I. Geichlchte und Onellen des Römischen Rechts. 125
torische Rechtsbildung ist etwas höchst Eigenthümliches, ohne alles Seitenstück bei
anderen Bölkem, aber einer der Grundpfciler der Größe des Römischen Rechts. Zu
ihrrm Verständniß muß man von der allgemeinen Einrichtung der damaligen Römischen
Rechtspflege und der Stellung des Prätors in derselben ausgehen.
Die Rechtspflege im eigentlichen Römischen Bürgerstaate, abgesehen von den
unterworfenen Völkern, war von der heutigen wesentlich verschieden. Von einer
Mehrheit von Nichtern oder Gerichten neben und Übereinander und einer besondern
höchsten Justigleitung war gar keine Rede. Man hatte, abgesehen von der Polizeijustiz
der Aedilen, überhaupt nur einen einzigen Instizbeamten, den Prätor, daneben
dann nur die Geschworrnen. Dieser Prätor hatte aber eine Stellung, wie sie in
unserer Justizversassung gar keine Analogie findet 1). Er hatte einerseite eine
Macht, wie bei uns kein Instizminister, denn er war collega consulum und hatte
wie diese das volle imperium:; andererfeits hatte er weniger Gewalt als ein heutiger
Amterichter, denn er mußte zwar jede, auch die kleinste, Sache annehmen und infrrniren,
durfte sie aber nicht selber entscheiden, sondern mußte sie an die Geschworenen
Überweisen.
Auf diesem Boden erwuchs das prätorische Recht. Der Prätor war zwar
-an sich bei der Rechtspflege auf die Einhaltung und Aneführung der Gesetze verpflichtet
und beeidigt. Allein daneben war er durch sein imperium beiugt, jede
Maßregel und Verfügung anzuordnen und nöthigenfalls mit Gewalt durchzusetzen,
die ihm passend erschien, sofern er nur nicht durch eine Interzession von einem
andern gleich oder höher stehenden Beamten, namentlich einem Tribunen, daran
verhindert wurde. Eine Anklage beim Volke war zwar auch moglich, aber doch
immer erst nach Beendigung seines Amtes. In den ersten beiden Jahrhunderten
nach den XII Tafeln, in der Zeit des Kampfes der beiden Stände, wo man eifersüchtig
am Buchstaben des Gesetzes festhielt, und die strengen Formeln der Legie-Aktionen
jeden Eingriff fast unmöglich machten, konnten die Prätoren zwar nicht
leicht bedeutende Nenerungen einführen. Indessen ist der Begriff der Ausführung
der Gesetze doch immer ein ziemlich dehnbarer, namentlich bei Gesetzen von solcher
Unvollstöndigkeit, wie zum Theil die XII Tafeln. Gewisse Anfänge der prätorischen
Techtsbildung mögen daher schon in diese Zeit fallen. Vom sechsten Jahrhunderte
an aber gewöhnte man sich allmählich an eine freiere Auffassung der prätorischen
Thätigkeit. Die große Veränderung der Lebensverhältnisse durch die Vermehrung
des Verkehrs und die Ausdehnung des Staates, sowie das Eindringen der Ideen
des ins gentium, ließen die alten Gesetze allmählich als ungureichend, den Rigorismus
der Form und des Buchstabens als unerträglich erscheinen. Fortwährende Gesetzgebung
über alle die zerstrruten einzelnen und kleinen Fragen der täglichen Rechtsvflege
war gar nicht möglich. Biel passender erschien es daher, alles dieses der
wwieren Anordnung der Prätoren zu überlassen. Gegen Willkür und Mißbrauch
hatte man in dem ganzen öffentklichen Leben, den Geschworenen, der Interzession, der
kurzen Amtsdauer und der Anklage nach derselben einen ausreichenden Schutz.
Taher wurden durch ein Gesetz, die Lex Acbotia, die strengen FVormeln der Legis-Aktionen
bei der Ordinirung der Pr#zesse für unnöthig erklärt, der Prätor ermächtigt,
selber jedesmal nach den Verhandlungen der Parteien eine Feststellung der
Hauptstreitpunkte zur Instruktion für die Geschworenen schriftlich auszusetzen (sormula),
und demgemäß die Rechtspflege zu handhaben. Von da an entfaltet sich die rechtsbildende
Thätigkeit der Prätoren mit größerer Freiheit. Sie gestalten nicht nur
den ganzen Prozeß dem neuen Prinzipe gemäß um, sondern greifen nun allmählich
auch in das materielle Recht selber ein, und zwar ohne die Grenze der alten Gesetze
genau einzuhalten. Wo das praktische Bedüriniß des Lebens, die veränderten Ver-Qäältmisse,
die frrieren Rechtsanschauungen cs fordern oder es als passend und volks-1)
Mommsen, Die Prätur, im röm. Staatsrecht, II. 185—228.