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Familienhauptes ableitet, wie im patriarchalischen Staat oder das Staatsoberhaupt
als Statthalter Gottes gilt, wie in der Theo kratie. Eine eigenthümliche,
halb privatrechtliche Gestaltung zeigt semmer der patrimoniale Staat, in
welchem die Staatsmacht auf großen Grundbesitz sich stützt, und insbesondere der
militärische Lehensstaat, bei dessen Gründung ein Eroberer das Land mit der
Bedingung gegenfeitigen bewaffneten Schutzes unter seine Mannen vertheilt hat. —
§& 14. 4. Das Staatsrecht und sein Gegensatz zu anderen
Rechtstheilen.
Das Staatsrecht fällt in inueres und äußeres Staatsrecht.
1. Inneres Staatsrecht. Dieses hat zum Gegenstand die Rechtsverhältnisse
zwischen der Regierung und den Regierten. Dahrr regelt es einerseits die
Rechte der Regierung als solcher (nicht etwa das Vermögens-, Personen-, Familienrecht
des Regenten als Privatperson), also die sog. Hoheitsrechte (jura meajestatis),
wobei man je nach den Gegenständen derselben Justiz-, Polizeihoheit
(das Wort Polizei im weiteren Sinne auch aus Wohlsahrts- und Kulturpflege be-Lalen,
Ehrenhoheit, Finanz-, Aemter- und Militärhoheit und mit
Rücksicht auf die Vertretung des Staates nach außen hin Territorial= oder
Fderativhoheit zu unterscheiden pflegt. Andererseits giebt es Rechte der Regierten
als solcher, als Mitglieder eines bestimmten Staatswesens gegenüber dem
Staatsganzen und der Regierung — „politische Rechte“. Hierher gehören z. B.
die politischen Wahlrechte und das Recht der Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung,
das Recht, politische Verrine zu bilden, dat Recht, Beschwerden und Petitionen
an die Staatsgewalt zu richten — überhaupt alle Rechte, deren Begriff
nothwendigerweise das Bestehen eines Staates voraussetzt, nicht aber Privat= und
andere Rechte, wenngleich ihnen staatlicher Schutz zu Theil wird. Darum find
auch die sog, Freiheitsrechte vorwiegend nicht staatsrechtlicher Natur und werden
nur darum in den Kreis staatsrechtlicher Betrachtung gegogen, weil man für sie besondere
verfaffungsmäßige Garantien sordert (wie z. B. Schutz der persönlichen Freiheit
durch eine Habens-Corpus-Acte, Schutz des Hausrechts, der freien Meinungsäußerung,
freier Religionsübung u. s. w.).
2. Das äußere Staaterecht regelt die Verhältnisse des Staates nach
außen hin, zu außer ihm lebende Einzelne (Stämme, Horden u. f. w) und zu
anderen Staaten. Zu eng ist darum der Ausdruck Staaten und ebenso der Ausdruck
Bölkerrecht.
Was nun zunächst das innere Staatsrecht (das eigentliche Staatsrecht im
engeren Sinne) betrifft, so darf es nicht mit dem öffentlichen Recht zusammengeworien
werden, da er nur einen Theil desselben bildet. Oeffentliches Recht müssen
wir nämlich alles Recht nemen, welches vor Allem zur Wahrnehmung der Interessen
einer Gemeinschaft von Menschen, zur Förderung des Wohls einer Gesammtheit
befteht, sei diese Gemeinschaft nun der Staat oder eine andere Gesellung
(Familie, Gemeinde, Kirche u. s. w.). Den Charakter des Privatrechts trägt am
uinfen ausgeprägt nur das Vermögens- und ein Theil des Personenrechts
Im Familien= uund dem damit zusammenhängenden Erbrecht tritt
rrrich die Beziehung auf Bestand und Gedeihen der gesammten Familie bestimmend
in den Vordergrund. Ueberall, wo sich so eine Norm als öffentlich-rechtliche
darstellt, nimmt das ihm entstammende subjektive Recht zugleich den Begriff des
Charakters der (natlirlich nicht immer zwangeweise geltend zu machenden!) Rechtepflicht
an; der zunächst „Berechtigte“ ist der Gesammtheit verpflichtet, von seinem
Recht den ihrem Wohl und Gedeihen entsprchenden Gebrauch zu machen; ein öffentliches
Recht kann also auch von der Gemeinschaft dem bisher Bercchtigten entzogen
werden, wenn das Gemeinwohl eine andere Regelung der Berechtigung zu fordern
scheint, ohne daß derjenige, der nicht dominus, sondern nur Beauftragter war,