Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

I.  Geichlchte  und  Onellen  des  Römischen  Rechts.  125

torische  Rechtsbildung  ist  etwas  höchst  Eigenthümliches,  ohne  alles  Seitenstück  bei
anderen  Bölkem,  aber  einer  der  Grundpfciler  der  Größe  des  Römischen  Rechts.  Zu
ihrrm  Verständniß  muß  man  von  der  allgemeinen  Einrichtung  der  damaligen  Römischen
  Rechtspflege  und  der  Stellung  des  Prätors  in  derselben  ausgehen.
Die  Rechtspflege  im  eigentlichen  Römischen  Bürgerstaate,  abgesehen  von  den
unterworfenen  Völkern,  war  von  der  heutigen  wesentlich  verschieden.  Von  einer
Mehrheit  von  Nichtern  oder  Gerichten  neben  und  Übereinander  und  einer  besondern
höchsten  Justigleitung  war  gar  keine  Rede.  Man  hatte,  abgesehen  von  der  Polizeijustiz
  der  Aedilen,  überhaupt  nur  einen  einzigen  Instizbeamten,  den  Prätor,  daneben
dann  nur  die  Geschworrnen.  Dieser  Prätor  hatte  aber  eine  Stellung,  wie  sie  in
unserer  Justizversassung  gar  keine  Analogie  findet  1).  Er  hatte  einerseite  eine
Macht,  wie  bei  uns  kein  Instizminister,  denn  er  war  collega  consulum  und  hatte
wie  diese  das  volle  imperium:;  andererfeits  hatte  er  weniger  Gewalt  als  ein  heutiger
Amterichter,  denn  er  mußte  zwar  jede,  auch  die  kleinste,  Sache  annehmen  und  infrrniren,
  durfte  sie  aber  nicht  selber  entscheiden,  sondern  mußte  sie  an  die  Geschworenen
  Überweisen.
Auf  diesem  Boden  erwuchs  das  prätorische  Recht.  Der  Prätor  war  zwar
-an  sich  bei  der  Rechtspflege  auf  die  Einhaltung  und  Aneführung  der  Gesetze  verpflichtet
  und  beeidigt.  Allein  daneben  war  er  durch  sein  imperium  beiugt,  jede
Maßregel  und  Verfügung  anzuordnen  und  nöthigenfalls  mit  Gewalt  durchzusetzen,
die  ihm  passend  erschien,  sofern  er  nur  nicht  durch  eine  Interzession  von  einem
andern  gleich  oder  höher  stehenden  Beamten,  namentlich  einem  Tribunen,  daran
verhindert  wurde.  Eine  Anklage  beim  Volke  war  zwar  auch  moglich,  aber  doch
immer  erst  nach  Beendigung  seines  Amtes.  In  den  ersten  beiden  Jahrhunderten
nach  den  XII  Tafeln,  in  der  Zeit  des  Kampfes  der  beiden  Stände,  wo  man  eifersüchtig
  am  Buchstaben  des  Gesetzes  festhielt,  und  die  strengen  Formeln  der  Legie-Aktionen
  jeden  Eingriff  fast  unmöglich  machten,  konnten  die  Prätoren  zwar  nicht
leicht  bedeutende  Nenerungen  einführen.  Indessen  ist  der  Begriff  der  Ausführung
der  Gesetze  doch  immer  ein  ziemlich  dehnbarer,  namentlich  bei  Gesetzen  von  solcher
Unvollstöndigkeit,  wie  zum  Theil  die  XII  Tafeln.  Gewisse  Anfänge  der  prätorischen
Techtsbildung  mögen  daher  schon  in  diese  Zeit  fallen.  Vom  sechsten  Jahrhunderte
an  aber  gewöhnte  man  sich  allmählich  an  eine  freiere  Auffassung  der  prätorischen
Thätigkeit.  Die  große  Veränderung  der  Lebensverhältnisse  durch  die  Vermehrung
des  Verkehrs  und  die  Ausdehnung  des  Staates,  sowie  das  Eindringen  der  Ideen
des  ins  gentium,  ließen  die  alten  Gesetze  allmählich  als  ungureichend,  den  Rigorismus
der  Form  und  des  Buchstabens  als  unerträglich  erscheinen.  Fortwährende  Gesetzgebung
  über  alle  die  zerstrruten  einzelnen  und  kleinen  Fragen  der  täglichen  Rechtsvflege
  war  gar  nicht  möglich.  Biel  passender  erschien  es  daher,  alles  dieses  der
wwieren  Anordnung  der  Prätoren  zu  überlassen.  Gegen  Willkür  und  Mißbrauch
hatte  man  in  dem  ganzen  öffentklichen  Leben,  den  Geschworenen,  der  Interzession,  der
kurzen  Amtsdauer  und  der  Anklage  nach  derselben  einen  ausreichenden  Schutz.
Taher  wurden  durch  ein  Gesetz,  die  Lex  Acbotia,  die  strengen  FVormeln  der  Legis-Aktionen
  bei  der  Ordinirung  der  Pr#zesse  für  unnöthig  erklärt,  der  Prätor  ermächtigt,
  selber  jedesmal  nach  den  Verhandlungen  der  Parteien  eine  Feststellung  der
Hauptstreitpunkte  zur  Instruktion  für  die  Geschworenen  schriftlich  auszusetzen  (sormula),
und  demgemäß  die  Rechtspflege  zu  handhaben.  Von  da  an  entfaltet  sich  die  rechtsbildende
  Thätigkeit  der  Prätoren  mit  größerer  Freiheit.  Sie  gestalten  nicht  nur
den  ganzen  Prozeß  dem  neuen  Prinzipe  gemäß  um,  sondern  greifen  nun  allmählich
auch  in  das  materielle  Recht  selber  ein,  und  zwar  ohne  die  Grenze  der  alten  Gesetze
genau  einzuhalten.  Wo  das  praktische  Bedüriniß  des  Lebens,  die  veränderten  Ver-Qäältmisse,
  die  frrieren  Rechtsanschauungen  cs  fordern  oder  es  als  passend  und  volks-1)

  Mommsen,  Die  Prätur,  im  röm.  Staatsrecht,  II.  185—228.