Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Familienhauptes  ableitet,  wie  im  patriarchalischen  Staat  oder  das  Staatsoberhaupt
  als  Statthalter  Gottes  gilt,  wie  in  der  Theo  kratie.  Eine  eigenthümliche,
  halb  privatrechtliche  Gestaltung  zeigt  semmer  der  patrimoniale  Staat,  in
welchem  die  Staatsmacht  auf  großen  Grundbesitz  sich  stützt,  und  insbesondere  der
militärische  Lehensstaat,  bei  dessen  Gründung  ein  Eroberer  das  Land  mit  der
Bedingung  gegenfeitigen  bewaffneten  Schutzes  unter  seine  Mannen  vertheilt  hat.  —

§&  14.  4.  Das  Staatsrecht  und  sein  Gegensatz  zu  anderen
Rechtstheilen.

Das  Staatsrecht  fällt  in  inueres  und  äußeres  Staatsrecht.

1.  Inneres  Staatsrecht.  Dieses  hat  zum  Gegenstand  die  Rechtsverhältnisse
  zwischen  der  Regierung  und  den  Regierten.  Dahrr  regelt  es  einerseits  die
Rechte  der  Regierung  als  solcher  (nicht  etwa  das  Vermögens-,  Personen-,  Familienrecht
  des  Regenten  als  Privatperson),  also  die  sog.  Hoheitsrechte  (jura  meajestatis),
  wobei  man  je  nach  den  Gegenständen  derselben  Justiz-,  Polizeihoheit
(das  Wort  Polizei  im  weiteren  Sinne  auch  aus  Wohlsahrts-  und  Kulturpflege  be-Lalen,
  Ehrenhoheit,  Finanz-,  Aemter-  und  Militärhoheit  und  mit

Rücksicht  auf  die  Vertretung  des  Staates  nach  außen  hin  Territorial=  oder
Fderativhoheit  zu  unterscheiden  pflegt.  Andererseits  giebt  es  Rechte  der  Regierten
  als  solcher,  als  Mitglieder  eines  bestimmten  Staatswesens  gegenüber  dem
Staatsganzen  und  der  Regierung  —  „politische  Rechte“.  Hierher  gehören  z.  B.
die  politischen  Wahlrechte  und  das  Recht  der  Mitwirkung  bei  Gesetzgebung  und  Verwaltung,
  das  Recht,  politische  Verrine  zu  bilden,  dat  Recht,  Beschwerden  und  Petitionen
  an  die  Staatsgewalt  zu  richten  —  überhaupt  alle  Rechte,  deren  Begriff
nothwendigerweise  das  Bestehen  eines  Staates  voraussetzt,  nicht  aber  Privat=  und
andere  Rechte,  wenngleich  ihnen  staatlicher  Schutz  zu  Theil  wird.  Darum  find
auch  die  sog,  Freiheitsrechte  vorwiegend  nicht  staatsrechtlicher  Natur  und  werden
nur  darum  in  den  Kreis  staatsrechtlicher  Betrachtung  gegogen,  weil  man  für  sie  besondere
  verfaffungsmäßige  Garantien  sordert  (wie  z.  B.  Schutz  der  persönlichen  Freiheit
  durch  eine  Habens-Corpus-Acte,  Schutz  des  Hausrechts,  der  freien  Meinungsäußerung,
  freier  Religionsübung  u.  s.  w.).

2.  Das  äußere  Staaterecht  regelt  die  Verhältnisse  des  Staates  nach
außen  hin,  zu  außer  ihm  lebende  Einzelne  (Stämme,  Horden  u.  f.  w)  und  zu
anderen  Staaten.  Zu  eng  ist  darum  der  Ausdruck  Staaten  und  ebenso  der  Ausdruck
  Bölkerrecht.

Was  nun  zunächst  das  innere  Staatsrecht  (das  eigentliche  Staatsrecht  im
engeren  Sinne)  betrifft,  so  darf  es  nicht  mit  dem  öffentlichen  Recht  zusammengeworien
  werden,  da  er  nur  einen  Theil  desselben  bildet.  Oeffentliches  Recht  müssen
wir  nämlich  alles  Recht  nemen,  welches  vor  Allem  zur  Wahrnehmung  der  Interessen
  einer  Gemeinschaft  von  Menschen,  zur  Förderung  des  Wohls  einer  Gesammtheit
  befteht,  sei  diese  Gemeinschaft  nun  der  Staat  oder  eine  andere  Gesellung
(Familie,  Gemeinde,  Kirche  u.  s.  w.).  Den  Charakter  des  Privatrechts  trägt  am
uinfen  ausgeprägt  nur  das  Vermögens-  und  ein  Theil  des  Personenrechts

Im  Familien=  uund  dem  damit  zusammenhängenden  Erbrecht  tritt
rrrich  die  Beziehung  auf  Bestand  und  Gedeihen  der  gesammten  Familie  bestimmend
  in  den  Vordergrund.  Ueberall,  wo  sich  so  eine  Norm  als  öffentlich-rechtliche
darstellt,  nimmt  das  ihm  entstammende  subjektive  Recht  zugleich  den  Begriff  des
Charakters  der  (natlirlich  nicht  immer  zwangeweise  geltend  zu  machenden!)  Rechtepflicht
  an;  der  zunächst  „Berechtigte“  ist  der  Gesammtheit  verpflichtet,  von  seinem
Recht  den  ihrem  Wohl  und  Gedeihen  entsprchenden  Gebrauch  zu  machen;  ein  öffentliches
  Recht  kann  also  auch  von  der  Gemeinschaft  dem  bisher  Bercchtigten  entzogen
werden,  wenn  das  Gemeinwohl  eine  andere  Regelung  der  Berechtigung  zu  fordern
scheint,  ohne  daß  derjenige,  der  nicht  dominus,  sondern  nur  Beauftragter  war,