808 Das östentliche Recht.
dieses Vertreters (Konkurskurators) beruhen, sondern auch Ansprüche aus grundloser
Bereicherung (z. B. wegen Veräußerung einer dem Kridar nicht gehörigem Sache)
und die forklausenden (nicht rückständigen), auf den einzelnen Vermögensobjekten
haftenden Abgaben und dinglichen Lasten (Reallasten), und wenn der Konkurskurator
im Interesse der Masse von einem Dritten die Erfüllung eines von dem
Kridar abgeschlossenen Vertrages fordert, diese Erfüllung aber nicht anders als durch
eine Leistung seinerseits (die der Kridar übernommen hatte) erlangen kann, fo ist
die Forderung des Dritten auf diese Leistung gleichfalls Masseschuld. Auch die
dem Gemeinschuldner und dessen Familie während der Dauer des Konkurfes bewilligte
Unterstützung ist Masseschuld (D. KF O. 3 51. 3). Die D. KO. § 50 ff. unterscheidet
unter den Masseschulden im gemeinrechtlichen eben dargelegten Sinne Masseschulden
und Massekosten; erstere gehen bei etwaiger Insuffizien der Masse den
letzteren vor (§ 58), Massekosten find (vgl. die Aufsählung in der D. KO. 8 51) die
Kosten des Befriedigungsverfahrens.
Mit det Eröffnung des Konkurfes muß der Kridar die Dispofition über das
zur Masse gehörige Vermögen verlieren !1), wenngleich sein Eigenthumerecht dadurch
nicht aufhört, da die Konkursgläubiger, in deren Gesammtinteresse die Konkurseröffnung
erfolgt, nicht Univerfalsuccessoren des Kridars sind, sondern nur ein Pfandrecht
an den sämmtlichen einzelnen Vermögensobjekten erlangen 7). Der Kridar muß
daher in Ansehung der Masse einen Vertriter erhalten, und wie ein redlich verfahrender
Schuldner zugleich im Interesse seiner Gläubiger handelt, so hat auch der
Konkurskurators) die Interessen der Gläubiger mit wahrzunehmen (das Vermögen
möglichst heranzuziehen und für eine möglichst vortheilhafte und sichere
Verwerthung zu sorgen), und hieraus erklärt sich denn auch, daß das Gesetz (val.
D. KO. 121 5 ff.) bei besonders wichtigen oder der regelmäßigen Verwaltung nicht
angehörenden Schritten den Kurator (Verwalter nach der Terminologie der
D. K8O.) vewflichtet, die Ansicht der Gläubiger (Gläubigerwersammlung oder bezw.
des Gläubigerausschusses) einzuholen, einige in Ansehung der Verwaltung zu fassende
Beschllüsse auch den Gläubigern, als den de facto nächst Intereffirten, allein vorbehalten
hat. Aber so wenig das berechtigte Interesse des Kridars — diesen könnte
4. B. eine im Interesse einer oder mehrrrer Gläubiger vielleicht gelegene Ve#r#-schleuderung
seines möglicher Weise selbst materiell suffizienten Vermögens schädigen —
als das öfentliche Interesse, welches im Konkurfe eine nicht unbedeutende Berücksichtigung
verdient, dürsen unter verkehrten Maßnahmen des Verwalters, wie der
Gläubiger, die ja möglicher Weise unter einander selbst schimpfliche Transaktionen")
vornehmen könnten, leiden. Daher steht der Verwalter, der ein Munus publicam
versieht, unter Aufsicht des Gerichts (D. KO. 8 75), und kann von dem Gerichte die
Ausführung eines von den Gläubigern gefaßten Beschlusses untersagt werden (D. KO.
§* 191)). Das Gemeine Recht läßt den Kurator definitiv durch die Gläubigerschait
wählen. Indeß ist meistens sofort bei der Konkurseröffnung, wo eine Gläubigerversammlung
sich noch nicht konstituiren kann, die Bestellung eines Kurators nothwendig,
und da das Gericht also regelmäßig einen interimistischen Kurator ernannte.
dieser aber. da das Gericht selbstverständlich die vorausfichtlichen Interefsen der
Et verliert nur die Dispofition ũber die Masse, wird nicht handlungaunfähig. Ta
her tarn er einen augebotenen Exwerb (Erblchaft Echeniun huschla gen, und Ausprüche,
deren erelzun ng der Kurator ablehnt, kann der Kridar selbssändi ericht verfolgen.
Diese allerdings nicht neue und nicht Fieihtene luristi igoaietben der Ber
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) solche schimpfliche L richtet sich die Strasbestimmung des § 213
der D.
5) Nach der D. KO. allerdings nur auf in der Slanbigerversammlung gestellten Antrog
des Verweltert voer eines überstimmten Gläubigers