146 Die geschichtlichen Grundlatzen der Deutschen Rechtsentwicklung 2c.
sog. Citirgesetze, wemich das große vom J. 426 von Theodos II. und Valentinian
III. lüber dessen Sinn und Zweck freilich die Meinungen auseinandergehen)!).
Es wurde nicht mehr Einstimmigkeit verlangt, sondern schon der Majorität
die Gesetzeskraft beigelegt, bei Stimmengleichheit soll Papinian entscheiden.
Zugleich wurde bestimmt, welche Schriitsteller citirt werden durften, was vielfach
zweiselhaft war. Fünf werden genannt: Gajus, Papinian, Ulpian, Paulus
und Modestinus, der letzte, ein unbedeutender Schüler Ulpian's, offenbar nur
weil er zu den letzten der großen Zeit gehörte. Alles, was fie geschrieben haben,
darf citirt werden, mit Ausnahme der tadelnden Noten von Ulpian und Paulus
zu Papinian, außerdem aber auch die Schriften aller der Juristen, die von
jenen Fünsen irgendwo citirt sind, d. h. die das ins respondend gehabt hatten,
denn andere waren von der Aristokratie der Juristen nicht citirt („si tamen eorum
libri propter antiquitatis incertam codicum collatione firmentur“. Man streitet, ob
die vorzulegenden Handschriften die der citirenden oder der citirten Juristen seien;
das letztere ist das wahrscheinlichere.)
Das Gesetz war gut gemeint, aber unausführbar. Welcher Nichter war reich
genug, um sich alle jene Bücher anzuschaffen? und wer von den Reichen hatte Fleiß
und Geschick genug, um die Majoritätsbestimmung herauszulesen? In den großen
Städten, in den Rechtsschulen, bei den höchsten Beamten mochte man die Bücher
wol finden, d. h. mehr oder weniger, aber der gewöhnliche Provinzialpräses, der
Advokat, der niedere Richter begnügte sich jedensalls mit sehr wenig Büchern, Gajus'
Institutionen und Paulus' sententiae reichten in der Regel aus. In der Reihe
von Gutachten eines Juristen des füniten Jahrhunderts, die zusällig auf uns gekommen
ist, und bei uns consultatio iuris consulti cuinscam genannt wird, find
neben den Kaisergesetzen eintach immer nur Paulus“ sententine citirt (S. 148, 1).
In den Römischen Gesetzbüchern der Gothen und Burgunder find auch nur biese
sententiae und Gajus' Institutionen benutzt.
Die ganze Arbeit und Weisheit der großen Juristen würde allmählich vollständig
verloren gegangen sein, wenn ihrr Refultate der Praxis nicht näher gelect.
und zum täglichen Gebrauche bequemer gemacht worden wären. Die Arbeit
Sammelns, Vergleichens, Abwägens und Entscheidens mußte ein für allemal rern
oben her von Staats wegen geschehen, und danach ein festes gefetzliches Resultat der
Praxis in die Hände gegeben werden. Das erkannte Justinian, führte es in
seinen Pandekten aus, und ist damit der Erhalter der Römischen Jurisprudenz für
die Nachwelt geworden.
III. Sammlungen des KRechts.
A Der JInslsian.
§ 34. Das Bedürfniß von Sammlungen der Resultate der bisherigen Rechtsbildung
wurde schon lange vor Justinian dringend fühlbar und rief auch schon vor
ihm allerlei Vorläufer seiner Werke hervor. Am dringendsten war es bei den
kaiserlichen Konstitutionen, namentlich den Reskripten und Dekreten, weil diese,
einzeln an und nach verschiedenen Orten erlassen, eigentlich von gar Niemand recht
übersehen werden konnten, und ihre Verbreitung zum Theil ganz vom Zufall abhing.
Schon unter den Schriften der großen Juristen finden sich daher Zusammenstellungen
von kaiserlichen Reskripten und Enischeidungen. Nach ihrer großen Vermehrung
unter Diocletian entsteht aber nun eine Reihe von eigentlichen reinen
Sammlungen. Den Anfang machen zwei Privatsammlungen, der Coder Gre-8
sieht in nee Mrnäcr 1, 4, 3. Puchta, Ueber das 2 Citirge Lietad. I. 426
(K ilist. Schrif nio, Ueber die sog. Girigeln von Ponat# 4.
El ib Lteee r E, und Eindien (18645) 1.