496 Das Privatrecht.
unter den Gesichtspunkt der Miethe, weil die Sache bei gemietheten Schiffen gelegentlich
der Miethklagen erledigt werden kann. Dies ist aber ganz äußerlich und
zufällig. Das Prinzip selber wird dadurch nicht berührt. Dies ist vielmehr, wie
die Römer sagen, daß das commune periculum ein commune detrimentum und
damit ein consortiom collationis begründe oder, wic ganz gleich das Deutsche Handelsgesetzbuch
sagt, daß bei „gemeinsamer Gefahr“ alle Schöden, die zur Rettung nothwendig
werden, „gemeinschaitlich getragen werden“ müssen.
8. Grundlose Bereicherung) tritt beim Darlehn stets ein, sobald es
gekündigt ist und doch nicht zurückgezahlt wird. Die causa motvi, die bis dahin
die Bereicherung durch die Geldzahlung begründete, sällt dann weg und c tritt
daher ein habere sine cansa ein. Von diesem Standpunkte aus, sagen die Römer,
muß man jede Geldzahlung und weiter auch jede andere Vermögenszuwendung an
einen Andern auffassen, die aus einer bestimmten causa geschieht, welche sich hinterher
als irrthümlich, nicht erfolgend oder ungültig herausstellt. Ueberall tritt ein
habere sine iusta causa ein, wie beim Darlehn nach der Kündigung, und darum
auch eine condictio eins quod sine iusta causa datum est ober kurz eine coudictio
sine causa?). Vom Geben ist das Prinzip dann weiter auch auf die Fälle ausgedehnt,
wenn Jemand eigenmächtig, also auch sine causa, fremdes Geld oder andere
Sachen, die er ohne Eigenthum in Detention hat, konsumirt und sich so um ihren
Werth oder wenigstens ihren Genuß bereichert.
Wesentlich ist stets die Bereicherung und der Mangel der causa.
a) Eine Bereicherung ist nicht schon das einfache faktische Haben, sondern nur
der Uebergang in das Vermögen, also wenn man eutweder das Eigenthum der
Sachen bekommen oder sie tonfumirt hat. So lange der Verlierende vindiziren kann,
ist er rechtlich nicht ärmer und der Andere nicht reicher. So lange Vindikation,
so lange keine Kondiktion. Nur um den Befiy als solchen kann man auch ohne
Eigenthum und Konsumtion bereichert sein, und darum ist dann insofern wenigstens
eine condictio possessionis möglich.
b) Mangel einer causa ist nach der feinen Römischen Scheidung und Ordnung:
##) bei causa futora, wenn die causa nicht eintritt oder für den Empsänger
schimpfich ist (cond. eausa data cansa nou secnta und coud. ob tarpem causam);
’) bei cauga praeterita, wenn die causa rechtlich ungültig ist oder eine irrthümlich
angenommene Schuld war (cond. ex iniusta causa und coud. indebiui);
7) bei causs nulla, wenn gar keine causa da war oder nur Eigenmacht und
Konsumtion (cond. sine causa und cond. furtiva).
Dagegen ist es aber nie eine grundlose Bereicherung, wemn Jemand etwas aus
einem gültigen Vertrage bekommt, bei gegenseitigen Verträgen auch dann nicht,
wenn er seine Gegenpflicht nicht leistet oder gar durch Zusall davon ganz frei wird.
Wegen Nichterfüllung der Gegenpflicht kann daher nie das Gegebene kondizirt
werden, sondern nur auf Erfüllung oder Schadensersatz, oder gar nicht, geklagt
werden. Der Grund ist, weil nach dent Konsensualprinzipe die causa der eigenen
Pflicht und Leistung nicht die wirkliche reale Leistung des Andern ist, sondern
schon seine Verpflichtung zu derselben. Auch relativ ist keine grundlose Bereicherung,
wenn man die Sache mit cauna von Jemand bekommt, der fie selbst
ohne causa hat, z. B. wenn der Dieb das gestohlene Geld verschenkt, und der
Beschenkte es bona side konfumirt. Die bloße bona fides und Putativtitel genügen
dagegen nicht.
Das Prinzip der grundlosen Bereicherung läßt auch eine gewisse Erweiterung
und Ausdehnung auf solche Fälle zu, wo zwar eine sormell gültige causa da ist,
1) H. Witte, Die Berichrrunsslloga de * Nechts, 1
2) Errleben, Die condictiones sine cond. 1 1850; 2. cond. ob rem
dad, 1853; Voigt, Die condictiones ob — 12