Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

84 Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendarius seiner Militärpflicht 
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei. Dem Gesuche 
ist das Geschäftsverzeichniß beizufügen. **!“m— 
§. 16. Die Zeit, während welcher ein Referendarius in Folge von Krankheit 
oder von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst ent- 
zogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung 
zu bringen, sobald dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen 
nicht übersteigt ½). 
Dasselbe gilt, wenn der Referendarius in Folge von Beurlaubung oder aus 
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienst während eines Jahres auf die Dauer von 
nicht mehr als vier Wochen entzogen war. s½ 
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Abs. 1 und 2 wird ein Anspruch 
auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet. 
§. 17. Wenn die Prüfung des Gesuchs um Zulassung zur großen Staats- 
prüfung ergiebt, daß der Referendarius den gesetzlichen und reglementarischen Vor- 
schriften genügt hat, so ist über die Zulassung unter Angabe seiner Beschäftigung in 
den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes von dem Regierungspräfidenten rc. 
unter Beifügung einer gutachtlichen Aeußerung darüber, ob der Referendarius auf 
Grund der beigebrachten Zeugnisse und nach dem eigenen pflichtmäßigen Ermessen 
des Präsidenten 2c. zur Ablegung der Prüfung für vorbereitet zu erachten sei, sowie 
unter Uebersendung der Dienstakten an die Minister des Innern und der Finanzen 
u berichten?. 
ß. 46 Auftrag zur großen Staatsprüfung wird von den Ministern des Innern 
und der Finanzen der „Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte“ ertheilt. 
§. 19 Lin der Fassung des Erlasses vom 3. Juli 1891 (M. Bl. S. 164)): 
Die Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte besteht aus einem vom 
Könige auf Vorschlag des Staatsministeriums ernannten Präsidenten und aus 
acht auf Vorschlag der Minister des Innern und der Finanzen vom Staats- 
ministerium ernannten Mitgliedern. 
An den Prüfungen haben, ausser dem Präsidenten, regelmässig vier von 
denselben zu bestimmende Kommissionsmitglieder theilzunehmen. Zur ZBe- 
schlusstähigkeit der Kommission genügt aber die Theilnahme des Präsidenten 
und zweier Mitglieder. Z Z " 
§. 20. Die schriftliche Prüfung hat zwei Arbeiten über Aufgaben aus dem 
Gebiete des Staats= und Verwaltungsrechts bezw. der Volks= und Staatswirth. 
schaftslehre zum Gegenstande. * 
S. 21. Der Präsident der Prüfungskommission hat dem zur Prüfung zu. 
gelassenen Referendarius die Aufgaben zu den beiden wissenschaftlichen Auf. 
gaben mitzutheilen. 
Jede dieser Arbeiten ist binnen einer sechswöchentlichen Frist abzuliefern, 
welche Frist aus erheblichen Gründen vom Präsidenten bis zu zwei Monaten 
erstreckt werden kann. Wird die Arbeit wegen gehörig bescheinigter Krankhejit 
oder wegen anderer erheblicher Hindernisse nicht abgeliefert, so ist die 
Fristversäumung von dem Präsidenten für entschuldigt zu erachten und dem 
Kandidaten auf seinen Antrag eine andere Aufgabe zuzutheilen. Bei unent. 
schuldigter Fristversäumung gilt die Arbeit als ungenügend. Am Schluss der 
Arbeiten hat der Referendarius die Versicherung abzugeben, dass er dieselben 
selbständig angefertigt habe. Der Kandidat, welcher diese Versicherung nicht 
wahrheitsgemäss abgegeben hat, wird von den Ministern des Innern und der 
Finanzen je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von 
der Prüfung ausgeschlossen. 
§. 22. Werden beide schriftlichen Arbeiten für ungenügend erachtet, so ist der 
Referendarius auf gutachtlichen Bericht der Prüfungskommission von den Ministern 
  
  
1) Nach Beendigung des vorschriftsmäßigen Vorbereitungsdienstes und miß- 
lungenem ersten Versuche der großen Staatsprüfung kann eine militärische Dienst- 
leistung auf den für die bessere Vorbereitung bestimmten Zeitraum nicht angerechnet 
werden, Res. 8. September 1892 (M. Bl. S. 253). 4 
2) Vorher ist das Regierungskollegium gutachtlich zu hören und dessen Ansicht 
im Berichte mit vorzutragen. Im Berichte ist die Dauer der Vorbereitungszeit in 
den einzelnen Stadien speziell anzugeben.
	        
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