Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

518 Ludwig Laß. Soziales Versicherungsrecht. 
setzes geregelt und die Durchführung der Fürsorge des einen Staates in dem Gebiete des 
anderen erleichtert werden. In diesen Vereinbarungen darf die nach diesem Gesetze bestehende 
Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht ermäßigt oder beseitigt werden. Diese Vereinbarungen 
sind dem Reichstage mitzuteilen 1. 
Diese Vorschriften gelten entsprechend für eine Fürsorge, die an Stelle der Reichs- 
versicherung tritt.“ 
§+ 158. „Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats anordnen, daß gegen 
Angehörige eines ausländischen Staates und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht 
angewendet wird."“ 
Entsprechende Vorschriften enthalten die §§ 362, 363 des Versicherungsgesetzes für An- 
gestellte. 
1 Die Vorschrift des § 157 Abs. 2 setzt lediglich voraus, daß eine en tsprechende Gegen- 
leistung auf dem Gebiete der sozialen Versicherung von dem anderen Staate gewährt wird, 
d. h. daß die Gegenseitigkeit gewahrt bleibt.
	        
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