Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

990 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
8. 24. Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf drei Monate, für Rindvieh 
auf vier Monate, für Schafe, Ziegen und Schweine auf zwei Monate zu bemessen. 
8. 26. Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere 
ohne polizeiliche Erlaubniß ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln Im Falle des 
mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die Beobachtung in dem neuen 
Standorte fortzusetzen. * 
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ertheilt wird, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beob- 
achtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. 
§. 26. Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, so- 
wie der Weidegang derselben ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Vertreter 
desselben ist aber anzuhalten, von dem etwaigen Auftreten solcher Krankheitserschei- 
nungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ungesäumt der Polizei- 
behörde Anzeige zu machen. Letztere hat hierauf die sofortige Untersuchung der er- 
krankten Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen und, sofern sich das 
Vorhandensein des Seuchenverdachtes bestätigt, die Stallsperre für die erkrankten 
Thiere anzuordnen, wenn der Besitzer nicht die Tödtung derselben vorzieht. 
§. 27. Ist die Tollwuth bei einem Thiere festgestellt, so hat die Polizeibehörde 
die sofortige Tödtung desselben anzuordnen (§F. 37 des Gesetzes). 
d) Alle Arten von Thieren. 
§ 28. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden (8 35 des Gesetzes). 
§. 29. Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie 
jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse 
derselben ist verboten (I. 36 des Gesetzes). 
§. 30. Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle 
der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege 
sofort unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei ver- 
wendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der 
Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar 
emacht ist. 
Wesegosuten der Kadaver ist verboten (s. 39 des Gesetzes). 
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vorgenommen 
werden 
e) Desinfektion. 
§. 31. Die Ställe, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Ge. 
räthschaften und sonstigen Gegenstände, die mit kranken Thieren in Berührung ge- 
kommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Die Strenu wuthkranker 
oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten Hundehütten, soweir 
sie von Holz oder Stroh stiud, müssen verbrannt werden. 
Die Desinfeltion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter 
polizeilicher Ueberwachung erfolgen (§. 27 des Gesetzes). 
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des Besitzers 
ist anzuhalten, ohne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
C. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
a) Allgemeine Vorschristen. 
§s. 32. Wenn bei einem Pferde die Rotz= (Wurm.-) Kraukheit oder der Verdache 
der Seuche (§. 1 Abs. 2 des Gesetzes) festgestellt ist (§. 12 des Gesetzes), so ist von 
der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzte (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst 
zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob 
neuerdings Pferde aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise entfernt find, 
ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berüh-
	        
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