994 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
f) Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§. 55. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind von der Polizeibehörde aufzuheben:
1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind;
2. wenn die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder von dem be-
amteten Thierarzte für gesund erklärt worden sind;
3. wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getödtet sind oder
während der Dauer der Beobachtung keine rotzverdächtigen Erscheinungen ge-
zeigt haben; und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung
in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.)
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
g) Anwendung auf andere Einhufer.
#§. 56. Die für Pferde in den 88§. 32 bis 55 ertheilten Vorschriften finden auch
auf Esel, Maulthiere und Maulesel Anwendung.
D. Maul= und Klauenseuche.
a) Verdacht der Seuche.
§. 57. Der Seuche verdächtige Wiederkäuer und Schweine (F. 1 Abs. 2 des
Gesetzes) müssen bis dahin, daß ihre Unverdächtigkeit von dem beamteten Thierarzie
auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Gehöftssperre bezw. Weide-
sperre oder Feldmarksperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemein-
schaft derselben mit Wiederkäuern oder Schweinen seuchefreier Bestände wirksam
verhindert wird.
b) Ausbruch der Seuche.
s. 57a. Ist der Ausbruch der Maul= und Klanenseuche durch das Gutachten
des beamteten Thierarztes (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) festgestellt (§. 12 des Gesetzes)
so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchen.
orte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaß-
regelm anordnen, ohne daß es in jedem Falle einer vorgängigen sachverständigen
Ermittelung durch den beamteten Thierarzt bedarf (§. 15 des Gesetzes).
In solchen Fällen hat jedoch die Polizeibehörde den beamteten Thierarzt sofort
von ihren Anordnungen in Kenntniß zu setzen.
5. 58. Der erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in einer bis dahin
seuchefreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde sosort auf
ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen
bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu dringen
auch den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden auf
mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des Telegraphen
oder Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleichfalls den Seuchenausbruch zur
Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben-
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten
Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Maul= und Klauen-
seuche“ zu versehen.
An allen Eingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift auf.
zustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf einzelne
Straßen oder Theile des Ortes zu beschränken.
§. 59. Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre mit den nachstehend aufgeführten Erleichterungen. "
Als der Ansteckung verdächtig (§. 1 Abs. 2 des Gesetzes) gelten alle Wiederkäuer
und Schweine, welche mit einem kranken oder der Seuche verdächtigen Thiere in
demselben Gehöfte, derselben Heerde oder auf derselben Weide sich befinden oder in
den letzten fünf Tagen sich befunden haben.
In solchen Fällen, in welchen eine strenge Durchführung der Gehöftssperre zu
große wirthschaftliche Nachtheile verursachen würde, dürfen von der Polizeibehörde
nachstehende Erleichterungen ausnahmsweise gewährt werden, nachdem durch die Er.