Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 1003
beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe, oder auf andere
äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der An-
wendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen
sind, welche die Abschlachtung der noch seuchefreien Stücke der Heerde innerhalb
zehn Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruches sichern (§. 46 des Gesetzes).
§. 99. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den ört-
lichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten
Schafheerden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von
der Seuche bedrohten Heerden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe an-
ordnen (5. 47 des Gesetzes).
§ 100. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln
den pockenkranken gleich zu behandeln (§. 48 des Gesetzes).
§. 101. Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Auf-
sicht des beamieten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt
wird (§. 23 des Gesetzes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den beamteten
Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom neunten bis zwölften
Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, die sofortige Nach-
impfung derselben anzuordnen.
§. 102. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (8§. 98 und 99) darf eine
Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§. 49 des Gesetzes).
§. 103. Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen
Umgegend eine größere Verbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten
Heerden angeordnet ist, sind an Stelle der in den §§. 94 bis 98 dieser Instruktion
bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der Seuche befallenen Orte und
deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen:
1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhfutter oder
Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes an-
zusehen ist, darf nicht stattfinden;
2. die Ein= oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der
Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schutzmaßregeln
erfolgen;
G. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt
werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist;
4. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen nur in
vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ab-
lieferung derselben an eine Gerberei erfolgt;
5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestatten,
jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen anzu-
ordnen, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien
Viehstände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses
Paragraphen auf einzelne Theile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden (s§. 22
des Gesetzes).
§. 104. Wird die Seuche bei Treibheerden oder bei Thieren, welche sich auf dem
Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu ver-
bieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen.
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte
gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen;
jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen aus-
geschlossen wird.
§. 105. In allen Fällen eines Seuchenausbruches hat die Polizeibehörde den
Besitzer der von der Pockenseuche befallenen Schafe oder dessen Vertreter anzuhalten,
von der erfolgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige
bat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe durch den beamteten
Thierarzt anzuordnen (vergl. auch §. 108). r½m Z„ Z
§. 106. Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung
der den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zweck sofortiger Abschlachtung
gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;