Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

148  Dle  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Die  andere  Sammlung,  in  den  Handschriften  I.ex#dei  genonnt,  bei  uns
Collatio  legum  mosaicarum  et  romanarum,  ist  ein  höchst  eigenthümliches  Werk:
fünfzehn  Titel  Strafrecht  und  ein  Titel  Intestaterbrecht,  in  jedem  eine  Stelle  des
Mosfaischen  Rechts  voran  und  dann  eine  Reihe  Römischer  dahinter,  als  ius  Exzerpte
aus  den  Schriften  der  fünf  Juristen  des  Citirgesetzes,  als  leges  Konstitutionen  aus
dem  Coder  Gregorianus  und  llermogenianus  und  ein  Theodosisches  Gesetz  vom  I.
390  1).  Ob  die  Zusammenstellung  des  Mosaischen  und  Römischen  Rechts  nur  theoretisch
  zum  Beweise  der  Uebereinstimmung  beider  dienen  sollte,  oder  für  die  praktische
  Anwendung  bei  einem  bischöflichen  Gerichte  gemacht  ist.  nach  Rudorff's  Annahme
  vom  H.  Ambrosius  in  Mailand  (1  397),  ist  schwer  zu  entscheiden  ?).

[In  diesen  Zusammenhang  gehören  endlich  noch  zwei  Werke,  die  sich  gleichfalls
als  Kompilationen  aus  äölteren  Schriften  darstellen:

Die  sog.  consultiatio  veteris  Jurisconsulti:  Antworten  auf  eine  Reihe  von
juristischen  Fragen.  Sie  bestehen  nur  aus  „Stellen“  (lectiones)  aus  Paulus'  gententiae
  und  den  drei  Codices;  offenbar  kam  es  dem  I#mger  wesentlich  auf  die  Belege
  aun.  Der  Verfasser  (oder  waren  es  mehrere  7)  ist  unbekannt,  der  Ort  der  Entstehung
  wahrscheinlich  der  Westen,  die  Zeit  vielleicht  schon  das  5.  Jahrhundert  ?).

2.  Das  sog.  Rönissch-Syrische  Rechtsbuch,  eine  unvollständige,  unsystematische,
wissenschaftlich  werthlose  Darstellung  des  Römischen  Rechtes,  hauptsächlich  Erb--  und
Eherecht,  Stiofrecht  und  Prozeß,  mit  mancherlei  fremdartigen  Zusätzen,  namentlich
in  Bezug  auf  Intestaterbfolge.  Die  Aussprüche  der  klassischen  Juristen  sind  in
starker,  theilweis  mißverständlicher  Ueberarbeitung,  die  sie  ganz  unkenntlich  macht,
rrproduzirt.  Das  Buch  ist  ursprünglich  Griechisch  geschrieben,  dann  ins  Syrische
übersetzt.  Diese  Uebersetzung  ist  dann  Armenisch  und  Aarabisch  bearbeitet:  wir  besitzen
  den  Syrischen,  Armenischen  und  Arabischen  Text.  Das  Werk  ist  höchst  wahrscheinlich
  a.  476  (unter  Basiliskos)  in  der  Osthälite  des  Reiches  verfaßt,  sicherlich
nicht  von  einem  Juristen.  eher  von  einem  Geistlichen  zum  Gebrauche  in  den  geistlichen
  Gerichten.  Die  Kompilation  ist  im  praktischen  Gebrauche  nicht  von  der
Justinianischen  Gesetzgebung  verdrängt,  sondern  hat  bie  ins  17.  Jahrhundert  in
großem  Ansehen  gestanden  J0.)

B.  Jasimlan.

§  35.  Das  abendländische  Kaiserreich  war  untergegangen,  Italien  von  den
Ostgothen  erobert,  ein  neues  Reich  durch  Theoderich  gegründet,  da  bestieg  in
Konstantinopel  im  J.  527  ein  Mann  den  Thron,  der,  weder  an  Geist  noch  Charakter
  groß,  doch  durch  geschickte  Benutzung  der  Verhältnisse  und  Personen  noch
einmal  eine  Art  Restauration  des  altrömischen  Reiches  und  Glanzes  durch  Verbindung
  von  Italien,  Afien  und  Afrika  mit  Griechenland  herzustellen  vermochte,
und  für  das  Römische  Recht  in  kurzer  Zeit  die  Arbeiten  auszuführen  wußte,  die
noch  zum  eigentlichen  historischen  Abschluß  desselben  und  für  seinen  Uebergang  auf
die  Nachwelt  nothwendig  warrn.  Dies  ist  Justinian,  im  J.  482  in  Tauresium,
einer  kleinen  Stadt  des  heutigen  Serbiens,  von  armen  Sloavischen  (7)  Oirten  geboren
  5).  Sein  Onkel  Justinus,  der  sich  vom  gemeinen  Soldaten  allmählich  zum
1)  Es  existiren  3  udschristen  dovon  aus  dem  8.—I1.  Jahrhunderte.  Erste  Ausgber
DPithou.  Fragm.  q  am  Pa  *“  al.  cum  ——  legibus  collata.  1573.  Neueste:  Lex
det,  ed.  #  Blend  5  (  hitcHIaknp
I)dotffllklptuug  und  eniung  ber  Lex  del,
i)  Aus  einer  EW  verlorenen  Handschrift  herausgegrdenn  —  *  ujaz,  1577;  zuletzt  von
Huschke,  luris  7.
)  Zuerst  voßsendin.  mit  großem  Kommentare  herauzayt  n:  Syrisch  ·  Romisches  Rechts  ·
buch  aus  dem  5.  Jahrhund  bon  Beun  und  Sachau,  1880;  vgl.  Hube,  Zeitschrift  für
Achteg#ianch  N.  F.,  röm.  Abth.  3.  17
udewig,  Vita  Justnia  ni.  Eu  euffel,  Justinianus  (in  Pauty#s,  Realeneyklopädie
  W.  664)0.  [Rösler,  Sitzungsberichte  *  Wiener  Akademie,  1873.  I.  115  ff.]