Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

III.  Zystematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatsphllosophie.  93

eine  Entschädigung  zu  fordern  berrchtigt  wäre,  während  bei  einer  Wegnahme  von
Privatrechten  um  des  öffentlichen  Wohles  willen  (Erpropriation  u.  s.  w.)  volle  Entschädigung
  geleistet  werden  muß.  —

Wie  weit  nun  der  Kreis  der  gegen  jeden  Eingriff  der  Gemeinschatt  geschützten
privatrechtlichen  Befugnisse  ausgedehnt  werden  soll,  hängt  von  ähnlichen  Erwägungen
ab,  wie  sie  überhaupt  für  die  Ausdehnung  der  Staatsthätigkeit  gegenliber  der  gesellschazttlichen
  und  individuellen  Selbstthätigkeit  maßgebend  find  (s.  den  nächsten
Paragraphen).  «  ,

In  das  Gebiet  des  Staatsrechtes  im  weitern  Sinme  fällt,  wie  schon  der  Name
sagt,  das  staatliche  Strafrecht  (über  dessen  Umfang  und  Grenzen  das  oben  §  8
Gesagte  und  die  Ausführung  über  den  „Begriff  des  Verbrechens“  in  meiner  unten
folgenden  enchklopädischen  Uebersicht  des  Strafrechts  zu  vergleichen  ist)  und  das
(kaatliche  Prozeßrecht,  sowol  Straf-  als  Civilprozeßrecht,  weil  das  Prozeßberhältniß
  auch  im  Civilprozeß,  mag  es  sich  gleich  nicht  um  eine  caussa  publica
bundeln,  zwischen  den  Parteien  und  dem  im  Namen  des  Staates  pflichtmäßig
seines  Amtes  waltenden  Richter  besteht.  Andererseits  scheidet  man  diese  Disziplinen
vamentlich  deshalb  mit  Recht  aus  dem  Gebiet  des  Staatsrechts  als  selbständige
cus,  weil  die  höchsten  Grundsäßze  derselben  nicht  staatsrechtliche  sind,  sondern  mit
dem  Berhältniß  von  Regierung  und  Regierten  gar  nichts  zu  thun  haben.  Für  das
Strofrecht  nämlich  sind  die  zwei  Kardinalfragen:  Welches  Prinzip  gilt  für  die  Strafe
öberhaupt  (wir  haben  es  als  das  der  Gerechtigkeit  bestimmt)  und  inwiefern  kaun
einem  Menschen  das  zugerechnet  werden,  was  er  gethan  hat?  für  das  Prozeßrecht
  aber  ist  der  leitende  Grundsah  der:  Wie  kann  man  in  einem  rechtlich  geregelten
VBerahrrn  eine  Straf=  bzw.  eine  Civilfache  zur  richtigen,  sachgemäßen  Entscheidung
bringen?  Allerdings  steht  aber  das  Strafrecht,  namentlich  soweit  Staatsverbrechen
ia  Frage  kommen  und  das  Prozeßrecht  wegen  der  staatsrechtlichen  Seite  der  Gerichteverĩaffung,
  das  Straĩprozeßrecht  insbesondere  wegen  des  Schuhes,  den  hier  die
bersönliche  Freiheit  und  die  Ehre  gegen  Mißbrauch  der  Staatsgewalt  bedar#,  im
innigsten  Zusammenhang  mit  dem  Staatsrecht,  und  der  Geist  des  Staatswesens
*m  sich  sehr  deutlich  wieder  in  dem  von  ihm  normirten  und  gehandhabten

trufrecht.

Das  (innere)  Staatsrecht  zerfällt  in  Verfassungs=  und  Verwaltungsucht.
  Jenes  (Staaterecht  im  engsten  Sinn)  hat  die  Grundgesetze  und  allgemeinen
  Normen  zum  Gegenstand,  welche  für  die  Aeußerung  und  Bethätigung  der
Staatsgewalt  gelten;  das  Verwaltungerecht  stellt  die  auf  Grund  der  Ver#assung
wirksame  Thätigkeit  des  Staates  im  Einzelnen  dar.

*5  15.  5.  Die  Form  und  der  Inhalt  der  Staatsthätigkeit.

Die  Staatsthätigkeit  äußert  sich  in  verschiedenen  Formen,  welchen  man
füher  fälschlich  den  Namen  von  Staatsgewalten  beigelegt  hat,  während  eine
Pehrheit  von  Staatsgewalten  vielmehr  nichts  anders  bedeuten  würde,  als  eine  Zertleilung
  des  Staates  selbst.  Die  Vertheilung  der  Auslbung  der  Funktionrn  an
darschiedene  Personen  (Einzeln=  oder  Gesammtpersonen)  bedeutet  nicht  eine  Mehrheit
  der  obersten  Gewalt,  welche  an  einem  bestimmten  Punkt  des  Staatswesens  als
beinhritlich  zusammeniafsender  Ausdruck  desselben  erscheinen  muß.

Jene  verschiedenartigen  Thätigkeitsformen  oder  Funktionen  nun  find:  Regierung,
  Geseygebung,  Ausübung  oder  Volljziehung.  Die  „Negierungsgewalt“
  verfährt  schützend  und  anordnend,  äußert  sich  zum  Theil  als  ein  eigentliches
#Wiont.  zum  Theil  durch  bloße  Pflege  und  subsidiäre  Hülfeleistung  —  inmer

aher  auch  durch  eine  allgemeine  Oberaufsicht  über  den  Gang  aller  öffentlichen
Augrlegenheiten.  Die  Gesetzgebung  stellt  bleibende,  allgemein  verbindende  Normen
für  die  Staatsmitglieder  auf.  Die  Ausübung  (Erekutive)  umfaßt  die  Ausführung