Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 1001
Durch vorgängige Bereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch un-
mittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung
mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der
Ansteckung verdächtigen Viehes Kenntniß zu geben 7.
Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter polizeilicher
Aufsicht erfolgen.
Die durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Er-
mächtigung erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche
verdächtige Rindvieh.
§. 87. Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb
der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten
ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen
(5. 25 des Gesetzes).
§. 88. Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der
Polizeibehörde angeordnet ist, sind unter volizeikicher Aufsicht im Bereiche des Seuchen-
gehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu schlachten und ab-
nhäuten.
zub g. 89. Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere
müssen behufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 Meter tief vergraben
werden. Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem Erkalten aus dem betreffenden
Gehöfte nicht ausgeführt werden.
Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem
Schlachthause (§. 86) nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden,
sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.
d) Desinfektion.
§. 90. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungen-
seuchekranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften muß
nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung er-
folgen.
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon vor
Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden.
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche erkrankten
oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne nicht zu benutzen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions-
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
e) Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§. 91. Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind von der Polizeibehörde aufzuheben:
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist,
oder wenn das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und
unter dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§§. 78 und 80 a) während einer
Zeit von mindestens sechs Monaten nach der Beseitigung des letzten Krank-
heitsfalles keine neuen Erkrankungen vorgekommen sind, und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen (§. 77).
F. Pockenseuche der Schafe.
a) Verdacht der Seuche oder der Ansteckung.
§ 92. Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der An-
steckung bisher seuchefreier Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare
1) Bei Viehtransporten nach dem Schlacht= und Viehhofe in Berlin direkt an
die Veterinärpolizei auf dem Centralviehhofe unter Angabe des Absenders, Res. 10. März
1894 bei v. Rohrscheidt S. 178.