Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 1001 
Durch vorgängige Bereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch un- 
mittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung 
mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der 
Ansteckung verdächtigen Viehes Kenntniß zu geben 7. 
Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter polizeilicher 
Aufsicht erfolgen. 
Die durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Er- 
mächtigung erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche 
verdächtige Rindvieh. 
§. 87. Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb 
der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten 
ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen 
(5. 25 des Gesetzes). 
§. 88. Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der 
Polizeibehörde angeordnet ist, sind unter volizeikicher Aufsicht im Bereiche des Seuchen- 
gehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu schlachten und ab- 
nhäuten. 
zub g. 89. Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere 
müssen behufs ihrer unschädlichen Beseitigung mindestens 1 Meter tief vergraben 
werden. Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem Erkalten aus dem betreffenden 
Gehöfte nicht ausgeführt werden. 
Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem 
Schlachthause (§. 86) nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, 
sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt. 
d) Desinfektion. 
§. 90. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungen- 
seuchekranke Thiere gestanden haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften muß 
nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung er- 
folgen. 
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon vor 
Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden. 
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche erkrankten 
oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne nicht zu benutzen. 
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions- 
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
e) Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§. 91. Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind von der Polizeibehörde aufzuheben: 
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist, 
oder wenn das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und 
unter dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§§. 78 und 80 a) während einer 
Zeit von mindestens sechs Monaten nach der Beseitigung des letzten Krank- 
heitsfalles keine neuen Erkrankungen vorgekommen sind, und 
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. 
Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen (§. 77). 
F. Pockenseuche der Schafe. 
a) Verdacht der Seuche oder der Ansteckung. 
§ 92. Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der An- 
steckung bisher seuchefreier Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare 
1) Bei Viehtransporten nach dem Schlacht= und Viehhofe in Berlin direkt an 
die Veterinärpolizei auf dem Centralviehhofe unter Angabe des Absenders, Res. 10. März 
1894 bei v. Rohrscheidt S. 178.
	        
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