1002 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Berührung derselben mit pockenkranken Schafen oder aus anderen Ursachen vorliege,
ein Ausbruch der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt werden kann, so
bat die Polizeibehörde die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu
stellen.
Erklärt der beamtete Thierarzt (g. 2 Abs. 3 des Gesetzes) nach Ablauf von vier-
zehn Tagen den Verdacht für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung wieder
aufzuheben.
b) Ausbruch der Seuche.
s. 93. Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so hat die
Polizeibehörde denselben unverzüglich auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung
in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.)
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. .
Das Seuchengehöft ist an dem Haupteingangsthore oder einer soustigen geeigueten
Stelle mit der Inschrift: „Schafpocken“ zu versehen. "
§. 94. Zugleich hat die Polizeibehörde für sämmtliche auf dem Seuchengehöfte
befindliche Schafe die Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die sofortige
Tödtung der Thiere vorziebt.
§. 95. Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der
Bedingung zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten,
die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf
der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen.
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutzung der
Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder ver-
dächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde.
§. 96. Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre
gestellten Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der
Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht
verbunden ist.
§. 97. Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist
die Durchführung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen:
1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen und
nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen aus seuchefreien Gehöften betrieben
werden, ist zu verbieten, sofern die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch ander-
weitige polizeilich anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann;
2. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger
des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengedöfte nicht entfernt werden;
3. Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berübrung
kommen, dürfen zur Abwartung und Pflege von Schafen in seuchefreien Gehöften
nicht verwendet werden;
4. die zu den unter Gehöftssperre stehenden Heerden gehörigen Hunde müssen,
soweit fie nicht zur Begleitung der Heerden benutzt werden (§8. 95, 96 und 106),
festgelegt werden;
5. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen
und deren Ställen nicht zu gestatten;
6. fremde Schafe dürfen das Seuchengehöft nicht betreten;
7. gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen
Schafen nicht benutzt werden;
8. Personen, welche der Sperre unterworfene Schafe geschoren haben, dürfen
innerhalb der nächstfolgenden acht Tage mit anderen Schafen nicht in Berührung
kommen;
9. Wolle darf aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden, wenn sie
in festen Säcken verpackt ist;
10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen aus dem
Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern
nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.
§. 98. Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch seuche-
freien Stücke der Heerde anzuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt ist.
Auf den Antrag des Besitzers der Heerde oder dessen Vertreters kann für die
Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des