Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 85
des Innern und der Finanzen behufs besserer Vorbereitung an eine Regierung cc.
auf die Dauer von sechs bis neun Monaten zurückzuweisen. Wird nur eine Arbeit
für ungenügend erachtet, so ist dem Referendarins, jedoch im Laufe derselben Prüfung
nur einmal, eine Aufgabe zu einer neuen Arbeit zu ertheilen. Gelingt diese Arbeit
nicht, so tritt ebenfalls die vorerwähnte Zurückweisung an eine Regierung 2c. ein.
§. 23. Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver-
binden, welche dem Referendarius drei Tage vor dem Termine zugestellt werden.
Diese Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch ist die Beiwohnung derselben den Mit-
—2 des Staatsministeriums sowie den Direktoren und Räthen der Ministerien
gestattet.
S. 24. Zu einer Prüfung können mehrere, jedoch nicht über sechs Re-
ferendare vorgeladen werden.
#§. 25. Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei, und im Bejahungsfalle, ob
dieselbe „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung entschieden.
#§. 26. Die Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte hat über die
Erledigung der ihr ertheilten Aufträge den Ministern des Innern und der Finanzen
zu berichten.
Referendare, welche die Prüfung nicht bestanden haben, sind auf mindestens
sechs Monate behufs besserer Vorbereitung an eine Regierung 2c. zurückzuweisen.
§s. 27. Es ist eine einmalige Wiederholung der großen Staatsprüfung gestattet,
deren Erfolglosigkeit den Ausschluß vom höheren Verwaltungsdienste bewirkt.
8. 28. Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden,
daß die wiederholte Anfertigung der schriftlichen Arbeiten, bezw. einer oder der anderen
derselben nicht zu fordern sei.
g. 29. Der Präsident der Prüfungskommission hat im Anfange eines jeden
Jahres über die im verflossenen Jahre vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebniß
einen Generalbericht zu erstatten.
g. 30. Dieses Regulativ tritt mit dem 1. April 1884 in Kraft; mit diesem
Tage wird das Regulativ vom 29. Mai 1879 aufgehoben.
Berlin, den 30. November 1883.
Das Königliche Staatsministerium.
Zusammenstellung der Vorschriften über die Anstellung der Landräthe und Ober-
amtmänner und über die für diese Stellen erforderliche Befähigung.
Die Paragraphen 74 der Kreisordnung für die Provinzen Ost= und Westpreußen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 1 deemker 10, 22 der Kreis-
ordnung vom 6. Mai 1884 für die Provinz Hannover, 24 der Kreisordnung vom
7. Juni 1885 für die Provinz Hessen-Nassau, 30 der Kreisordnung vom
31. Juli 1886 für die Provinz Westfalen, 30 der Kreisordnung vom 30. Mai 1887
für die Rheinprovinz, 66 der Kreisordnung vom 26. Mai 1888 für die Provinz
Schleswig-Holstein bestimmen wörtlich übereinstimmend, wie folgt:
Der Landrath wird vom Könige ernannt 7).
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes ge-
eignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grundbesitz
oder Wohnsitz angehören, in Borschlag zu bringen?).
1) Diese Eingangsworte lauten in den 88. 30 der Kreisordnungen für Westfalen
und die Rheinprovinz: Der an der Spitze der Verwaltung des Kreises stehende
Landrath wird vom Könige ernannt. Z
:„) Das Vorschlagsrecht ist jedoch erst auszuüben, nachdem von dem Regierungs-
prästdenten eine entsprechende Anfrage eingegangen ist.
Mit dem Aufhören eines zur Wählbarkeit als Landrath befähigenden Grundbesitzes
ist die Verpflichtung zur Niederlegung des landräthlichen Amtes unmittelbar verbunden,
K. O. 24. März 1839 (G. S. S. 154).