396 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Sperrgebiete an die Bedingung zu knüpfen, daß die Milch vorher abgekocht wird
(§. 44a Abs. 1 des Gesetzes). Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammel-
molkereien kann in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten
werden; für Lieferungen von Milch nach solchen Sammelmolkereien, aus denen das
Weggeben ungekochter Milch verboten ist, kann von dem im Abs. 1 bezeichneten
Verbote abgesehen werden. Ist einer der betheiligten Biehbestände unter Sperre
gestellt, so darf die Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden (S. 44 a
Abs. 2 des Gesetzes). Z
Der Abkochung gleichzuachten ist jedes andere Verfahren, bei welchem die Milch
auf eine Temperatur von 100 Grad Celsius gebracht oder wenigstens eine Viertel-
stunde lang einer Temperatur von mindestens 90 Grad Celsius ausgesetzt wird.
Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen auch Magermilch, Käse= und
Buttermilch und die Molke.
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruches der Seuche auf einem
Gehöfte festgestellt, welches Milch in eine Mollkerei liefert, so hat die Ortspolizei-
behörde hiervon die Polizeibehörde des Ortes, wo die Mollkerei sich befindet, unver-
züglich zu benachrichtigen. ·
§.62.HäutevongefallenenodergetödtetenkrankenThtereudürernnkiu
vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern
nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt.
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entsernt werden.
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen
hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien
Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abge-
fahren werden. Kann die Abfuhr des Düngers demgemäß nicht bewirkt werden, so
darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizei-
lichen Sicherheitsmaßregeln erfolgen.
§. 63. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten:
1. fremden unbefugten, sowie solchen Personen, welche behufs Ausübung ihres
Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen (namentlich Biehhändlern und
Schlächtern), den Zutritt zu den kranken Thieren nicht zu gestatten;
2. dafür Sorge zu tragen, daß alle Personen, welche bei den kranken Thieren
oder in den Ställen derselben Dienste geleistet haben, das Gehöft nur nach
Abwaschung des Schuhwerks und Reinigung der Kleidungsstücke verlassen;
3. das Betreten des Seuchengehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine
nicht zu gestatten;
4. seinen Dienstboten und Hausgenossen das Betreten seuchefreier Stallungen in
anderen Gehöften zu verbieten und selbst solche Stallungen nicht zu betreten.
8. 64. Ist der Ausbruch der Seuche in einer Ortschaft festgestellt, so hat die
Polizeibehörde die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in
dem Seuchenorte zu verbieten.
Bei größerer Seuchengefahr ist das Verbot der Viehmärkte mit Ausnahme der
Pferdemärkte auf ein von der Polizeibehörde zu bestimmendes weiteres Gebiet oder
einen größeren Verwaltungsbezirk auszudehnen.
Die Polizeibehörde kann in diesen Fällen den Seuchenort und dessen Feldmark
oder das weitere Gebiet gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen
absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem
Seuchenorte und dessen Feldmark oder aus dem weireren Gebiete nur mit polizei
licher Erlaubniß erfolgen darf. Die Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt
werden, wenn die Ausführung gesunder Thiere zum Zweck sofortiger Abschlachtung
erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Uederführung der Thiere in einen anderen Polizei-
bezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß
u setzen.
sehn der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wieder-
käuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Biehdünger aus den Seuchen-
gehöften (s. 62 Abs. 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die
Beuutzung der der Ansteckung verdächtigen Thiere zur Feldarbeit mit solchen Be-
schränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche
in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.