148 Dle geschichnichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung 2c.
Die andere Sammlung, in den Handschriften I.ex#dei genonnt, bei uns
Collatio legum mosaicarum et romanarum, ist ein höchst eigenthümliches Werk:
fünfzehn Titel Strafrecht und ein Titel Intestaterbrecht, in jedem eine Stelle des
Mosfaischen Rechts voran und dann eine Reihe Römischer dahinter, als ius Exzerpte
aus den Schriften der fünf Juristen des Citirgesetzes, als leges Konstitutionen aus
dem Coder Gregorianus und llermogenianus und ein Theodosisches Gesetz vom I.
390 1). Ob die Zusammenstellung des Mosaischen und Römischen Rechts nur theoretisch
zum Beweise der Uebereinstimmung beider dienen sollte, oder für die praktische
Anwendung bei einem bischöflichen Gerichte gemacht ist. nach Rudorff's Annahme
vom H. Ambrosius in Mailand (1 397), ist schwer zu entscheiden ?).
[In diesen Zusammenhang gehören endlich noch zwei Werke, die sich gleichfalls
als Kompilationen aus äölteren Schriften darstellen:
Die sog. consultiatio veteris Jurisconsulti: Antworten auf eine Reihe von
juristischen Fragen. Sie bestehen nur aus „Stellen“ (lectiones) aus Paulus' gententiae
und den drei Codices; offenbar kam es dem I#mger wesentlich auf die Belege
aun. Der Verfasser (oder waren es mehrere 7) ist unbekannt, der Ort der Entstehung
wahrscheinlich der Westen, die Zeit vielleicht schon das 5. Jahrhundert ?).
2. Das sog. Rönissch-Syrische Rechtsbuch, eine unvollständige, unsystematische,
wissenschaftlich werthlose Darstellung des Römischen Rechtes, hauptsächlich Erb-- und
Eherecht, Stiofrecht und Prozeß, mit mancherlei fremdartigen Zusätzen, namentlich
in Bezug auf Intestaterbfolge. Die Aussprüche der klassischen Juristen sind in
starker, theilweis mißverständlicher Ueberarbeitung, die sie ganz unkenntlich macht,
rrproduzirt. Das Buch ist ursprünglich Griechisch geschrieben, dann ins Syrische
übersetzt. Diese Uebersetzung ist dann Armenisch und Aarabisch bearbeitet: wir besitzen
den Syrischen, Armenischen und Arabischen Text. Das Werk ist höchst wahrscheinlich
a. 476 (unter Basiliskos) in der Osthälite des Reiches verfaßt, sicherlich
nicht von einem Juristen. eher von einem Geistlichen zum Gebrauche in den geistlichen
Gerichten. Die Kompilation ist im praktischen Gebrauche nicht von der
Justinianischen Gesetzgebung verdrängt, sondern hat bie ins 17. Jahrhundert in
großem Ansehen gestanden J0.)
B. Jasimlan.
§ 35. Das abendländische Kaiserreich war untergegangen, Italien von den
Ostgothen erobert, ein neues Reich durch Theoderich gegründet, da bestieg in
Konstantinopel im J. 527 ein Mann den Thron, der, weder an Geist noch Charakter
groß, doch durch geschickte Benutzung der Verhältnisse und Personen noch
einmal eine Art Restauration des altrömischen Reiches und Glanzes durch Verbindung
von Italien, Afien und Afrika mit Griechenland herzustellen vermochte,
und für das Römische Recht in kurzer Zeit die Arbeiten auszuführen wußte, die
noch zum eigentlichen historischen Abschluß desselben und für seinen Uebergang auf
die Nachwelt nothwendig warrn. Dies ist Justinian, im J. 482 in Tauresium,
einer kleinen Stadt des heutigen Serbiens, von armen Sloavischen (7) Oirten geboren
5). Sein Onkel Justinus, der sich vom gemeinen Soldaten allmählich zum
1) Es existiren 3 udschristen dovon aus dem 8.—I1. Jahrhunderte. Erste Ausgber
DPithou. Fragm. q am Pa *“ al. cum —— legibus collata. 1573. Neueste: Lex
det, ed. # Blend 5 ( hitcHIaknp
I)dotffllklptuug und eniung ber Lex del,
i) Aus einer EW verlorenen Handschrift herausgegrdenn — * ujaz, 1577; zuletzt von
Huschke, luris 7.
) Zuerst voßsendin. mit großem Kommentare herauzayt n: Syrisch · Romisches Rechts ·
buch aus dem 5. Jahrhund bon Beun und Sachau, 1880; vgl. Hube, Zeitschrift für
Achteg#ianch N. F., röm. Abth. 3. 17
udewig, Vita Justnia ni. Eu euffel, Justinianus (in Pauty#s, Realeneyklopädie
W. 664)0. [Rösler, Sitzungsberichte * Wiener Akademie, 1873. I. 115 ff.]