Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

122  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Rechisen##icklung  rc.

die  Mehrzahl  der  gegebenen  Gesetze  aus  den  Tributkomitien  stammt,  beruht  nur
darauf,  daß  die  Tribunen  bei  ihrer  agitatorischen  Thätigkeit  natürlich  mehr  Veranlassung
  zu  Gesetzesanträgen  hatten,  als  die  meistens  im  Kriege  beschäftigten  Konfuln-Im
  Uebrigen,  für  Beamtenwahl  und  Kriminaljustiz,  blieb  die  Kompetenz  verschieden;
  die  höheren  Beamten  konnten  nur  in  den  Centuriatkomitien  gewählt  und
Kapitalverbrechen  nur  in  ihnen  abgeurtheilt  werden.  Die  alten  Kuriatkomitien  der
Königszeit  verloren  dagegen  in  der  Republik,  entweder  gleich  oder  jedenfalls  bald,
ihre  politische  Bedeutung  ganz,  und  blieben  nur  für  gewisse  Verhältnisse  des  alten
Sakralrechts.

Uebrigens  darf  man  sich  den  Unterschied  der  aristokratischen  und  demokratischen
Verfassung  der  Centuriat-  und  Tributkomitien  nicht  zu  groß  denken.  Das  Prinzip
der  absoluten  Demokratie,  daß  schlechthin  die  Mehrzahl  aller  Bürger  entscheidet,  wie
in  Athen  und  heutzutage  in  der  Schweiz  und  bei  den  modern  Franzöfischen  sog.
Plebisziten,  galt  in  den  Tributkomitien  und  bei  den  Römischen  Plebisziten  nicht.
Die  Abstimmung  geschah  stets  nach  tribus,  und  konnte  daher,  wie  bei  jeder  Abstimmung
  nach  Abtheilungen,  leicht  dahin'  führen,  daß  die  Moajorität  der  Tribusstimmen
  leineswegs  der  Mohrzahl  sämmtlicher  Einzelstimmen  entsprach.  Die  Tribus
waren  Bezirke,  in  die  das  eigentlich  Römische  Gebiet  eingetheilt  war.  [Daher  umsaßten
  sie  wahrscheinlich  zurrst  nur  die  ansässigen  Bürger  (assidui),  so  daß  in  den
Tributkomitien  die  Nachbarn  zusammen  abstimmten.  Später  hat  sich  das  jedenfalls
geändert.  Durch  den  Censor  App.  Claudius  (442)  wird  dem  einzelnen  Bürger  gestattet,
  sich  in  einer  beliebigen  Tribus  censiren  zu  lassen.  Das  setzt  voraus,  daß
der  Grundbesitz  nicht  mehr  ausschließlich  maßgebend  war,  sondern  daß  das  gesammte
Vermögen  zur  Abschäung  herangezogen  wurde.  Der  Erfolg  dieser  Maßregel  war
das  Eindringen  der  Nichtansässigen,  namentlich  auch  der  Freigelassenen,  in  alle
Tribus,  und  demgemäß  eine  Demokratisirung  mindestens  der  Tribut-,  wahrscheinlich
zugleich  der  Centuriatkomitien.  Die  Zugehörigkeit  zur  Tribus  war  nun  eine  perfönliche
  und  wurde  eine  erbliche:  die  Tribusbezeichnung  wird  zum  Bestandtheile  des
Namens  (8S.  Sulpicins  Lemonia  Rufus),  ohne  daß  indeß  Uebertritt  und  Umschreibung
  ausgeschlossen  wären.)  Mit  der  Ausdehnung  des  Bürgergebictes  (ager
Kamannc  wurde  die  r*’'  der  Tribus  vermehrt  und  bis  zum  J.  513  allmählich
bis  auf  35  gebracht,  4  für  die  Stadt,  31  für  das  Land.  Später  wurden  keine
neuen  Tribus  mehr  gemacht,  sondern  die  neuen  Bürger  in  die  alten  vertheilt.
[Diese  Schließung  der  Zahl  hat  ohne  Zweifel  politische  Gründe.  Außer  der  Verbindung
  der  Tribus  und  der  Centurien  bei  der  Resorm  der  Servianischen  Veriaffung.
mag  dabei  die  Erwägung  mitgewirkt  haben),  daß  sonst  die  entfernten  Tribus  leicht
nur  durch  wenig  anwefende  Bürger  hätten  vertreten  werden  und  auch  leicht  ein
Uebergewicht  hätten  erlangen  können.  Für  möglichst  gleiche  Vertheilung  der  Bürger
in  die  Tribus  hatten  die  Censoren  zu  sorgen.  Nur  die  freigelassenen  Sklaven  wurden,
als  die  Zahl  der  Sklaven  und  der  Freilassungen  sich  im  fünften  Jahrhunderte  so
sehr  vermehrte,  zur  Verhinderung  der  Ochlokratie  sänimtlich  aui  die  vier  städtischen
Tribus  beschränkt.

Andererseits  wurden  auch  die  Centuriatkomitien  in  demokratischer  Richtung
reformirt.  (Die  Nachrichten  über  diese  Veriassungsveränderung  find  so  dürftig,  daß
man  jast  ganz  auf  Vermuthungen  über  ihr  Wesen  und  ihre  Tragweite  angewiesen
ist.  Sicher  bezeugt  ist  nur,  1.  daß  die  18  Rittereenturien  davon  unberührt  blieben:
2.  daß  die  alten  Klassen  auch  nach  der  Resorm  weiter  bestanden:  3.  daß.  eine  Verbindung
  der  Tribus  und  der  Centurien  stattfand.  Die  Frage  ist  aber,  in  welcher
Weise  diese  letztere  vor  sich  ging.  VBielleicht  in  folgender  Art:]  Die  alten  Centurienzahlen
  wurden  auigehoben,  und  jeder  Klasse  eine  gleiche  Centurienzahl  gegeben,  das
Klassen'ystem  aber  mit  den  Tribus  verbunden.  In  jeder  Tribus  wurden  die  fünf
Klassen  besonders  unterschieden,  jede  mit  zwei  Centurien,  seniorum  und  juniorum.
Das  Prinzip  war  nun  einfach,  daß  die  reicheren  und  die  älteren  trot  ihrer  ge-