Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

146  Die  geschichtlichen  Grundlatzen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

sog.  Citirgesetze,  wemich  das  große  vom  J.  426  von  Theodos  II.  und  Valentinian
  III.  lüber  dessen  Sinn  und  Zweck  freilich  die  Meinungen  auseinandergehen)!).
  Es  wurde  nicht  mehr  Einstimmigkeit  verlangt,  sondern  schon  der  Majorität
  die  Gesetzeskraft  beigelegt,  bei  Stimmengleichheit  soll  Papinian  entscheiden.
Zugleich  wurde  bestimmt,  welche  Schriitsteller  citirt  werden  durften,  was  vielfach
zweiselhaft  war.  Fünf  werden  genannt:  Gajus,  Papinian,  Ulpian,  Paulus
und  Modestinus,  der  letzte,  ein  unbedeutender  Schüler  Ulpian's,  offenbar  nur
weil  er  zu  den  letzten  der  großen  Zeit  gehörte.  Alles,  was  fie  geschrieben  haben,
darf  citirt  werden,  mit  Ausnahme  der  tadelnden  Noten  von  Ulpian  und  Paulus
zu  Papinian,  außerdem  aber  auch  die  Schriften  aller  der  Juristen,  die  von
jenen  Fünsen  irgendwo  citirt  sind,  d.  h.  die  das  ins  respondend  gehabt  hatten,
denn  andere  waren  von  der  Aristokratie  der  Juristen  nicht  citirt  („si  tamen  eorum
libri  propter  antiquitatis  incertam  codicum  collatione  firmentur“.  Man  streitet,  ob
die  vorzulegenden  Handschriften  die  der  citirenden  oder  der  citirten  Juristen  seien;
das  letztere  ist  das  wahrscheinlichere.)

Das  Gesetz  war  gut  gemeint,  aber  unausführbar.  Welcher  Nichter  war  reich
genug,  um  sich  alle  jene  Bücher  anzuschaffen?  und  wer  von  den  Reichen  hatte  Fleiß
und  Geschick  genug,  um  die  Majoritätsbestimmung  herauszulesen?  In  den  großen
Städten,  in  den  Rechtsschulen,  bei  den  höchsten  Beamten  mochte  man  die  Bücher
wol  finden,  d.  h.  mehr  oder  weniger,  aber  der  gewöhnliche  Provinzialpräses,  der
Advokat,  der  niedere  Richter  begnügte  sich  jedensalls  mit  sehr  wenig  Büchern,  Gajus'
Institutionen  und  Paulus'  sententiae  reichten  in  der  Regel  aus.  In  der  Reihe
von  Gutachten  eines  Juristen  des  füniten  Jahrhunderts,  die  zusällig  auf  uns  gekommen
  ist,  und  bei  uns  consultatio  iuris  consulti  cuinscam  genannt  wird,  find
neben  den  Kaisergesetzen  eintach  immer  nur  Paulus“  sententine  citirt  (S.  148,  1).
In  den  Römischen  Gesetzbüchern  der  Gothen  und  Burgunder  find  auch  nur  biese
sententiae  und  Gajus'  Institutionen  benutzt.

Die  ganze  Arbeit  und  Weisheit  der  großen  Juristen  würde  allmählich  vollständig
  verloren  gegangen  sein,  wenn  ihrr  Refultate  der  Praxis  nicht  näher  gelect.
und  zum  täglichen  Gebrauche  bequemer  gemacht  worden  wären.  Die  Arbeit
Sammelns,  Vergleichens,  Abwägens  und  Entscheidens  mußte  ein  für  allemal  rern
oben  her  von  Staats  wegen  geschehen,  und  danach  ein  festes  gefetzliches  Resultat  der
Praxis  in  die  Hände  gegeben  werden.  Das  erkannte  Justinian,  führte  es  in
seinen  Pandekten  aus,  und  ist  damit  der  Erhalter  der  Römischen  Jurisprudenz  für
die  Nachwelt  geworden.

III.  Sammlungen  des  KRechts.
A  Der  JInslsian.

§  34.  Das  Bedürfniß  von  Sammlungen  der  Resultate  der  bisherigen  Rechtsbildung
  wurde  schon  lange  vor  Justinian  dringend  fühlbar  und  rief  auch  schon  vor
ihm  allerlei  Vorläufer  seiner  Werke  hervor.  Am  dringendsten  war  es  bei  den
kaiserlichen  Konstitutionen,  namentlich  den  Reskripten  und  Dekreten,  weil  diese,
einzeln  an  und  nach  verschiedenen  Orten  erlassen,  eigentlich  von  gar  Niemand  recht
übersehen  werden  konnten,  und  ihre  Verbreitung  zum  Theil  ganz  vom  Zufall  abhing.
  Schon  unter  den  Schriften  der  großen  Juristen  finden  sich  daher  Zusammenstellungen
  von  kaiserlichen  Reskripten  und  Enischeidungen.  Nach  ihrer  großen  Vermehrung
  unter  Diocletian  entsteht  aber  nun  eine  Reihe  von  eigentlichen  reinen
Sammlungen.  Den  Anfang  machen  zwei  Privatsammlungen,  der  Coder  Gre-8

  sieht  in  nee  Mrnäcr  1,  4,  3.  Puchta,  Ueber  das  2  Citirge  Lietad.  I.  426
(K  ilist.  Schrif  nio,  Ueber  die  sog.  Girigeln  von  Ponat#  4.
El  ib  Lteee  r  E,  und  Eindien  (18645)  1.