Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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um  15  Prozent  der  gesammten  auf  das  Grundeigenthum,  die  Gebäude  und  die  Ge—
werbe  auszutheilenden  Umlagesumme  erleichtert  wird.

Jede  Mehrbelastung  des  Grundkatasters  ohne  gleichzeitige  höhere  Belastung  des
Gebäudekatasters  ist  unzulässig;  auch  darf,  wenn  das  Grundkataster  zugleich  mit  dem
Gebäudekataster  höher  belastet  wird,  die  Mehrbelastung  keines  dieser  Kataster  in  einem
höheren  Verhältniß  geschehen,  als  in  demjenigen,  in  welchem  beide  Kataster  zur
Staatssteuer  beizutragen  haben  oder,  falls  sie  staatssteuerpflichtig  wären,  beizutragen
hätten.

Derartige  Beschlüsse  unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern,
welche  jeweils  nur  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  ertheilt  wird.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  14.  Juni  1887.
Karl.

Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.