gegners zu den von ihr eroberten Ge-
bietstheilen. Es fragt sich, ob der Sieger an die Landesverfassung des eroberten
Landes gebunden ist Por- zu einer Einverleibung schreiten kann! Wenn üÜberhaupt