Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 991
rung gekommen, ob und wo dieselben erworben sind, und wer der frühere Be-
sitzer war.
Nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von
dem Ergebnisse der Ermittelungen in Kenntniß zu setzen.
Die Ortspolizei hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Aus-
bruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Ge-
meinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des
Telegraphen oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchen-
ausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.
5. 33. Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere
Verbreitung der Rotzkrankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattgefunden hat,
so kann eine Revision sämmtlicher Pferdebestände der Gegend oder des Ortes oder
einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet
werden.
§ 34. Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der
Seuche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung durch unvorsichtigen Ver-
kehr mit dem kranken Thiere aufmerksam gemacht wird.
Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen
Pferden auszuschließen und darf nicht in dem Krankenstalle schlafen. Personen, welche
Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen
zur Wartung des erkrankten Thieres nicht verwendet werden.
#§. 35. Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachtes
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die so-
fortige Absperrung der kranken und der der Seuche verdächtigen, sowie die polizeiliche
Beobachtung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig anzuordnen. Von
dieser Anordnung, welche dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter durch proto-
kollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete
Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.
In seinem Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rotzkranken und die
verdächtigen (§. 1 Abs. 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen .
§s. 36. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdachte und von
jedem ersten Senchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von
dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen
Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich
an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kom-
mandanten oder Garnisonältesten zu machen (§. 44 des Gesetzes).
b) Rotzkranke Pferde.
§. 37. Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit er-
forderlich, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die unver-
zügliche Tödtung der Thiere anzuordnen (§. 40 des Gesetzes).
Den Ausbruch der Rotzkrankheit hat die Polizeibehörde auf ortslbliche Weise und
durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen beslimmten Blatte (Kreis-,
Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Der Stall, in welchem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangs-
thür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Rotz“ zu versehen.
§. 38. Bis zu ihrer Tödtung sind die rotzkranken Pferde so abzusperren, daß
sie mit anderen Pferden nicht in Berührung kommen können.
Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor erfolgter
Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.
§. 30. Die Täödtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an
anderen, von der Polizeibehörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem
Transporte nach diesen Orten muß dafür Sorge getragen werden, daß jede Berübrung
der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird.
1) Und den ungefähren Werth der unter Observation zu stellenden Pferde anzu-
geben, Res. 12. Jan. 1884 (bei Beyer S. 106).