III. Zystematische Uebersicht über die Rechts- und Staatsphllosophie. 93
eine Entschädigung zu fordern berrchtigt wäre, während bei einer Wegnahme von
Privatrechten um des öffentlichen Wohles willen (Erpropriation u. s. w.) volle Entschädigung
geleistet werden muß. —
Wie weit nun der Kreis der gegen jeden Eingriff der Gemeinschatt geschützten
privatrechtlichen Befugnisse ausgedehnt werden soll, hängt von ähnlichen Erwägungen
ab, wie sie überhaupt für die Ausdehnung der Staatsthätigkeit gegenliber der gesellschazttlichen
und individuellen Selbstthätigkeit maßgebend find (s. den nächsten
Paragraphen). « ,
In das Gebiet des Staatsrechtes im weitern Sinme fällt, wie schon der Name
sagt, das staatliche Strafrecht (über dessen Umfang und Grenzen das oben § 8
Gesagte und die Ausführung über den „Begriff des Verbrechens“ in meiner unten
folgenden enchklopädischen Uebersicht des Strafrechts zu vergleichen ist) und das
(kaatliche Prozeßrecht, sowol Straf- als Civilprozeßrecht, weil das Prozeßberhältniß
auch im Civilprozeß, mag es sich gleich nicht um eine caussa publica
bundeln, zwischen den Parteien und dem im Namen des Staates pflichtmäßig
seines Amtes waltenden Richter besteht. Andererseits scheidet man diese Disziplinen
vamentlich deshalb mit Recht aus dem Gebiet des Staatsrechts als selbständige
cus, weil die höchsten Grundsäßze derselben nicht staatsrechtliche sind, sondern mit
dem Berhältniß von Regierung und Regierten gar nichts zu thun haben. Für das
Strofrecht nämlich sind die zwei Kardinalfragen: Welches Prinzip gilt für die Strafe
öberhaupt (wir haben es als das der Gerechtigkeit bestimmt) und inwiefern kaun
einem Menschen das zugerechnet werden, was er gethan hat? für das Prozeßrecht
aber ist der leitende Grundsah der: Wie kann man in einem rechtlich geregelten
VBerahrrn eine Straf= bzw. eine Civilfache zur richtigen, sachgemäßen Entscheidung
bringen? Allerdings steht aber das Strafrecht, namentlich soweit Staatsverbrechen
ia Frage kommen und das Prozeßrecht wegen der staatsrechtlichen Seite der Gerichteverĩaffung,
das Straĩprozeßrecht insbesondere wegen des Schuhes, den hier die
bersönliche Freiheit und die Ehre gegen Mißbrauch der Staatsgewalt bedar#, im
innigsten Zusammenhang mit dem Staatsrecht, und der Geist des Staatswesens
*m sich sehr deutlich wieder in dem von ihm normirten und gehandhabten
trufrecht.
Das (innere) Staatsrecht zerfällt in Verfassungs= und Verwaltungsucht.
Jenes (Staaterecht im engsten Sinn) hat die Grundgesetze und allgemeinen
Normen zum Gegenstand, welche für die Aeußerung und Bethätigung der
Staatsgewalt gelten; das Verwaltungerecht stellt die auf Grund der Ver#assung
wirksame Thätigkeit des Staates im Einzelnen dar.
*5 15. 5. Die Form und der Inhalt der Staatsthätigkeit.
Die Staatsthätigkeit äußert sich in verschiedenen Formen, welchen man
füher fälschlich den Namen von Staatsgewalten beigelegt hat, während eine
Pehrheit von Staatsgewalten vielmehr nichts anders bedeuten würde, als eine Zertleilung
des Staates selbst. Die Vertheilung der Auslbung der Funktionrn an
darschiedene Personen (Einzeln= oder Gesammtpersonen) bedeutet nicht eine Mehrheit
der obersten Gewalt, welche an einem bestimmten Punkt des Staatswesens als
beinhritlich zusammeniafsender Ausdruck desselben erscheinen muß.
Jene verschiedenartigen Thätigkeitsformen oder Funktionen nun find: Regierung,
Geseygebung, Ausübung oder Volljziehung. Die „Negierungsgewalt“
verfährt schützend und anordnend, äußert sich zum Theil als ein eigentliches
#Wiont. zum Theil durch bloße Pflege und subsidiäre Hülfeleistung — inmer
aher auch durch eine allgemeine Oberaufsicht über den Gang aller öffentlichen
Augrlegenheiten. Die Gesetzgebung stellt bleibende, allgemein verbindende Normen
für die Staatsmitglieder auf. Die Ausübung (Erekutive) umfaßt die Ausführung