Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1246 Das dffenitliche Recht. 
8 69. Friedensschluß. Der Krieg kann auf verschiedene Art sein Ende 
finden: Entweder durch Einstellung der Feindseligkeiten von beiden Seiten, wenn 
die Kriegführenden ihre Kräfte erschöpft fühlen, ohne den hhatsächlich nothwendig 
gewordenen Frieden förmlich erklären zu wollen, oder durch vollkommene Vernich- 
tung der gegnerischen Staatepersönlichkeit, von welcher man eine Friedenserklärung. 
nicht begehrt oder nicht erlangen kann, weil sie den Erfolg des Krieges, nämlich 
die inzwischen vollzogene Eroberung, nicht anerkennen will (sog. Debellation). 
Oder endlich durch förmlichen und feierlichen Vertrag: Friedeusschluß. Dem 
völkerrechtlichen Interesse eutspricht sörmliche Beendigung des Krieges ebenso sehr, 
wie förmliche Eröffnung durch Kriegserklärung. Jenr beiden erwähnten Arten 
der Beendigung lassen es mindestens für eine gewisse Uebergangszeit zweifelhait, 
ob das Aufhören der Feindseligkeiten nur ein vorübergehendes oder dauerhaftes 
sein werde. 
Nur durch Friedensschluß kann ein neues, sestes und bindendes Rechtsverhält- 
niß mit zeitlich bestimmtem Anfangspunkte hergestellt werden. In der Regel geht 
demselben, da der förmliche Abschluß Zeit erfordert, ein Waffenstillstandsvertrag 
voraus, mit welchem eine nur zeitweilige, ohne Absicht des Friedensschlusses vercin- 
barte Einstellung der Feindseligkeiten, sog. Waffenruhe, nicht verwechselt werden darf, 
obgleich diese Verschiedenheit der Zwerkbestimmungen auf die juristische Natur der 
gegenseitigen Verpflichtungen keinen Einfluß hat. Friedensinstrumente haben neben 
einem besonderen, aus der Natur des vorangegangenen Streitsalles heworgehenden 
Inhalt nothwendigerweise gewisse wefentliche Wirkungen: sosortige Einstellung der 
Feindseligkeiten vom Augenblicke des Abschlusses oder (für entfernte Truppenbesehls= 
haber) der erlangten Kunde (was übrigens auch für Waffenstillstandsverträge gilt): 
Freigabe der Kriegsgefangenen, welche ohne besondere Abrede als Geiseln nicht 
zurückbehalten werden dürfen; definitive, gleichsam rechtskröftige Beseitigung des 
Kriegsgrundes durch das neue im Friedensschluß verabredete Vertragsverhältniß, so 
daß ein Ipäteres nochmaliges Zurückgehen auf den alten Streitpunkt ausgeschlofsen 
bleibt: eine Bestimmung, ohne welche die Friedensschlüsse (was sie in der Praris 
der Staaten lange Zeit hindurch gewesen find) nur verschleierte Waffenstillstonds. 
verträge sein würden; serner wechselseltige Vergebung für die währd des Krieges 
bewirkten Schadenszufügungen, auch wenn dasür kein besonderer Schadensersatz ge- 
leistet wurde (sog. Amnestieklaufel). Friedensschlüsse sind stets unbedingt. Miß- 
verständlich wurde eine Unterscheidung zwischen einfachen, reinen Friedensschlüssen 
(paix pure et simple) und bedingten Friedensschlüssen gemacht. Unter jenen wollte 
man solche verstehen, welche sich nur auf Herstellung des Friedenszustandes allein 
bezichen, ohne Bestimmungen über Besitzveränderungen oder Stipulationen anderer 
Art zu enthalten. Hierbei wird indessen das Nichteintreten einer Bedingung mit 
der Nichterfüllung aller im Frieden verabredeten Leistungen verwechselt. Wenn ein 
Theil seinen im Friedensschlusse übernommenen Verbindlichkeiten nicht genügt, so 
könnte selbstverständlich wegen Vertragsbruches ein neuer Kriegsgrund entstehen. 
Neben solchen wesentlichen Inhaltsbestimmungen, die in keinem Friedensschlufse 
fehlen können, finden sich gewisse Üübliche Vereinbarungen, die in Ermangelung be- 
sonderer Erklärung präsumirt zu werden pflegen, jedensalls aber der freien Veriin- 
barung durch die Parteien unterliegen. Welchen Einfluß der Friedensschluß euf 
das vor dem Kriege gewesene Vertragsrecht der Staaten auslüt, ist eine nicht hierber 
gehörige Frage, deren Beantwortung durchaus mit derjenigen korrespondirt: welchen 
Einfluß der Ausbruch der Feindseligkeiten auf das Vertragsrecht der rieniahrenden 
Parteien auslibt. An allgemein anerkannten Präsumtionen gebricht es 
Sehr streitig ist auch das Verhältniß einer fiegrrichen Macht nach völliger 
Niederwerfung und Wehrlosmachung des Gegners zu den von ihr eroberten Ge- 
bietstheilen. Es fragt sich, ob der Sieger an die Landesverfassung des eroberten 
Landes gebunden ist Por- zu einer Einverleibung schreiten kann! Wenn üÜberhaupt