Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

808  Das  östentliche  Recht.

dieses  Vertreters  (Konkurskurators)  beruhen,  sondern  auch  Ansprüche  aus  grundloser
Bereicherung  (z.  B.  wegen  Veräußerung  einer  dem  Kridar  nicht  gehörigem  Sache)
und  die  forklausenden  (nicht  rückständigen),  auf  den  einzelnen  Vermögensobjekten
haftenden  Abgaben  und  dinglichen  Lasten  (Reallasten),  und  wenn  der  Konkurskurator
  im  Interesse  der  Masse  von  einem  Dritten  die  Erfüllung  eines  von  dem
Kridar  abgeschlossenen  Vertrages  fordert,  diese  Erfüllung  aber  nicht  anders  als  durch
eine  Leistung  seinerseits  (die  der  Kridar  übernommen  hatte)  erlangen  kann,  fo  ist
die  Forderung  des  Dritten  auf  diese  Leistung  gleichfalls  Masseschuld.  Auch  die
dem  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  während  der  Dauer  des  Konkurfes  bewilligte
  Unterstützung  ist  Masseschuld  (D.  KF  O.  3  51.  3).  Die  D.  KO.  §  50  ff.  unterscheidet
  unter  den  Masseschulden  im  gemeinrechtlichen  eben  dargelegten  Sinne  Masseschulden
  und  Massekosten;  erstere  gehen  bei  etwaiger  Insuffizien  der  Masse  den
letzteren  vor  (§  58),  Massekosten  find  (vgl.  die  Aufsählung  in  der  D.  KO.  8  51)  die
Kosten  des  Befriedigungsverfahrens.

Mit  det  Eröffnung  des  Konkurfes  muß  der  Kridar  die  Dispofition  über  das
zur  Masse  gehörige  Vermögen  verlieren  !1),  wenngleich  sein  Eigenthumerecht  dadurch
nicht  aufhört,  da  die  Konkursgläubiger,  in  deren  Gesammtinteresse  die  Konkurseröffnung
  erfolgt,  nicht  Univerfalsuccessoren  des  Kridars  sind,  sondern  nur  ein  Pfandrecht
  an  den  sämmtlichen  einzelnen  Vermögensobjekten  erlangen  7).  Der  Kridar  muß
daher  in  Ansehung  der  Masse  einen  Vertriter  erhalten,  und  wie  ein  redlich  verfahrender
  Schuldner  zugleich  im  Interesse  seiner  Gläubiger  handelt,  so  hat  auch  der
Konkurskurators)  die  Interessen  der  Gläubiger  mit  wahrzunehmen  (das  Vermögen
  möglichst  heranzuziehen  und  für  eine  möglichst  vortheilhafte  und  sichere
Verwerthung  zu  sorgen),  und  hieraus  erklärt  sich  denn  auch,  daß  das  Gesetz  (val.
D.  KO.  121  5  ff.)  bei  besonders  wichtigen  oder  der  regelmäßigen  Verwaltung  nicht
angehörenden  Schritten  den  Kurator  (Verwalter  nach  der  Terminologie  der
D.  K8O.)  vewflichtet,  die  Ansicht  der  Gläubiger  (Gläubigerwersammlung  oder  bezw.
des  Gläubigerausschusses)  einzuholen,  einige  in  Ansehung  der  Verwaltung  zu  fassende
Beschllüsse  auch  den  Gläubigern,  als  den  de  facto  nächst  Intereffirten,  allein  vorbehalten
  hat.  Aber  so  wenig  das  berechtigte  Interesse  des  Kridars  —  diesen  könnte
4.  B.  eine  im  Interesse  einer  oder  mehrrrer  Gläubiger  vielleicht  gelegene  Ve#r#-schleuderung
  seines  möglicher  Weise  selbst  materiell  suffizienten  Vermögens  schädigen  —
als  das  öfentliche  Interesse,  welches  im  Konkurfe  eine  nicht  unbedeutende  Berücksichtigung
  verdient,  dürsen  unter  verkehrten  Maßnahmen  des  Verwalters,  wie  der
Gläubiger,  die  ja  möglicher  Weise  unter  einander  selbst  schimpfliche  Transaktionen")
vornehmen  könnten,  leiden.  Daher  steht  der  Verwalter,  der  ein  Munus  publicam
versieht,  unter  Aufsicht  des  Gerichts  (D.  KO.  8  75),  und  kann  von  dem  Gerichte  die
Ausführung  eines  von  den  Gläubigern  gefaßten  Beschlusses  untersagt  werden  (D.  KO.
§*  191)).  Das  Gemeine  Recht  läßt  den  Kurator  definitiv  durch  die  Gläubigerschait
wählen.  Indeß  ist  meistens  sofort  bei  der  Konkurseröffnung,  wo  eine  Gläubigerversammlung
  sich  noch  nicht  konstituiren  kann,  die  Bestellung  eines  Kurators  nothwendig,
  und  da  das  Gericht  also  regelmäßig  einen  interimistischen  Kurator  ernannte.
dieser  aber.  da  das  Gericht  selbstverständlich  die  vorausfichtlichen  Interefsen  der

Et  verliert  nur  die  Dispofition  ũber  die  Masse,  wird  nicht  handlungaunfähig.  Ta
her  tarn  er  einen  augebotenen  Exwerb  (Erblchaft  Echeniun  huschla  gen,  und  Ausprüche,
deren  erelzun  ng  der  Kurator  ablehnt,  kann  der  Kridar  selbssändi  ericht  verfolgen.

Diese  allerdings  nicht  neue  und  nicht  Fieihtene  luristi  igoaietben  der  Ber
valinhe  d  er  ist  die  einzig  durchführ  4

Er  t  Harg  st  zu  in  In  güheen..  Konkursen  wählt  wan  in
Oesteleg-an  huch  onl  zu  Kurat
)  solche  schimpfliche  L  richtet  sich  die  Strasbestimmung  des  §  213

der  D.
5)  Nach  der  D.  KO.  allerdings  nur  auf  in  der  Slanbigerversammlung  gestellten  Antrog
des  Verweltert  voer  eines  überstimmten  Gläubigers