Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

496  Das  Privatrecht.

unter  den  Gesichtspunkt  der  Miethe,  weil  die  Sache  bei  gemietheten  Schiffen  gelegentlich
  der  Miethklagen  erledigt  werden  kann.  Dies  ist  aber  ganz  äußerlich  und
zufällig.  Das  Prinzip  selber  wird  dadurch  nicht  berührt.  Dies  ist  vielmehr,  wie
die  Römer  sagen,  daß  das  commune  periculum  ein  commune  detrimentum  und
damit  ein  consortiom  collationis  begründe  oder,  wic  ganz  gleich  das  Deutsche  Handelsgesetzbuch
  sagt,  daß  bei  „gemeinsamer  Gefahr“  alle  Schöden,  die  zur  Rettung  nothwendig
  werden,  „gemeinschaitlich  getragen  werden“  müssen.

8.  Grundlose  Bereicherung)  tritt  beim  Darlehn  stets  ein,  sobald  es
gekündigt  ist  und  doch  nicht  zurückgezahlt  wird.  Die  causa  motvi,  die  bis  dahin
die  Bereicherung  durch  die  Geldzahlung  begründete,  sällt  dann  weg  und  c  tritt
daher  ein  habere  sine  cansa  ein.  Von  diesem  Standpunkte  aus,  sagen  die  Römer,
muß  man  jede  Geldzahlung  und  weiter  auch  jede  andere  Vermögenszuwendung  an
einen  Andern  auffassen,  die  aus  einer  bestimmten  causa  geschieht,  welche  sich  hinterher
  als  irrthümlich,  nicht  erfolgend  oder  ungültig  herausstellt.  Ueberall  tritt  ein
habere  sine  iusta  causa  ein,  wie  beim  Darlehn  nach  der  Kündigung,  und  darum
auch  eine  condictio  eins  quod  sine  iusta  causa  datum  est  ober  kurz  eine  coudictio
sine  causa?).  Vom  Geben  ist  das  Prinzip  dann  weiter  auch  auf  die  Fälle  ausgedehnt,
  wenn  Jemand  eigenmächtig,  also  auch  sine  causa,  fremdes  Geld  oder  andere
Sachen,  die  er  ohne  Eigenthum  in  Detention  hat,  konsumirt  und  sich  so  um  ihren
Werth  oder  wenigstens  ihren  Genuß  bereichert.

Wesentlich  ist  stets  die  Bereicherung  und  der  Mangel  der  causa.

a)  Eine  Bereicherung  ist  nicht  schon  das  einfache  faktische  Haben,  sondern  nur
der  Uebergang  in  das  Vermögen,  also  wenn  man  eutweder  das  Eigenthum  der
Sachen  bekommen  oder  sie  tonfumirt  hat.  So  lange  der  Verlierende  vindiziren  kann,
ist  er  rechtlich  nicht  ärmer  und  der  Andere  nicht  reicher.  So  lange  Vindikation,
so  lange  keine  Kondiktion.  Nur  um  den  Befiy  als  solchen  kann  man  auch  ohne
Eigenthum  und  Konsumtion  bereichert  sein,  und  darum  ist  dann  insofern  wenigstens
eine  condictio  possessionis  möglich.

b)  Mangel  einer  causa  ist  nach  der  feinen  Römischen  Scheidung  und  Ordnung:

##)  bei  causa  futora,  wenn  die  causa  nicht  eintritt  oder  für  den  Empsänger
schimpfich  ist  (cond.  eausa  data  cansa  nou  secnta  und  coud.  ob  tarpem  causam);

’)  bei  cauga  praeterita,  wenn  die  causa  rechtlich  ungültig  ist  oder  eine  irrthümlich
  angenommene  Schuld  war  (cond.  ex  iniusta  causa  und  coud.  indebiui);

7)  bei  causs  nulla,  wenn  gar  keine  causa  da  war  oder  nur  Eigenmacht  und
Konsumtion  (cond.  sine  causa  und  cond.  furtiva).

Dagegen  ist  es  aber  nie  eine  grundlose  Bereicherung,  wemn  Jemand  etwas  aus
einem  gültigen  Vertrage  bekommt,  bei  gegenseitigen  Verträgen  auch  dann  nicht,
wenn  er  seine  Gegenpflicht  nicht  leistet  oder  gar  durch  Zusall  davon  ganz  frei  wird.
Wegen  Nichterfüllung  der  Gegenpflicht  kann  daher  nie  das  Gegebene  kondizirt
werden,  sondern  nur  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz,  oder  gar  nicht,  geklagt
werden.  Der  Grund  ist,  weil  nach  dent  Konsensualprinzipe  die  causa  der  eigenen
Pflicht  und  Leistung  nicht  die  wirkliche  reale  Leistung  des  Andern  ist,  sondern
schon  seine  Verpflichtung  zu  derselben.  Auch  relativ  ist  keine  grundlose  Bereicherung,
  wenn  man  die  Sache  mit  cauna  von  Jemand  bekommt,  der  fie  selbst
ohne  causa  hat,  z.  B.  wenn  der  Dieb  das  gestohlene  Geld  verschenkt,  und  der
Beschenkte  es  bona  side  konfumirt.  Die  bloße  bona  fides  und  Putativtitel  genügen
dagegen  nicht.

Das  Prinzip  der  grundlosen  Bereicherung  läßt  auch  eine  gewisse  Erweiterung
und  Ausdehnung  auf  solche  Fälle  zu,  wo  zwar  eine  sormell  gültige  causa  da  ist,

1)  H.  Witte,  Die  Berichrrunsslloga  de  *  Nechts,  1
2)  Errleben,  Die  condictiones  sine  cond.  1  1850;  2.  cond.  ob  rem
dad,  1853;  Voigt,  Die  condictiones  ob  —  12