Full text : Der Polizeibeamte.

18                                              I.  Allgemeine  Vorkenntnisse.

der  Inhalt  dieses  Buch  zu  Grunde  gelegt  werden  können,  womit  jedoch  keineswegs
gesagt  ist,  daß  der  Polizeibeamte  nun  alle  hier  gegebenen  Einzelheiten  im  Gedächtniß
  haben  soll;  aber  den  Zusammenhang  aller  Dinge,  sowie  eine  genauere
Kenntniß  seiner  speziellen  Zuständigkeit  muß  man  auch  von  einem  Polizeisergeanten
  verlangen  können.  Es  empfiehlt  sich,  am  Schluß  der  Probedienstzeit
eine  Prüfung  abzuhalten  und  von  deren  Ausfall  die  definitive  Anstellung  abhängig
zu  machen;  nur  so  können  unfähige  Elemente  vom  Polizeidienst  ausgeschlossen
werden.  An  der  rechtlichen  Zulässigkeit  einer  Prüfung  ist  nicht  zu  zweifeln;  nur
dürfen  nicht  zu  hohe  Anforderungen  gestellt  werden:  wer  nicht  besteht,  erweist  sich  eben
als  „dienstlich  unbrauchbar“  —  Vorgesetzte,  welche  die  Dienstkenntniß  ihrer
Untergebenen  nicht  kontrolliren,  schneiden  sich  übrigens  ins  eigene  Fleisch:  derjenige
  Vorgesetzte,  der  durch  vorschriftsmäßige  Aufmerksamkeit  die  Amtsvergehungen
seiner  Untergebenen  hätte  verhindern  können,  haftet  für  denjenigen  Schaden,  der
aus  Vernachlässigung  dieser  Aufsichtspflicht  entstanden  ist,  neben  dem  Untergebenen.
(A.  L.  R.  II.  10.  §  90.)

                    Nach  diesen  Erwägungen  nimmt  die  Polizei  eine  hervorragende
Stellung  in  der  ganzen  Staatsthätigkeit  ein:  sie  schafft  die  Voraussetzungen
  —  Ordnung  und  Sicherheit  —  auf  denen  die  übrige
Verwaltung,  die  „Wohlfahrtspflege“,  dann  aufbaut.

                               B.  Zuständigkeit  der  Polizei.  In  diesem  Sinne  bestimmt
auch  das  A.  L.  R.  II.  17.  8  10:  „Die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung
der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwendung
der  dem  Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden
Gefahr  zu  treffen,  ist  das  Amt  der  Polizei.“  Also  abwehren  und  erhalten
  soll  die  Polizei;  darüber  hinaus  thätig  zu  sein,  irgend  etwas
noch  zu  fördern,  ist  sie  nicht  berechtigt

Dieser  Paragraph  des  A.  L.  R.  ist  die  Grundlage  der  gesammten
Polizeiverwaltung;  das  Polizeiverwaltungsgesetz  vom  11.  März  1850  ist
nur  eine  weitere  Ausführung  desselben,  nur  eine  besondere  Anwendung
der  weitergreifenden  Bestimmung  des  A.  L.  R.  .

               Für  die  Begriffe  der  Ruhe,  Ordnung,  Sicherheit  und  der  Gefahr
ist  zu  beachten:

            Oeffentliche  Ruhe  ist  derjenige  Zustand,  der  als  der  an  öffentlichen
  Orten  regelmäßig  herrschende  anzusehen  ist;  die  öffentliche  Ruhe
wird  daher  noch  nicht  durch  einfache  Geräusche  gestört,  die  durch  erlaubte
Handlungen  verursacht  werden,  z.  B.  Poltern  von  Lastwagen,  Schlittengeläut,
  genehmigte  Aufzüge  mit  Musikbegleitung  ec.  Das  Publikum  vor
Belästigungen  dieser  Art  zu  bewahren,  ist  die  Polizei  daher  nicht  berechtigt.
  Aus  ihrer  Pflicht  zur  Erhaltung  der  „öffentlichen  Ruhe“  folgt
lediglich  ihr  Recht,  von  den  Unterthanen  eine  solche  Haltung  zu  verlangen,
  die  den  über  die  Sicherheit  und  Ordnung  erlassenen  Gesetzen
oder  Verordnungen  entspricht,  die  überhaupt  mit  den  herrschenden  Gepflogenheiten
  des  täglichen  Verkehrs  an  den  fraglichen  Orten  im  Einklang
  steht,  z.  B.  ruhiges  Verhalten  zur  Nachtzeit  ec.

           Oeffentliche  Ordnung  ermöglicht  erst  eine  ungehinderte  Entfaltung
  des  öffentlichen  Lebens,  namentlich  soweit  es  sich  im  Straßenverkehre
  äußert,  ist  aber  nicht  gleichbedeutend  mit  öffentlichem  Wohl;