Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

396 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
Sperrgebiete an die Bedingung zu knüpfen, daß die Milch vorher abgekocht wird 
(§. 44a Abs. 1 des Gesetzes). Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammel- 
molkereien kann in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten 
werden; für Lieferungen von Milch nach solchen Sammelmolkereien, aus denen das 
Weggeben ungekochter Milch verboten ist, kann von dem im Abs. 1 bezeichneten 
Verbote abgesehen werden. Ist einer der betheiligten Biehbestände unter Sperre 
gestellt, so darf die Milch nur nach erfolgter Abkochung weggegeben werden (S. 44 a 
Abs. 2 des Gesetzes). Z 
Der Abkochung gleichzuachten ist jedes andere Verfahren, bei welchem die Milch 
auf eine Temperatur von 100 Grad Celsius gebracht oder wenigstens eine Viertel- 
stunde lang einer Temperatur von mindestens 90 Grad Celsius ausgesetzt wird. 
Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen auch Magermilch, Käse= und 
Buttermilch und die Molke. 
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruches der Seuche auf einem 
Gehöfte festgestellt, welches Milch in eine Mollkerei liefert, so hat die Ortspolizei- 
behörde hiervon die Polizeibehörde des Ortes, wo die Mollkerei sich befindet, unver- 
züglich zu benachrichtigen. · 
§.62.HäutevongefallenenodergetödtetenkrankenThtereudürernnkiu 
vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern 
nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. 
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entsernt werden. 
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen 
hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien 
Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abge- 
fahren werden. Kann die Abfuhr des Düngers demgemäß nicht bewirkt werden, so 
darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizei- 
lichen Sicherheitsmaßregeln erfolgen. 
§. 63. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten: 
1. fremden unbefugten, sowie solchen Personen, welche behufs Ausübung ihres 
Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen (namentlich Biehhändlern und 
Schlächtern), den Zutritt zu den kranken Thieren nicht zu gestatten; 
2. dafür Sorge zu tragen, daß alle Personen, welche bei den kranken Thieren 
oder in den Ställen derselben Dienste geleistet haben, das Gehöft nur nach 
Abwaschung des Schuhwerks und Reinigung der Kleidungsstücke verlassen; 
3. das Betreten des Seuchengehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine 
nicht zu gestatten; 
4. seinen Dienstboten und Hausgenossen das Betreten seuchefreier Stallungen in 
anderen Gehöften zu verbieten und selbst solche Stallungen nicht zu betreten. 
8. 64. Ist der Ausbruch der Seuche in einer Ortschaft festgestellt, so hat die 
Polizeibehörde die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in 
dem Seuchenorte zu verbieten. 
Bei größerer Seuchengefahr ist das Verbot der Viehmärkte mit Ausnahme der 
Pferdemärkte auf ein von der Polizeibehörde zu bestimmendes weiteres Gebiet oder 
einen größeren Verwaltungsbezirk auszudehnen. 
Die Polizeibehörde kann in diesen Fällen den Seuchenort und dessen Feldmark 
oder das weitere Gebiet gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen 
absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem 
Seuchenorte und dessen Feldmark oder aus dem weireren Gebiete nur mit polizei 
licher Erlaubniß erfolgen darf. Die Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt 
werden, wenn die Ausführung gesunder Thiere zum Zweck sofortiger Abschlachtung 
erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Uederführung der Thiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß 
u setzen. 
sehn der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wieder- 
käuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Biehdünger aus den Seuchen- 
gehöften (s. 62 Abs. 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die 
Beuutzung der der Ansteckung verdächtigen Thiere zur Feldarbeit mit solchen Be- 
schränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche 
in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
	        
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