Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

126  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtoentwiclung  it.

thümlich  erscheinen  lassen,  schreiten  sie  mit  neuen  Anordnungen  und  Verfügungen
ein.  Sie  stellen  neue  Klagerechte  auf,  lassen  Einreden  zu,  ertheilen  Restitutionen,
ordnen  die  Erbverhältnisse  u.  s.  w.

Der  formelle  Rechtsgrund  zu  dieser  ganzen  Thätigkeit  lag  in  ihrem  imperium.
Zugleich  lag  darin  aber  auch  ihre  Schranke.  Sie  hatten  keine  Gesetzgebungs-,  sondern
  nur  Amtsgewalt.  Sie  konnten  daher  keinen  Satz  der  Gesetze,  und  darum  auch
kein  einzelnes  gesetzliches  Recht,  eigentlich  und  direkt  aufheben,  und  ebensowenig
eine  neue  Bestimmung  mit  formell  gesetzlicher  Kraft  einführen,  beides  konnte  nur
das  Volk.  Wol  aber  konnten  sie  gesetzlichen  Rechten,  wenn  sie  unbillig  erschienen,
indirekt  durch  Gewährung  von  Erxzeptionen,  Restitutionen  u.  dgl.  den  rechtlichen
Schutz  entziehen,  und  umgekehrt  gesetzliche  nicht  bercchtigte  1ü  saktisch  so
behandeln  und  schützen,  wie  wenn  sie  gesetzlich  wären.  So  z.  B.  konnten  sie  Niemanden
  zum  beres  oder  dominus  machen,  der  es  dem  Gesetze  nach  nicht  war,  wol
aber  konnten  sie  einem  solchen  den  Besitz  der  Erbschaft  oder  Sache  zusprechen  und
ihn  wie  einen  heres  oder  dominus  darin  schützen,  und  ebenso  umgekehrt.  Der  Unterschied
  scheint  allerdings  sehr  sormalistisch,  indessen  ist  im  Rechte  die  Form  immer
von  großer  Bedeutung,  und  außerdem  knüpften  sich  daran  von  selbst  auch  allerlei
materielle  praktische  „Verschiedenheiten,  z.  B.  im  Erwerbe,  in  den  Wirkungen,  der
Verjährung  u.  a.  So  entstand  ein  gang  eigenthümlicher  Gegensatz  von  civilem  und
prätorischem  Rechte,  der  sich  durch  das  ganze  Rechtssystem  hindurch  zog,  und  eine
Menge  von  eigenthümlichen  Verwicklungen  und  Schwierigkeiten  mit  sich  führte.  Man
unterschied  civiles  und  prätorisches  Eigenthum,  Obligation,  Klage,  Erbrecht  u.  s.  w.
Im  Allgemeinen  vertritt  dabei  das  Civilrecht  das  Prinzip  des  formellen  und  strengen
Rechts  (ius  strictum),  das  prätorische  das  der  Billigkeit  (lus  aequum),  des  natürlichen
  Rechts  und  des  ius  gentium.  Die  Prätoren  mildern  den  formellen  Rigorismus
  des  Cidvilrechts,  indem  sie  Exzeptionen  gegen  unbillige  Klagen,  Restitution
gegen  unbillige  Verluste  einführen,  durch  Fiktion  der  civilen  Erfordernisse  die  civilen
Klagen  in  billiger  Weise  ausdehnen  und  auf  sormlosere  Verhältnisse  übertragen
u.  s.  w.  Indessen  stehen  ihre  Bestimmungen  keineswegs  immer  in  einem  eigentlichen
  Gegensatze  zu  den  civilen,  sondern  dienen  vielfach  nur  dazu,  sie  zu  sichern
und  zu  sördern,  oder  zu  ergänzen  und  weiterzuführen.  Die  Römer  sagen  daher,
das  prätorische  Recht  sei  iuris  civilis  adiuvandi  vel  supplendi  vel  corrigendi  gratia
eingeführt,  es  sei  aber  selber  eine  viva  vox  iuris  civilis.  Vielfach  hat  auch  der
Unterschied  der  eivilen  und  prätorischen  Fonn  in  den  Verhältnissen  selbst  gar  keinen
inneren  materiellen  Grund,  sondern  beruht  eben  nur  auf  der  Zufsälligkeit  der  prätorischen
  Entstehung.  Daher  sind  auch  eine  Menge  prätorischer  Rechtssätze  und  Einrichtungen
  spater  von  der  civilen  Gesetzgebung  adoptirt  und  weitergeführt,  und  dadurch
  völlig  in  das  Eivilrecht  ausgenommen,  so  namentlich  im  Erbrechte.  Dem
heutigen  Rechtsbewußtsein  ist  der  ganze  Gegensatz  als  solcher  überhaupt  fremd,  er
hat  bei  uns  weder  in  die  Gewohnheit,  noch  in  die  Gefetzgebung  Eingang  gefunden,
sondern  lebt  nur  in  der  gelehrten  Behandlung  des  Römischen  Rechts  jort.

21.  Die  äußere  Form,  in  der  die  Prätoren  ihre  neuen  Rechtssätze  einführten,
  war  die  der  Edikte.  Edikte  hießen  überhaupt  alle  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Beamten  ½),  ohne  Unterschied,  ob  sie  sich  auf  Verwaltung  oder  Juftiz
bezogen.  und  ob  sie  dauernde  allgemeine  Verordnungen  enthielten  oder  nur  Verüügungen
  für  den  einzelnen  Fall.  Sie  wurden  in  der  Regel  auf  Holztafeln  auf
dem  Forum  ausgestellt  (apud  forum  palam,  ubi  de  plano  recte  legi  possunt).
Durch  solche  Edikte  machten  nun  auch  die  Prätoren  ihre  neuen  Anordnungen  bekannt.
  [Diese  unterscheiden  sich  wesentlich  von  den  Befehlen  und  den  Bekanntmachungen
  des  Prätors  für  den  einzelnen  Fall  (ed.  repentinum  oder  prout  res  incidit).
  Sie  werden  sofort  beim  Amtsantritte  des  Magistrats  öffentlich  ausgestellt

7)  Beispiele  von  nichtprätorischen  Edikten  s.  Bruns,  Fontes,  p.  185—189.