126 Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtoentwiclung it.
thümlich erscheinen lassen, schreiten sie mit neuen Anordnungen und Verfügungen
ein. Sie stellen neue Klagerechte auf, lassen Einreden zu, ertheilen Restitutionen,
ordnen die Erbverhältnisse u. s. w.
Der formelle Rechtsgrund zu dieser ganzen Thätigkeit lag in ihrem imperium.
Zugleich lag darin aber auch ihre Schranke. Sie hatten keine Gesetzgebungs-, sondern
nur Amtsgewalt. Sie konnten daher keinen Satz der Gesetze, und darum auch
kein einzelnes gesetzliches Recht, eigentlich und direkt aufheben, und ebensowenig
eine neue Bestimmung mit formell gesetzlicher Kraft einführen, beides konnte nur
das Volk. Wol aber konnten sie gesetzlichen Rechten, wenn sie unbillig erschienen,
indirekt durch Gewährung von Erxzeptionen, Restitutionen u. dgl. den rechtlichen
Schutz entziehen, und umgekehrt gesetzliche nicht bercchtigte 1ü saktisch so
behandeln und schützen, wie wenn sie gesetzlich wären. So z. B. konnten sie Niemanden
zum beres oder dominus machen, der es dem Gesetze nach nicht war, wol
aber konnten sie einem solchen den Besitz der Erbschaft oder Sache zusprechen und
ihn wie einen heres oder dominus darin schützen, und ebenso umgekehrt. Der Unterschied
scheint allerdings sehr sormalistisch, indessen ist im Rechte die Form immer
von großer Bedeutung, und außerdem knüpften sich daran von selbst auch allerlei
materielle praktische „Verschiedenheiten, z. B. im Erwerbe, in den Wirkungen, der
Verjährung u. a. So entstand ein gang eigenthümlicher Gegensatz von civilem und
prätorischem Rechte, der sich durch das ganze Rechtssystem hindurch zog, und eine
Menge von eigenthümlichen Verwicklungen und Schwierigkeiten mit sich führte. Man
unterschied civiles und prätorisches Eigenthum, Obligation, Klage, Erbrecht u. s. w.
Im Allgemeinen vertritt dabei das Civilrecht das Prinzip des formellen und strengen
Rechts (ius strictum), das prätorische das der Billigkeit (lus aequum), des natürlichen
Rechts und des ius gentium. Die Prätoren mildern den formellen Rigorismus
des Cidvilrechts, indem sie Exzeptionen gegen unbillige Klagen, Restitution
gegen unbillige Verluste einführen, durch Fiktion der civilen Erfordernisse die civilen
Klagen in billiger Weise ausdehnen und auf sormlosere Verhältnisse übertragen
u. s. w. Indessen stehen ihre Bestimmungen keineswegs immer in einem eigentlichen
Gegensatze zu den civilen, sondern dienen vielfach nur dazu, sie zu sichern
und zu sördern, oder zu ergänzen und weiterzuführen. Die Römer sagen daher,
das prätorische Recht sei iuris civilis adiuvandi vel supplendi vel corrigendi gratia
eingeführt, es sei aber selber eine viva vox iuris civilis. Vielfach hat auch der
Unterschied der eivilen und prätorischen Fonn in den Verhältnissen selbst gar keinen
inneren materiellen Grund, sondern beruht eben nur auf der Zufsälligkeit der prätorischen
Entstehung. Daher sind auch eine Menge prätorischer Rechtssätze und Einrichtungen
spater von der civilen Gesetzgebung adoptirt und weitergeführt, und dadurch
völlig in das Eivilrecht ausgenommen, so namentlich im Erbrechte. Dem
heutigen Rechtsbewußtsein ist der ganze Gegensatz als solcher überhaupt fremd, er
hat bei uns weder in die Gewohnheit, noch in die Gefetzgebung Eingang gefunden,
sondern lebt nur in der gelehrten Behandlung des Römischen Rechts jort.
21. Die äußere Form, in der die Prätoren ihre neuen Rechtssätze einführten,
war die der Edikte. Edikte hießen überhaupt alle öffentlichen Bekanntmachungen
der Beamten ½), ohne Unterschied, ob sie sich auf Verwaltung oder Juftiz
bezogen. und ob sie dauernde allgemeine Verordnungen enthielten oder nur Verüügungen
für den einzelnen Fall. Sie wurden in der Regel auf Holztafeln auf
dem Forum ausgestellt (apud forum palam, ubi de plano recte legi possunt).
Durch solche Edikte machten nun auch die Prätoren ihre neuen Anordnungen bekannt.
[Diese unterscheiden sich wesentlich von den Befehlen und den Bekanntmachungen
des Prätors für den einzelnen Fall (ed. repentinum oder prout res incidit).
Sie werden sofort beim Amtsantritte des Magistrats öffentlich ausgestellt
7) Beispiele von nichtprätorischen Edikten s. Bruns, Fontes, p. 185—189.