Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

992 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
8. 40. Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Pferde sind durch An- 
wendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation 
Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen. * 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an abge= 
legenen Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar 
emacht ist. 
* eruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer 
mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird. 
Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe ist 
verboten. Z 
T) Der Seuche verdächtige Pferde. 
§. 41. Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche ver- 
dächtigen Pferde anzuordnen (§. 42 des Gesetzes): 
1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf 
Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Der beamtete 
Thierarzt hat dabei zu beachten, ob die der Seuche verdächtigen Pferde der Ansteckung 
durch rotzkranke Pferde nachweislich ausgesetzt gewesen find, ob verdächtiger Nasen- 
ausfluß, harte Drüsenanschwellungen, namentlich im Kehlgange, verdächtige Lymph- 
gefäßanschwellungen, verdächtige Knoten in der Haut, verdächtige Anschwellungen 
einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders aber, ob zwei oder mehrere dieser Erschei- 
nungen gleichzeitig vorhanden sind oder neben einem einzelnen der genannten Krank- 
heitszeichen, Dämpfigkeit oder schlechte Beschaffenheit des Haares wahrgenommen wird; 
2. wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln 
ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht 
erzielt werden kann; 
3. wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung 
der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
§. 42. Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre 
Tödtung erfolgt oder ihre vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem 
beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Stall- 
sperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Pferden 
wirksam verhindert wird. 
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zweck das Erforderliche anzuordnen und den 
Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die wirksame Durch- 
führung der vorgeschriebenen Sperre sicherstellen (§. 22 des Gesetzes). 
Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem Ab- 
sperrungsraume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. 
Ferner dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes benutzten Stallutensilien, 
Krippen, Raufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter Desinfektion aus dem Ab- 
sperrungsraume nicht entfernt werden. 
§. 43. Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens 
alle vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen den 
Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten Pferde 
für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so hat die Polizeibehörde 
ohne Verzug die vorschriftsmäßigen Anordnungen zu treffen. 
8. 44. Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen 
oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die 
Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen 
sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. 
§. 45. Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung 
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr 
Zutritt verbeten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung der- 
selben anordnen (F. 25 des Gesetzes). 
d) Der Ansteckung verdächtige Pferde. 
§. 46. Alle Pferde, welche mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden 
gleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung
	        
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