614 Das Pridarrecht.
Deßungeachtet erscheint das Handelsgesetzbuch als ein überaus wichtiger Fon-
schritt, welcher im großen Ganzen trotz des Widerwillens, der sich gegen einzelm
Sätze und zwar gernde in den berwsensten Kreisen kund gab, dankbar acceptirt wer-
den mußte. Dasselbe hat sich meistentheils mit Glück bemüht, demjenigen Ausdruc
zu geben, was als Rechtsanficht oder Bedürfniß des Handelsverkehrs von diesen
selbst durch Usancen, oder von der Wissenschaft bezeugt war. Sein Inhalt ist weit-
aus vorwiegend von der Art, daß eigentlich nur Rechtspräsumtionen für den Fall
aufgestellt werden, daß nicht ausdrücklich ein Anderes beliebt wird; und die Er-
fahrung beweist, daß darin im Durchschnitt die Stimmung des Handels richtig ge-
troffen ist. Obwol keineswegs der einmal üblich gewordenen kafuistischen Neigung
entsagend, öfter mit zu großer Aengstlichkeit den allgemein durchschlagenden Grund-
sätzen ausweichend, hat es doch nach manchen Richtungen hin, wie in der Systemari
des Gesellschaftswesens, in der Lehre des Kauf., Frachtgeschäftes u. s. w. nicht nur
für das unmittelbarste praktische Bedürfniß, sondern auch für die wissenschaftlicht
Konstraktion Erhebliches gesördert. Als eines der wichtigsten Resultate muß be-
zeichnet werden, daß jener bis dahin nur instinktiv empfundene Grundzug des mo-
dernen Vertehrörcchts, in welchem die Verkehrs= und Kreditsicherheit zumeist wurzelt.
nämlich scharfe Scheidung der äußeren und inneren Seite der Rechtsinstitute und
der Rechtsgeschäfte, nach außen möglichst strenge, unbedingte alle Querelen abschnei-
dende Wirkung, nach innen unter den Betheiligten selbst dagegen volle Freiheit will-
kürlicher Vertragsstipulation, erfaßt und an vielen Stellen, wie in der Ordnung
des Gesellschaftswesens, der Prokura, des Frachtgeschäfts, zum bestimmten Ausdruck
gebracht erscheint.
Das Handelsgesetzbuch thut der Freiheit des Verkehrs keinen Zwang an. E#
sordert den Nichter ausdrücklich zu der vorerwähnten freien Würdigung der konkreten
Umstände und Erklämmgen (Art. 278) aus, verweist häufig ausdrücklich auf die An-
legung eines freien logischen Ermessens in der Beurtheilung und verlangt jedenfalls
nach seinem ganzen Sinn überhaupt eine sinngemäße, der Wortklauberei und Spitz-
findigkeit abgewandte Auslegung des Gesetzes. Um so mehr hat es Ursache, sich
derjenigen Doktrin und Praxis zu erwehren, welche den besten Gewinn der u#uen
Gesetzgebung wieder zu vernichten droht, indem sie mit wenig Verständniß für den
Geist des Handelsrechts auch dem Handelsgesetzbuch gegenüber die alte Methode der
Auslegung und Anwendung zu bewahren sucht.
VI. Das heutige Haudelosrecht.
Der Inhalt des Handelorrchts in seinem heutigen Bestand umfaßt einmal die
Lehre von den im Handelsbetrieb thätigen Personen und den Rechtsverhältmissen,
welche aus dem Betrieb des Handelsgeschäfts, aus der Stellung der verschiedenen
im Handelsbetriebe thätigen Personen zu einander, sowie aus der Vereinigung meh-
rerer zu gemeinsamen Handelsunternehmungen hervorgehen; sodann die Lehre von
den Gegenständen der Handelsgeschäfte und den daran möglichen Rechten; endlich
die Lehre von den Rechtsgeschäften, welche den Erwerb oder die Verwerthung dieser
Güter innerhalb des Handelsverkehrs zum Gegenstande haben. Eine Uebersicht über
den Bestand des Handelsrechts hat daher 1. von den Subjekten, 2. von den Objekten
und 3. von den Handelsgeschäften zu reden.
A. Subjekte des Handels.
Subjekt des Handels ist zunächst
1. der Kaufmann als Prinzipal oder Geschäftsinhaber. Als Kaufmam
gilt Jeder, sowol die phyfische oder juristische (Gemeinde, Korporation) Einzelperson,