1911 27
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1911.
Juhalt: Ministerial- Velannlinachung, belrejfjend Gebühren für behördliche Maßnahmen bei
dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen. S. 27.
V. Ministerial-Bekanntmachung
vom 26. Juni 1911,
betreffend Gebühren für behördliche Maßnahmen bei dem Verkehr mit
Kraftfahrzeugen.
Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1910 werden die
Gebühren für die behördlichen Maßnahmen bei Ausführung der Verordnung des
Bundesrats über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichsgesebbl.
S. 389) wie folgt festgesetzt:
I. für die erstmalige Erteilung der Blassünhebeschenigun
a) für Krastwagen über 10 l. S. 15 . 4
b) „ « bismn 10 „
Cc) „ KRrafträder 2 „
2. für die Ernenerung der husbicrh
u#) für Kraftwagen . ö»
b) „ Krafträder 1 „
3. a) für die Ergänzung der Zulassungsbescheinigung nach 8 25
Abs. 2 der Bundesratsverordnung . l»
Wilh-ErteilungcincrErlanlIniCImä)§ 25 Abs. daselbsi 5
4. für die Erneuerung des Dienststempels auf einem Kennzeichen 1
Fursll. Schwarzb.-Rudolst. #elesammlung l.XXII. 1
Ausgegeben in Rudolstadt am 1p. Juli 1911.