Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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2.  dem  Postauftrage  zur  Annahmeeinholung  der  zur  Annahme  vorzuzeigende  Wechsel;
mehrere  Wechsel  dürfen  beigefügt  werden,  wenn  sie  derselben  Person  gleichzeitig
zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  sind;

3.  dem  Postprotestauftrage  der  quittierte  Wechsel;  mehrere  Wechsel  beizufügen,  ist
nicht  gestattet.

III  Der  Postauftrag  ist  auf  besonderem  Vordruck,  der  Postauftragskarte,  zu  erteilen.

Es  gibt  Postauftragskarten

1.  a)  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  mit  anhängender  Postanweisung,
b)  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  mit  anhängender  Zahlkarte;

2.  für  Postaufträge  zur  Annahmeeinholung;

3.  a)  für  Postprotestaufträge  mit  anhängender  Postanweisung,

b)  für  Postprotestaufträge  mit  anhängender  Zahlkarte.

Die  Post  verkauft  Vordrucke  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  für  Postprotestaufträge
  je  mit  anhängender  Postanweisung  sowie  für  Postaufträge  zur  Annahmeeinholung
  je  zum  Preise  von  1  Pf.  für  das  Stück.  Vordrucke  mit  anhängender
Zahlkarte  sind  bei  dem  Postscheckamt  käuflich.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke
müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck  mit  den  amtlichen  genau
übereinstimmen.

IV  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  der  Postauftragskarte  anzugeben:

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die
zahlen  soll,  den  einzuziehenden  Betrag,  die  Zahl  der  Anlagen  und  den  eigenen
Namen  und  Wohnort.  Er  kann  auch  den  Tag  angeben,  an  dem  der  Betrag
eingezogen  werden  soll.  Dieser  Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  maßgebend.
Beantragt  der  Auftraggeber  die  Überweisung  auf  das  Postscheckkonto  eines
Dritten,  so  hat  er  am  Fuße  der  Vorderseite  der  Postauftragskarte  „Zahlkarte
P.  Sch.  A.  (Ort)  Konto  nrk.  N.  ......inM«
und  auf  dem  Abschnitte  der  Zahlkarte  seinen  Namen  zu  vermerken;

2.  bei  Postaufträgen  zur  Annahmeeinholung  Namen  und  Wohnort  der  Person,
die  die  Annahmeerklärung  abgeben  soll,  den  Betrag  der  vorzuzeigenden  Wechsel