878 Das oͤffentliche Recht.
seitigt. So bethätigte sich zuerst die nahezu in volle Souverainetät umgewandele
Landeshoheit gegenüber der zu einem Schatten herabgesunkenen Reichsgewalt. Z##
nächst folgte auf diesem Wege Oesterreich durch den Erlaß der Constitutio Criminalis
Theresiana vom 31. Dezember 1768. Beide Gesetzbücher aber, dos Bayrische sowot
wie das Oesterreichische, stehen noch ganz unter dem Banne der alten terroristischen
Anschauung und machen in mancher Beziehung felbst noch Rückschritte hinter dir
Karolina. Der Geist der Aufklärung, namentlich geweckt durch die Französischen
Encyklopädisten und genährt durch die auigeklärten Fürsten und Minister jener Zeit.
macht sich dagegen bereits in dem unter Kaiser Josef II. für die Oesterreichischen
Erblande publizirten allgemeinen Gesetz über Verbrechen und Strafen vom 13. Jonuar
1787 geltend, welches sich durch seine Bündigkeit und durch die Beseitigung
der Todesstrafe (für alle Fälle, wo nicht standrechtlich verfahren wird) auegeichnet.
Diese Strafe wurde freilich schon im Jahre 1795 in Oesterreich wieder
eingeführt. — Bald darauf tmi auch in Preußen ein Straigesetzbuch (enthalten in
dem weitschweisigen 20. Titel des II. Buches des Allgemeinen Landrechtes von
1794) in Kraft und endlich erschien im Jahre 1808 in Oesterreich ein von dem
Josefinischen Gesetz vielfach abweichendes neucs „Strasgeseßbuch über Verbrechen
und schwere Polizeiübertretungen“. Diese beiden letztgenannten Gesetzbücher rep#msentiren
vorzugsweise den Standpunkt der strafrechtlichen. Doktrin am Ausgang der
vorigen Jahrhunderts. Sie stehen in jeder Hinsicht an der Schwelle einer wichtigen
Epoche für das Strafrecht. Denn die Strafrechtswissenschaft ging um jene Zeit
namentlich durch die scharffinnigen kritischen und dogmatischen Arbeiten Feuerbach's
einem neuen Aufschwunge entgegen, welcher sich zuerst in dem Bayrischen
Strasgesetzbuch von 1813 praktischen Ausdruck verschaffte, und um dieselbe Zeit versetzte
die Auflösung des Deutschen NReiches dem Gemeinen Recht, welchem schon durch
die Gesetzbücher Bayerns, Oesterreichs und Preußens gZin großer Theil seines Geltungsgebietes
entzogen worden war, den Todesstoß. Denn wenn auch nach dem
Aufhören des Deutschen Neiches in vielen Deutschen Ländern das aus der früherrn
Zeit her überkommene Recht fortbestehen blieb und so von einem thatsächlich gemeinsamen
Recht gesprochen werden konnte, so ruhte diese Gemeinsamkeit doch nicht
mehr auf der Unterlage einer einheitlichen staatlichen Gewalt, und überall galt von
jetzt an das „Gemeine Recht“ höchstens als subsidiäres Landesrecht. Die bindende
Krait deffelben beruhte zuletzt nur auf der ausdrücklichen und stillschweigenden Erstattung
des souveränen Landesherrn und das „sormell“ Gemeine Recht eristirte
von jetzt an nur in den Köpfen der Theoretiker.
Ueberdies entialtete nun die Gesetzgebung eine immer regere Thätigkeit und ließ
jenem sog. Gemeinen Recht nur noch in einigen kleinen Gebieten praktische Geltung
in dem oben angegebenen Sinn. Die Reihe dieser neueren Gesetzbücher eröffnete.
wie schon oben erwähnt wurde, das Werk Feuerbach's, das Bayrische Gesetz von
1813, welches durch seinen systematischen Aufbau und die musterhafte Präsision der
Sprache epochemachend war. Dabei ruht es freilich auf der unhaltbaren Abschreckungstheorie
Feuerbach's und sucht der früher herrschenden Willkür der Nichter in verkehrter
Weise durch eine allzugroße Einengung des richterlichen Ermessens und durch das
Verbot des Kommentirens zu begegnen. Auf dieses Bayrische Gesetzbuch, welchem
sich das Oldenburgische vom Jahr 1814 iast wörtlich angeschloffen hatte, folgt
ein VBierteljahrhundert von mannigfachen Vorbereitungen und Entwürfen zur Rcsorm
der Straigesetzgebung in den meisten Dentschen Staaten. Ein praktisches Ergebniß
trat zuerst im Königreich Sachsen zu Tage. So beginnt die Reihe der neuern
Strafgesetzbücher, über welche wir hier eine Uebersicht geben mit
. dem Kriminalge#tzbuch für das Königreich Sachsen vom Jahrr 1838, nit
—*uS— im Wesentlichen das bie 1871 in Kraft gebliebene Kriminalgesetzbuch für
Sachsen= Altenburg übereinstimmte. Im Königreich Sachsen selbst wurde im
Jahre 1855 ein neues Straigesetzbuch publizirt, ein den alten Ruhm der Süchfischen