Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

878  Das  oͤffentliche  Recht.

seitigt.  So  bethätigte  sich  zuerst  die  nahezu  in  volle  Souverainetät  umgewandele
Landeshoheit  gegenüber  der  zu  einem  Schatten  herabgesunkenen  Reichsgewalt.  Z##
nächst  folgte  auf  diesem  Wege  Oesterreich  durch  den  Erlaß  der  Constitutio  Criminalis
Theresiana  vom  31.  Dezember  1768.  Beide  Gesetzbücher  aber,  dos  Bayrische  sowot
wie  das  Oesterreichische,  stehen  noch  ganz  unter  dem  Banne  der  alten  terroristischen
Anschauung  und  machen  in  mancher  Beziehung  felbst  noch  Rückschritte  hinter  dir
Karolina.  Der  Geist  der  Aufklärung,  namentlich  geweckt  durch  die  Französischen
Encyklopädisten  und  genährt  durch  die  auigeklärten  Fürsten  und  Minister  jener  Zeit.
macht  sich  dagegen  bereits  in  dem  unter  Kaiser  Josef  II.  für  die  Oesterreichischen
Erblande  publizirten  allgemeinen  Gesetz  über  Verbrechen  und  Strafen  vom  13.  Jonuar
  1787  geltend,  welches  sich  durch  seine  Bündigkeit  und  durch  die  Beseitigung
der  Todesstrafe  (für  alle  Fälle,  wo  nicht  standrechtlich  verfahren  wird)  auegeichnet.
  Diese  Strafe  wurde  freilich  schon  im  Jahre  1795  in  Oesterreich  wieder
eingeführt.  —  Bald  darauf  tmi  auch  in  Preußen  ein  Straigesetzbuch  (enthalten  in
dem  weitschweisigen  20.  Titel  des  II.  Buches  des  Allgemeinen  Landrechtes  von
1794)  in  Kraft  und  endlich  erschien  im  Jahre  1808  in  Oesterreich  ein  von  dem
Josefinischen  Gesetz  vielfach  abweichendes  neucs  „Strasgeseßbuch  über  Verbrechen
und  schwere  Polizeiübertretungen“.  Diese  beiden  letztgenannten  Gesetzbücher  rep#msentiren
  vorzugsweise  den  Standpunkt  der  strafrechtlichen.  Doktrin  am  Ausgang  der
vorigen  Jahrhunderts.  Sie  stehen  in  jeder  Hinsicht  an  der  Schwelle  einer  wichtigen
Epoche  für  das  Strafrecht.  Denn  die  Strafrechtswissenschaft  ging  um  jene  Zeit
namentlich  durch  die  scharffinnigen  kritischen  und  dogmatischen  Arbeiten  Feuerbach's
  einem  neuen  Aufschwunge  entgegen,  welcher  sich  zuerst  in  dem  Bayrischen
Strasgesetzbuch  von  1813  praktischen  Ausdruck  verschaffte,  und  um  dieselbe  Zeit  versetzte
  die  Auflösung  des  Deutschen  NReiches  dem  Gemeinen  Recht,  welchem  schon  durch
die  Gesetzbücher  Bayerns,  Oesterreichs  und  Preußens  gZin  großer  Theil  seines  Geltungsgebietes
  entzogen  worden  war,  den  Todesstoß.  Denn  wenn  auch  nach  dem
Aufhören  des  Deutschen  Neiches  in  vielen  Deutschen  Ländern  das  aus  der  früherrn
Zeit  her  überkommene  Recht  fortbestehen  blieb  und  so  von  einem  thatsächlich  gemeinsamen
  Recht  gesprochen  werden  konnte,  so  ruhte  diese  Gemeinsamkeit  doch  nicht
mehr  auf  der  Unterlage  einer  einheitlichen  staatlichen  Gewalt,  und  überall  galt  von
jetzt  an  das  „Gemeine  Recht“  höchstens  als  subsidiäres  Landesrecht.  Die  bindende
Krait  deffelben  beruhte  zuletzt  nur  auf  der  ausdrücklichen  und  stillschweigenden  Erstattung
  des  souveränen  Landesherrn  und  das  „sormell“  Gemeine  Recht  eristirte
von  jetzt  an  nur  in  den  Köpfen  der  Theoretiker.

Ueberdies  entialtete  nun  die  Gesetzgebung  eine  immer  regere  Thätigkeit  und  ließ
jenem  sog.  Gemeinen  Recht  nur  noch  in  einigen  kleinen  Gebieten  praktische  Geltung
in  dem  oben  angegebenen  Sinn.  Die  Reihe  dieser  neueren  Gesetzbücher  eröffnete.
wie  schon  oben  erwähnt  wurde,  das  Werk  Feuerbach's,  das  Bayrische  Gesetz  von
1813,  welches  durch  seinen  systematischen  Aufbau  und  die  musterhafte  Präsision  der
Sprache  epochemachend  war.  Dabei  ruht  es  freilich  auf  der  unhaltbaren  Abschreckungstheorie
  Feuerbach's  und  sucht  der  früher  herrschenden  Willkür  der  Nichter  in  verkehrter
Weise  durch  eine  allzugroße  Einengung  des  richterlichen  Ermessens  und  durch  das
Verbot  des  Kommentirens  zu  begegnen.  Auf  dieses  Bayrische  Gesetzbuch,  welchem
sich  das  Oldenburgische  vom  Jahr  1814  iast  wörtlich  angeschloffen  hatte,  folgt
ein  VBierteljahrhundert  von  mannigfachen  Vorbereitungen  und  Entwürfen  zur  Rcsorm
der  Straigesetzgebung  in  den  meisten  Dentschen  Staaten.  Ein  praktisches  Ergebniß
trat  zuerst  im  Königreich  Sachsen  zu  Tage.  So  beginnt  die  Reihe  der  neuern
Strafgesetzbücher,  über  welche  wir  hier  eine  Uebersicht  geben  mit

.  dem  Kriminalge#tzbuch  für  das  Königreich  Sachsen  vom  Jahrr  1838,  nit
—*uS—  im  Wesentlichen  das  bie  1871  in  Kraft  gebliebene  Kriminalgesetzbuch  für
Sachsen=  Altenburg  übereinstimmte.  Im  Königreich  Sachsen  selbst  wurde  im
Jahre  1855  ein  neues  Straigesetzbuch  publizirt,  ein  den  alten  Ruhm  der  Süchfischen