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um 15 Prozent der gesammten auf das Grundeigenthum, die Gebäude und die Ge—
werbe auszutheilenden Umlagesumme erleichtert wird.
Jede Mehrbelastung des Grundkatasters ohne gleichzeitige höhere Belastung des
Gebäudekatasters ist unzulässig; auch darf, wenn das Grundkataster zugleich mit dem
Gebäudekataster höher belastet wird, die Mehrbelastung keines dieser Kataster in einem
höheren Verhältniß geschehen, als in demjenigen, in welchem beide Kataster zur
Staatssteuer beizutragen haben oder, falls sie staatssteuerpflichtig wären, beizutragen
hätten.
Derartige Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Innern,
welche jeweils nur auf die Dauer von zwei Jahren ertheilt wird.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 14. Juni 1887.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey.